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Maßnahmen zur Erhöhung des Einbruchschutzes zahlen sich aus. Zu Rechtslage und wie man sie umsetzt.
Der Polizeilichen Kriminalstatistik zufolge sind im Jahr 2023 bundesweit mehr als 77.800 Wohnungseinbruchdiebstähle verübt worden – 18,1 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Gewertet werden dabei auch missglückte Versuche, sich Zutritt zu fremdem Eigentum zu verschaffen, weil technische Sicherheitsvorkehrungen dies zumindest erschwerten. Erfreulich: Auch die Zahl der vereitelten Versuche steigt kontinuierlich, auf 46,3 Prozent im vergangenen Jahr. Das liegt nach Einschätzung des Gesamtverbandes der Versicherer daran, dass Eigentümer insbesondere in den Jahren 2015 bis 2019 mithilfe staatlicher Unterstützung in bessere Sicherheitstechnik investiert haben – eine wirksame Investition. Dass die Zahl der gemeldeten Fälle seit einem merklichen Rückgang in den Coronajahren dennoch wieder steigen, ist auf häufigere Abwesenheiten und die wieder erwachte Reiselust der Wohnungsnutzer zurückzuführen.
Fast jeder zweite Einbruch scheitert, weil Täter zu lange brauchen, um ins Haus kommen. Um Einbrüche zu verhindern, ist zunächst an den Schwachstellen eines Hauses anzusetzen: Eingangs- und Fenstertüren sowie normale Fenster. Dabei bieten mechanische Lösungen in der Regel mehr Schutz als elektronische. Einbruchhemmende Haus- und Wohnungstüren sowie Fenster, die mindestens der Widerstandsklasse RC2 entsprechen und mit geprüften einbruchhemmenden Beschlägen und abschließbarem Griff ausgerüstet sind, bieten mehr Schutz als Alarmanlagen und Smart-Home-Lösungen. Beides zusammen kann sich jedoch sinnvoll ergänzen: Während mechanische Sicherungen Einbrüche erschweren, dienen elektronische Lösungen der Überwachung und der frühzeitigen Meldung an die Polizei.
Keinen Einbruchschutz, sondern den sogenannten Anwesenheitsschutz bieten Schließ- und Gegensprechanlagen, die Bewohnern die Kontrolle über den Zutritt zum Gebäude ermöglichen – per Videofunktion, über programmierbare Transponder, Chipkarten oder Smart-phone-Apps oder gar durch die Erfassung biometrischer Daten. In vielen Fällen ersetzen sie die konventionellen Schlüssellösungen, was nicht nur für Hausbewohner komfortabler ist, sondern auch das Schlüsselmanagement für die Verwaltung vereinfacht. Mit fortschreitender Digitalisierung wird der Einbau der z. T. kabellosen Anlagen auch im Gebäudebestand immer problemloser.
Seit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 1. Dezember 2020 gewährt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes Wohnungseigentümern einen Rechtsanspruch auf die Umsetzung von Maßnahmen, die als bauliche Veränderungen dazu beitragen, Einbrüche zu verhindern, zu erschweren oder auch nur unwahrscheinlicher zu machen. Er bezieht sich nicht nur auf das jeweilige Sondereigentum, sondern auch auf die Wohnanlage insgesamt. Inwieweit eine solche Maßnahme als angemessen zu gelten hat, regelt das Gesetz allerdings nicht. Einbruchhemmende Gitter an den Fenstern im Erdgeschoss etwa, beeinflussen das optische Erscheinungsbild einer Wohnanlage, sodass die Eigentümergemeinschaft hier per Beschluss Einigkeit über die Ausführung schaffen muss.
Konfliktpotenzial birgt auch die Videoüberwachung, sei es durch Kameras am Gebäude oder als Teil der Gegensprechanlage. Hier sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten: Die Kamera darf grundsätzlich nur das eigene Grundstück filmen, öffentliche Bereiche wie Straßen und Gehwege in der Regel jedoch nicht. Gleiches gilt für umliegende Häuser und Grundstücke, zudem muss auf die Kameraüberwachung hingewiesen werden. Zur Zulässigkeit der Videofunktion in Gegensprechanlagen urteilte bereits der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8.4.2011, Az. V ZR 210/10), dass das nach dem Klingeln übertragene Videobild maximal für eine Minute gesendet und auch nicht aufgezeichnet werden darf.
Für die Beschlussfassung zur Umsetzung einer solchen Maßnahme, die letztlich alle Eigentümer betrifft, ist eine qualifizierte Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte der Miteigentumsanteile erforderlich – sodass sich auch alle an den Kosten beteiligen
Privatpersonen, also Eigentümer wie Mieter, aber auch Eigentümergemeinschaften, können für die Umsetzung einbruchhemmender Maßnahmen bei der KfW einen vergünstigten Kredit beantragen: Mit dem Förderprodukt „Kredit Nr. 159 Altersgerecht Umbauen – Kredit für den Abbau von Barrieren und besseren Einbruchschutz“ können bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit mit zurzeit 2,48 Prozent effektivem Jahreszins (Stand August 2024) ausgereicht werden. Förderfähig sind der Einbau einbruchhemmender Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren der Widerstandsklasse RC2 oder nach DIN EN 1627, bei Außentüren mit U-Wert von maximal 1,3 W/qm·K, Garagentore und -zugänge bei direkter Verbindung zum Wohnhaus, Nachrüstsysteme für Haus-, Wohnungs- und Nebeneingangstüren sowie für Fenster und Fenstertüren, Gitter, Klapp- und Rollläden sowie Lichtschachtabdeckungen, Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, die den Anforderungen der DIN EN 50131 und DIN VDE 0833 entsprechen, und auch Gefahrenmeldeanlagen sowie Sicherheitstechnik in Smart-Home-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion gemäß DIN VDE V 0826-1.
Redaktion