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08.05.2013 Ausgabe: 3/2013
Die Beteiligten stritten mit dem Grundbuchamt um die Eintragung einer Vormerkung für ein Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz. Das im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht war bislang der Wohnung der Beteiligten zu 1 zugeordnet. Es sollte nun dem der Beteiligten zu 2 gehörenden Miteigentumsanteil an einer im Sondereigentum stehenden Garage zugeordnet werden. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung, die erforderlich war, um das Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz eigentumsrechtlich zu dem Miteigentumsanteil an der Garage zuzuordnen.
Der BGH wies das Grundbuchamt an, die Eintragung des Sondernutzungsrechts vorzunehmen. Für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts ist nicht erforderlich, dass dieses einer ganzen Wohnungseigentumseinheit zugeordnet werden soll. Ein Sondernutzungsrecht kann auch dem Bruchteilseigentum an einer Wohn- oder Sondereigentumseinheit zugeordnet werden, weil das Miteigentum dem Alleineigentum gleich steht. Gesetzliche Regelungen stehen dem nicht entgegen.
Dokumentation: BGH, Beschluss vom 10. 5. 2012 – V ZB 279/11, Entscheidungsabdruck in NZM Heft 23 vom 10. 12. 2012.
Der Verwalter sollte im Auge behalten, dass das Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft auch der Bruchteilseigentümer an einer Sondereigentumseinheit ist. Auch er ist zur Benutzung des Gemeinschaftseigentums und zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung berechtigt, lediglich das Stimmrecht in der WEG-Versammlung muss gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 WEG einheitlich ausgeübt werden. Zu Gunsten des Wohnungseigentümers kann ein Sondernutzungsrecht eingetragen werden.
Foto: © Bildagentur Zoonar GmbH / Shutterstock.com
Dr. Susanne Schießer ist Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Immobilien im Bestand, Immobilientransaktionen und Grundstücksrecht, Bauträgerrecht, Architekten- und Ingenieurrecht und dem Projektsteuerungsrecht. Sie hält regelmäßig Fachvorträge und veröffentlicht in der Fach- und Wirtschaftspresse. Seit 2009 ist sie Salary Partner in der Kanzlei „Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“. www.sibeth.com
Linda Ostermann ist Rechtsassessorin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Sie studierte in Regensburg und Paris. Seit Abschluss des Referendariats beim OLG Nürnberg arbeitet sie für die Kanzlei „Sibeth Partnerschaft“.