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Die wichtigsten Änderungen zum Jahresbeginn 2025
Trotz des abrupten Endes der Ampelkoalition hat der Gesetzgeber im Jahr 2024 noch eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht, wie z. B. das Jahressteuergesetz, das vierte Bürokratieentlastungsgesetz und das Steuerfortentwicklungsgesetz. Hier ein kurzer Überblick über ein paar Änderungen, die im Jahr 2025 relevant sind.
Am 20. Dezember 2024 wurde das sogenannte Steuerfortentwicklungsgesetz in abgespeckter Form verabschiedet. Es wird angenommen, dass das ursprünglich geplante Steuerentlastungsvolumen von etwa 21 Mrd. Euro auf 13,7 Mrd. Euro reduziert wurde. Kern des Gesetzes war im Wesentlichen der Ausgleich der kalten Progression durch einkommensteuerliche Tarifanpassungen. So wurde rückwirkend für 2024 der integrierte Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro und der Kinderfreibetrag um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil erhöht. Für 2025 soll der Grundfreibetrag dann um weitere 312 Euro auf 12.096 Euro und der Kinderfreibetrag um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil steigen. Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich jedoch lohnsteuerlich nur beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer aus. Zudem soll die kalte Progression dadurch eingedämmt werden, dass eine Rechtsverschiebung der übrigen Tarif-Eckwerte (ausgenommen hiervon die sogenannte Reichensteuer) um 2,6 Prozent erfolgt. Das bedeutet, dass durch die Erhöhung der Freibeträge die Besteuerung des Einkommens erst später beginnt und durch die Verschiebung der Steuertarife nach rechts der persönliche Steuersatz sinkt.
Es gibt jedoch Kritik, dass die oben genannten Steuerentlastungen vor allem bei mittleren Einkommen durch die gestiegenen Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt werden. Zudem wird bemängelt, dass die Finanzverwaltung die Tarifanpassungen zu Jahresbeginn in ihrer maschinellen Lohnsteuerberechnung für 2025 zunächst nicht berücksichtigt hat, während die Änderungen bei den Sozialabgaben bereits eingearbeitet wurden. Daher wird erwartet, dass sich dies zunächst negativ auf den Lohnzettel auswirkt.
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2024 ist der 31. Juli 2025. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat Zeit bis zum 30. April 2026.
Die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege wurden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Daher sollten die Kosten der Aufbewahrung im Rahmen der Rückstellungen gegebenenfalls geprüft werden.
Es ist jedoch weiterhin zu beachten, dass in bestimmten Fällen steuerlich eine längere Aufbewahrungspflicht gilt, sofern die Unterlagen für die Steuer maßgeblich sind und die jeweiligen Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Beispiele hierfür sind unter anderem begonnene Außenprüfungen oder vorläufige Steuerfestsetzungen.
Die CO2-Steuer auf Erdgas ist auf 55 Euro pro Tonne CO2 gestiegen, was etwa einem Cent pro Kilowattstunde entspricht. Ein Vier-Personen-Haushalt mit einem jährlichen Verbrauch von etwa 20.000 kWh würde dadurch eine zusätzliche Belastung von 200 Euro pro Jahr haben.
Der bisherige Pauschalbetrag für Erbfallkosten wurde von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben. Unter diesen Betrag fallen erbfallbedingte Kosten, z. B. Beerdigungskosten, Erbscheinkosten und Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung. Sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, können diese unter Vorlage der Belege weiterhin geltend gemacht werden.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich, was auch für Firmen der Immobilienbranche relevant ist. Diese müssen ab diesem Datum E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können.
Es gelten Übergangsregelungen: Bis Ende 2026 dürfen Firmen weiterhin Papierrechnungen oder mit Zustimmung der Empfänger andere Formate als PDF verwenden. Kleinstbetragsrechnungen unter 250 Euro sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Für Unternehmen mit einem maximalen Jahresumsatz von 800.000 EUR verlängert sich die Frist bis Ende 2027.
