21.10.2024 Ausgabe: 7/24

Stellplätze mit E-Ladestationen

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Was gilt für Vermietung, Ausstattung und Beschlussfassung u. a. zur Kostentragung?

Die Frage, ob Stellplätze mit Ladestation für E-Fahrzeuge vermietet werden dürfen, stellt sich insbesondere in Gesprächen mit Vermietern von Gewerbeimmobilien. Die Antwort: Ja, Vermieter dürfen mit Ladestationen versehene Stellplätze vermieten.

Grundsätzliches zur Ausstattung von Stellplätzen

Verschiedene gesetzliche Regelungen betreffen die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladestationen. So schreibt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) für Neubauten zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gewisse Grundausstattungen vor: Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird (§ 6 GEIG).

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird (§ 7 GEIG).

Zugleich spricht das GEIG eine nachträgliche Verpflichtung zur Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur und zur Errichtung von Ladepunkten aus, wenn größere Renovierungen an Gebäuden durchgeführt werden (§§ 8 und 9 GEIG). Dies bedeutet, dass auch in einem für die Vermietung errichteten Gebäude die entsprechenden Lademöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Gleiches gilt für die Pflicht zur Nachrüstung bei größeren Renovierungen. Die Verpflichtung richtet sich an die Eigentümer und Eigentümergemeinschaften. Schon dies spricht also dafür, dass die Ladestationen dann von den Endnutzern genutzt werden dürfen und sie als Bestandteil einer Mietsache anzusehen sein dürfen.

Mietrechtliche Regelungen

Die nachträgliche Ausstattung eines Stellplatzes mit einer Ladestation wird als mietrechtliche Modernisierung im Sinne von § 555b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angesehen. Die Einordnung ist nicht ganz eindeutig. Wenn die Station aber an einem vermieteten Stellplatz errichtet wird, handelt es sich um eine Gebrauchswerterhöhung nach § 555b Nr. 4 BGB.

Vermieter können nach Abschluss eines Mietvertrages also einen Duldungsanspruch gegen den Mieter geltend machen, damit der Stellplatz mit einer Ladestation versehen wird.

Dagegen spricht auch § 554 BGB nicht. Hiernach kann der Mieter verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung der Mietsache erlaubt wird, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Wenn die Mietsache bereits über eine entsprechende Ladeinfrastruktur am Stellplatz verfügt, dann sind die Interessen beider Seiten gewahrt. Der Mieter kann nicht nachträglich aus dem Mietverhältnis „ausscheren“ und mit Bezug auf § 554 BGB seine „eigene“ Ladestation einfordern.

Zwischenfazit

Ladestationen werden sogar als Modernisierung vermieteter Stellplätze anerkannt. Die Verpflichtung zur Ausstattung ergibt sich aus verschiedenen rechtlichen Normen. Damit muss die Vermietung ausgestatteter Stellplätze zulässig sein.

Besonderheiten

Gleichwohl gilt es Besonderheiten zu beachten und im Einzelfall zu prüfen:

Mit der Vermietung geht die Verpflichtung zur Erhaltung einher. Es muss also einerseits die Betriebssicherheit sichergestellt sein und andererseits gewährleistet sein, dass auch tatsächlich ausreichend Strom für die Nutzung zur Verfügung steht. Anderenfalls könnte – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Mietvertrag – durch eine eingeschränkte Lademöglichkeit ein Mangel an der Mietsache begründet sein.

Des Weiteren sind Aspekte des Brandschutzes zu klären sowie versicherungsrechtliche Aspekte und auch die entsprechende Weitergabe von entstehenden Betriebskosten im Mietvertrag (ggf. als nähere Kostenposition unter der Rubrik „sonstiges“).

