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Wie sicher sind WEG-Guthaben bei der Bank eigentlich angelegt? Was zu tun ist, damit im Falle eines Falles hinreichende Deckung besteht.
Spätestens seit der Bankenkrise im Jahr 2008 hat die Einlagensicherung größere Bedeutung erlangt. Bis dahin überwog im Volke eine gewisse Naivität, Banken könnten nicht insolvent werden. Seit wir jedoch eines anderen belehrt wurden, ist der Schutz von Bankguthaben, die Einlagensicherung, ein ernstes Thema für Verwalter und Eigentümer geworden.
Das Einlagensicherungsgesetz hat in den vergangenen Jahren nicht nur immer wieder Novellierungen erfahren, auch der Name des Gesetzes wurde mehrfach geändert. In der jetzigen Fassung deckt es Guthaben von Sparern bis zu einem Betrag von 100.000 Euro beim jeweiligen Kreditinstitut ab. Wenn mehrere Konten bei der gleichen Bank bestehen, werden die Guthaben zusammengerechnet. Die Deckungshöhe verändert sich also nicht durch die Anlage mehrerer Konten, sie wird von der Bank pro Kunde berechnet.
Fraglich war nun, welche Auswirkungen das Einlagensicherungsgesetz für Eigentümergemeinschaften hat. Da nach § 10 Abs. 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Eigentümergemeinschaft als rechtsfähige Person Eigentümerin des Geldvermögens wird, sind die Konten im Namen der Eigentümergemeinschaft anzulegen. Die Eigentümergemeinschaft wird also Kontoinhaberin, was auch aus § 27 Abs. 3 Nr. 5 WEG folgt. Damit wäre die Eigentümergemeinschaft eigentlich als „der Sparer“ anzusehen, sodass für sie auch nur einmal 100.000 Euro als Deckungssumme zur Verfügung stünden.
Seit dem 28.5.2015 hat der Gesetzgeber aber auf Initiative des DDIV eine wesentliche Änderung im Gesetz vorgenommen. Nach § 7 Abs. 4, Abs. 5 Einlagensicherungsgesetz wird seitdem ausnahmsweise für Eigentümergemeinschaften nicht der Verband, sondern es werden zum Zwecke der Einlagensicherung die einzelnen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft als „Kontoinhaber“ angesehen. Dies hat nicht zur Folge, dass das Konto auf den Namen der einzelnen Wohnungseigentümer angelegt werden muss. Kontoinhaberin bleibt weiterhin die Eigentümergemeinschaft. Ausschließlich im Sinne der Entschädigungsleistung werden ihre Mitglieder einzeln berücksichtigt.
Was genau im Einzelfall zu veranlassen ist, wenn eine Bank insolvent würde, ist insoweit unklar, als wohl bisher kein Beispielfall bekanntgeworden ist. Es ist aber davon auszugehen, dass dann, wenn die Eigentümergemeinschaft die Entschädigungszahlung vereinnahmen will, sie nicht nur die Eigentümerliste vorlegen müsste, sondern auch von jedem Eigentümer eine Vollmacht. Es ist auch zu vermuten, dass die Eigentümerliste durch Grundbuchauszüge unterlegt werden muss.
Da Eigentümergemeinschaften zum Teil über erhebliche Rücklagenbeträge verfügen, ist die ausreichende Deckung regelmäßig zu überprüfen. Dazu ein Beispiel:
In einer Wohnanlage mit 15 Wohnungen gehören einem Eigentümer sechs Wohnungen, während sich die übrigen neun Wohnungen jeweils in Einzelbesitz befinden, sodass es insgesamt zehn Wohnungseigentümer gibt. Die Eigentümergemeinschaft besitzt ein Geldvermögen von 1 Mio. Euro.
Wenn nun im vorstehenden Beispiel die Einlagensicherung in Anspruch genommen werden müsste, wird nur auf die Anzahl der Wohnungseigentümer und nicht auf die Anzahl der Wohnungen abgestellt. Bei zehn Wohnungseigentümern würde jeder 100.000 Euro erhalten, insgesamt 1 Mio. Euro, sodass das Vermögen der Gemeinschaft abgesichert wäre. Die Entschädigungszahlung erfolgt von Gesetzes wegen im Zweifel zu gleichen Anteilen und nicht nach der Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteils. Im vorstehenden Beispiel würden somit die neun Miteigentümer, die jeweils nur eine Wohnung besitzen, mehr Anteile ausgeschüttet bekommen als sie je eingezahlt haben. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, einen solchen Schadensfall über die Eigentümergemeinschaft abzuwickeln.
Veränderungen im Eigentümerstamm können aber schnell zu Deckungslücken führen: Im vorstehenden Beispiel erwirbt nun der Wohnungseigentümer, der bisher sechs Wohnungen besaß, eine siebte, womit ein Eigentümer ausscheidet und nur noch neun im Objekt verbleiben. Der Entschädigungsfonds würde dann nur noch 900.000 Euro abdecken. Es entstünde durch den Zukauf einer Wohnung plötzlich eine Deckungslücke von 100.000 Euro.
Als Verwalter sollte man mindestens einmal im Jahr die Deckungssumme überprüfen. Sollten sich Deckungslücken offenbaren, empfiehlt es sich, ein weiteres Rücklagenkonto bei einer anderen Bank zu eröffnen.
Foto: © Jakub Krechowicz / Shutterstock.com
Rechtsanwalt, W•I•R Jennißen und Partner, Köln
www.wir-jennissen.de