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Wie macht man‘s richtig: Welche rechtlichen Aspekte gelten für die Innensanierung von Trinkwasserrohren mit Epoxidharz?
Rohrleitungen, vor allem aus verzinktem Stahlrohr, weisen nach längerem Gebrauch häufig Ablagerungen aus Korrosionsprodukten auf der Innenseite auf. Es kommt zu vermindertem Durchfluss und/oder Leckagen. Die dann notwendige Rohrinnensanierung bezeichnet ein spezielles Verfahren zur Sanierung von Trinkwasser- und anderen Installationsleitungen: Nach der inwendigen Reinigung mit Hochdruck oder einem Beizverfahren wird das Rohr mit Epoxidharz gespült und damit von innen versiegelt. Der Vorteil des Verfahrens liegt auf der Hand: Rohre müssen nicht aufwendig entfernt und durch neue ersetzt werden. Aber ist dieses Verfahren auch zulässig?
Nach § 17 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) müssen Trinkwasseranlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplant, gebaut und betrieben werden. Außerdem muss jeder Auftragnehmer eines Bauvertrages – auch der Vertrag über die Rohrinnensanierung ist ein Bauvertrag – die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik beachten und einhalten. Werden diese Regeln nicht eingehalten, ist die Bauleistung mangelhaft und der Auftraggeber kann Nacherfüllung oder sogar Schadensersatz verlangen.
Eine Regel ist anerkannt in diesem Sinne, wenn sie wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen wird, in der Praxis den technischen Experten bekannt ist und sich aufgrund praktischer Erfahrungen durchgesetzt hat. Regelwerke wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien spiegeln nicht zwingend die anerkannten Regeln der Technik wieder. Sie bleiben mitunter hinter diesen Regeln zurück oder gehen auch darüber hinaus. Hier offenbart sich das große und zentrale Problem der Rohrinnenbeschichtung: Haben sich Regeln als bewährt durchgesetzt?
Die Anforderungen der anerkannten Regeln wären erfüllt, wenn das Verfahren durch ein für den Trinkwasserbereich akkreditiertes Unternehmen, z. B. vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), zertifiziert wurde. Die für die Zulassung von Rohrinnensanierungen zunächst erstellten Regelwerke wurden jedoch im Jahr 2011 wegen bestehender Unsicherheiten zurückgezogen. Nach der TrinkwV entscheidet das Umweltbundesamt über die Bewertungsgrundlagen für die Prüfung und Zulassung von Werkstoffen und Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen. Die Rohrinnensanierer verweisen in diesem Kontext auf die Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von organischen Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser des Umweltbundesamtes (Beschichtungsleitlinie).
Die gültige Version der Beschichtungsleitlinie vom 16.3.2016 enthält Grenzwerte für die Migration bestimmter Stoffe in das Trinkwasser, so auch für das in diesem Kontext häufig diskutierte Bisphenol A. Dieser Stoff wirkt hormonell und stört die Kommunikation der Zellen im Körper. Besonders gefährlich ist er für Schwangere, da die Substanz die Plazenta durchdringen und zu Entwicklungsstörungen und Geburtsfehlern führen kann. Die Beschichtungsleitlinie ist ausweislich deren Vortextes rechtlich aber nicht verbindlich und stellt ausdrücklich nur eine Empfehlung und keine Bewertungsgrundlage im Sinne der TrinkwV dar. Bis zur Veröffentlichung der Bewertungsgrundlage kann eine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle erfolgen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass derzeit die Rohrinnenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Viele Wasserversorger verbieten in ihrem Einflussbereich die Rohrinnensanierung mit Epoxidharzprodukten, und Gerichte haben dies legitimiert.
Ein Installationsbetrieb hat gegen das Verbot des örtlichen Wasserversorgers geklagt, im Versorgungsgebiet die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz einzusetzen. Das OLG Karlsruhe hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Verfahren widerspräche den anerkannten Regeln der Technik, weil es sich in der Praxis nicht bewährt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2005 6 U 174/14).
Auch das LG Frankfurt/Main bekräftigte mit Urteil vom 13.2.2015 (AZ: 2/31 O 205/12), dass die Epoxidharzbeschichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das OLG Frankfurt/Main stellte mit Urteil vom 28.10.2015 (16 U 56/15) fest, dass das Verfahren zur Rohrinnensanierung nicht den Anforderungen der TrinkwV (im Jahre 2011) entsprach. Auch das LG Mannheim hat am 23.10.2014 (3 O 17/14) die Klage eines Installationsbetriebes gegen das Verbot der Rohrinnensanierung abgewiesen, weil der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Rohrinnensanierung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Das AG Köln hat mit Urteil vom 20.4.2011 (AZ: 201 C 546/10) einem Mieter eine 20-prozentige Mietminderung mit der Begründung zugesprochen, es liege wegen der mit Epoxidharz beschichteten Trinkwasserrohre eine Gesundheitsgefahr vor. Das Urteil hat – zu Recht – Kritik erfahren, nachdem sich das Gericht zur Begründung lediglich auf einen Artikel der freien Enzyklopädie Wikipedia bezog.
Dasselbe Gericht (eine andere Abteilung) hat am 1.3.2013 (AZ: 208 C 99/09) – wohl fehlerhaft – geurteilt, dass ein Mangel nicht vorliegt, weil das Epoxidharz der Beschichtungsleitlinie des Bundesumweltamtes entspreche.
Die Gerichte haben also bislang überwiegend die Zulässigkeit der Rohrinnensanierung verneint.
Die Entscheidung, sanierungsbedürftige Rohre von innen mit Epoxidharz zu beschichten, sollte wohlüberlegt sein. Auftraggeber und Auftragnehmer können natürlich vereinbaren, dass die anerkannten Regeln nicht gelten sollen. Der Auftraggeber ist dann aber vom Installationsbetrieb über die rechtlichen Unsicherheiten und etwaige Gesundheitsgefahren ausführlich zu belehren. Diese Belehrung sollte später auch nachgewiesen werden können.
Verwalter und Wohnungseigentümer sollten zusätzlich bedenken, dass sie gegenüber Dritten haften können (der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft oder dem Eigentümer, der Eigentümer gegenüber dem Mieter), wenn sie sich für ein den Regeln der Technik widersprechendes Verfahren entscheiden.
Zu den rechtlichen Problemen kommt noch folgendes tatsächliche Problem hinzu: Es ist bei Abnahme kaum überprüfbar, ob die Ausführung ordnungsgemäß erfolgte. Wurden nicht alle Rückstände entfernt und korrodiert das Rohr unter der Beschichtung weiter, führt dies zu unappetitlichen Ablösungen, die in Verstopfungen münden können. Ein dem Autor vorliegendes Gutachten dokumentiert dies anschaulich: Eine gerichtlich bestellte Sachverständige hat dazu im Jahr 2015 den Zustand von elf Jahre zuvor auf diese Weise sanierten Rohren festgehalten. Das Verfahren endete nicht positiv für den Ausführungsbetrieb.
Last but not least: Schwierigkeiten ergeben sich bei von innen beschichteten Rohren aus der Begrenzung der Höchsttemperatur, die mit der im Rahmen der Legionellenvorsorge notwendigen Erhitzung des Wassers kollidieren kann.
Illustration: © ovePHY / Shutterstock.com
Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist in der Dresdener Kanzlei Schulz
Nickel Schulz Rechtsanwälte Partnerschaft tätig.
www.schulz-nickel-schulz.de