Schließlich sind für Vermieter steuerliche Erwägungen wichtig. Grundsätzlich bleibt die auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit eine Tätigkeit der Vermögensverwaltung. Es stellt sich nur die Frage, ob bei einer Vermietung von mit Ladestationen ausgestatteten Stellplätzen ein Kriterium erfüllt ist, das zur gewerblichen Tätigkeit führt. Ganz von der Hand zu weisen ist dies nicht, wohl insbesondere deshalb, weil die Ausstattung aktuell noch keinen Standard, sondern eine Art Sonderleistung darstellt. Dies hängt aber vom Umfang der Nutzung ab und ggf. sollten Vermieter dies im Einzelfall im Vorfeld mit dem Finanzamt klären.

Wer trägt die Kosten?

Beschließt eine Eigentümergemeinschaft die Errichtung von Ladestationen an Stellplätzen ihrer Liegenschaft, entscheidet die Stimmmehrheit über die Verteilung der Kosten. Bei welcher Mehrheit muss die gesamte Wohnungseigen-tümergemeinschaft die Ladelösung zahlen, bei welcher nur die Eigentümer, die zugestimmt haben? Hier gilt § 21 Abs. 2 und 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG):

„(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungs­eigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

  1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Ver­änderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten ver­bunden, oder
  2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.“

Für die Nutzungen gilt § 16 Abs. 1 WEG:

„(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.“

Näheres zu den Abstimmungsquoren

Die Kosten einer Maßnahme sind von den Eigentümern zu tragen, die sie beschlossen haben (§ 21 Abs. 3 WEG), es sei denn, die Maßnahme ist für einen Eigentümer beschlossen worden (z. B. auch durch Gestattung, siehe § 21 Abs. 1 WEG), es wird ein bestimmtes Abstimmungsverhältnis erreicht (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) oder die Kosten amortisieren sich in gewisser Zeit (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Es hängt also nicht ausschließlich am Abstimmungsverhältnis, wie die Kosten zu verteilen sind.

  1. Wenn die Eigentümer mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Maßnahme stimmen, ist die erste Hürde für die erforderliche Beschlussfassung genommen. 

    Zugleich müssen diese Stimmen mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile vertreten (dies ist die wohl herrschende Meinung in der Literatur, aber streitig: Nach anderer Auffassung soll auch „nur“ die Hälfte der Miteigentumsanteile ausreichen). Schließlich darf die Maßnahme nicht mit unverhältnismäßigen Kosten versehen sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Es kommt auf die vorherige Bewertung an, ob die Kosten in der Gemeinschaft tragbar sind. Hierbei kommt es auf die Gesamtbetrachtung der Wohnungseigentümer sowie Art und Charakter einer Anlage an. Sind diese drei Kriterien erfüllt, tragen nach der Beschlussfassung alle Eigentümer die Kosten.
     
  2. Wird die in Ziff. 1 betrachtete Mehrheit nicht erreicht, besteht die Möglichkeit der Amortisation der Anlage. Amortisiert sie sich in einem angemessenen Zeitraum, dann sind die Kosten ebenfalls von allen Eigentümern zu tragen. Exakt vorgeschrieben ist der Amortisationszeitraum nicht, er ist einzelfallabhängig. Anhaltspunkt sind zehn Jahre. Amortisation meint, dass die Investition durch Einsparungen in der Zukunft aufgefangen werden. Ob dies bei Ladestationen in Betracht kommt, ist nicht klar – jedenfalls dann, wenn aufgrund von Renovierungen die Verpflichtung zu Nachrüstungen nach dem GEIG erfasst wird, ist die Amortisation aber auch nicht von der Hand zu weisen.
     
  3. Sofern sich eine Maßnahme nicht amortisiert und nicht die Mehrheiten nach Ziff. 1 erreicht wird, tragen nur die Eigentümer die Kosten, die bei der Beschlussfassung mit Ja gestimmt haben (§ 21 Abs. 3 WEG).
     
  4. Beantragt ein Eigentümer, eine Maßnahme „nur für ihn“ durchzuführen oder deren Gestattung, dann trägt er die Kosten allein (§ 21 Abs. 1 WEG).
Schulz, Helge

Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht ist in der Kanzlei Rechtsanwälte Wedler GbR tätig und Justiziar des VDIV Niedersachsen/Bremen e.V.
www.kanzleiwedler.de