Hinsichtlich der Ausstellung von E-Rechnungen muss unterschieden werden: Soweit umsatzsteuerfrei vermietet wird, muss keine gesonderte Rechnung an den Mieter ausgestellt werden. Eigentümer, die an andere Unternehmen vermieten und von der Option zur Umsatzsteuerpflicht Gebrauch machen, müssen jedoch E-Rechnungen ausstellen können.
Bei einem Dauerschuldverhältnis wie einem Mietvertrag ist es ausreichend, wenn für den ersten Abrechnungszeitraum einmalig eine E-Rechnung erstellt wird. Diese sollte den zugrundeliegenden Vertrag als Anhang enthalten oder es sollte klar aus dem Inhalt hervorgehen, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Änderungen sind nur erforderlich, wenn sich die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben, wie z. B. bei einer Mieterhöhung, ändern.
Ab dem 1. Januar 2025 wird die reformierte Grundsteuer von Immobilieneigentümern erhoben. Dies hat in vielen Fällen aufgrund der neuen gesetzlichen Bewertung der Grundstücke sowie der Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden zu einer Erhöhung der Grundsteuer geführt. Zudem haben die Gemeinden nun die Möglichkeit, ab dem 1. Januar 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen.
Im Gegenzug können Immobilieneigentümer ab dem 1. Januar 2025 im Rahmen eines qualifizierten Gutachtens einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer nachweisen. Voraussetzung dafür, dass der niedrigere Wert für die Grundsteuer anerkannt wird, ist, dass dieser mindestens 40 Prozent unter dem vom Finanzamt zuletzt festgestellten Grundbesitzwert liegt.
Das Kindergeld wird ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro und ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich für jedes Kind erhöht. Ebenfalls wurde der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungsjahr 2025 angehoben. Nun können Eltern je Kind maximal 80 Prozent der Aufwendungen (davor zwei Drittel) und höchstens 4.800 Euro (vorher 4.000 Euro) als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer geltend machen.
Der Kern der sogenannten Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht darin, dass Kleinunternehmer ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen dürfen. Im Gegenzug können sie jedoch auch keine Vorsteuer aus den Rechnungen anderer Unternehmen ziehen. Zudem sind Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit.
Die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung wurden angehoben. Nun darf der Umsatz im vorangegangenen Jahr den Betrag von 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) nicht überschreiten und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf nicht höher als 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) sein. Diese Grenzen beziehen sich nun auf den Nettoumsatz. Wird die Umsatzgrenze von 100.000 Euro unterjährig überschritten, ist ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung verpflichtend. Ebenso wurde eine sogenannte EU-Kleinunternehmerregelung eingeführt. Nun können im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland nutzen.
Gleiches gilt für deutsche Unternehmen, die im EU-Ausland tätig werden. Hierfür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
Die Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wurde vereinheitlicht. Die zulässige Bruttoleistung beträgt einheitlich 30 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig von der Gebäudeart. Die gesamte Bruttoleistung darf höchstens 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen. Es wurde auch klargestellt, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt. Die Änderungen gelten für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wurde auf 19.950 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 39.900 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Liegt die veranlagte Einkommensteuer für 2025 unter diesem Betrag, so wird hierauf kein Solidaritätszuschlag erhoben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich mit folgender Frage auseinandersetzen: Ist im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung eines als Baudenkmal geschützten Gebäudes der betreffende Grund und Boden mit einem Betrag von null Euro anzusetzen, weil das Denkmal dauerhaft erhalten werden muss? Sollte der BFH dies bejahen, hätte dies sehr positive Auswirkungen auf die Abschreibung von Baudenkmälern (BFH, Az. IX R 26/24).
Rechtsanwalt (Syndikusanwalt), Fachanwalt für Steuerrecht,
LKC Grünwald GmbH & Co. KG
www.lkc-gruenwald.de