14.10.2020 Ausgabe: 6/20

Steuertipps fürs Homeoffice Wer zu Corona-Zeiten ins heimische Arbeitszimmer versetzt wurde, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen.

Die Corona-Krise hat viele Einschränkungen zur Folge und zwang Arbeitgeber dazu, ihre Mitarbeiter zumindest zeitweise ins Homeoffice zu schicken. Der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden ist für manchen nicht nur hinsichtlich der Produktivität eine Herausforderung, sondern er macht sich auch finanziell bemerkbar: Strom, Internet, evtl. Telefon werden stärker beansprucht, und vielleicht musste auch erstmal ein Schreibtisch mit passendem Stuhl angeschafft werden. Mit Blick auf die nächste Steuererklärung stellt sich also die Frage, ob dies steuerlich geltend gemacht werden kann.

Diese Bedingungen mindern Steuern
Die Arbeit im Homeoffice – das wird wohl jeder festgestellt haben – hat Vor- und Nachteile. Einerseits entfallen die Wege von und zur Arbeit, andererseits gibt es zu Hause mehr Ablenkung, und es entstehen auch zusätzliche Kosten. Die gute Nachricht ist: Diese können in der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden. Laut Gesetz sind zwar Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Arbeitnehmer nicht steuerlich absetzbar, wenn vom Arbeitgeber ein Arbeitsplatz bereitgestellt wird. Lockdown und Kontaktbeschränkungen haben jedoch einen Ausnahmezustand geschaffen, der es Arbeitnehmern gestattet, einen begrenzten Abzug von bis zu 1.250 Euro im Jahr steuerlich geltend zu machen, wenn ihnen sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dieser Höchstbetrag ist personenbezogen. Deshalb dürfen beispielsweise Paare, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, die selbst getragenen Kosten separat in der Erklärung angeben. Für Selbstständige, deren berufliche Tätigkeit sich hauptsächlich im heimischen Arbeitszimmer abspielt, sind die Ausgaben dafür natürlich unbeschränkt abzugsfähig.

Kosten für Telefon, Strom & Co. ermitteln
Ein Arbeitstag im Homeoffice startet meistens mit einer heißen Tasse Kaffee. Anschließend wird der Laptop aufgeklappt und das E-Mail-Postfach gecheckt. Auch weitere Arbeitsmittel wie Drucker oder Tischlampe kommen im Laufe des Tages zum Einsatz. Aber was davon darf in der Steuererklärung angegeben werden? Grundsätzlich sind alle Kosten, die direkt oder anteilig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, von der Steuer absetzbar. So gehören zum Beispiel Schreibtisch, Stuhl oder Tischlampe ohne Frage zur Ausstattung im Homeoffice und können in voller Höhe abgesetzt werden.

Wer sein heimisches Büro erst renovieren muss, darf sich ebenfalls über eine finanzielle Entschädigung freuen und die Kosten komplett geltend machen. Darunter fallen unter anderem Aufwendungen für Teppiche, Gardinen oder Tapeten. Für die Wohnungsmiete und Nebenkosten wie Strom oder Heizung gelten jedoch andere Regeln. Da diese Ausgaben sich auf die gesamte Wohnung beziehen, muss der anteilige Betrag für das Arbeitszimmer individuell berechnet werden. Angenommen, das heimische Büro ist zehn Quadratmeter groß, während die gesamte Wohnfläche 100 Quadratmeter umfasst, dann kann das Finanzamt zehn Prozent vom Mietpreis zurückerstatten und entsprechend auch Anteile der Heiz- und Stromkosten.

Auch sonstige Kosten für Telefon, Internet und Büroartikel lassen sich in der Steuererklärung angeben. Wer zum Beispiel sein eigenes Handy nutzt, um beruflich zu telefonieren, kann die Telefonrechnung als Werbungskosten absetzen. Auch die Ausgaben für den erforderlichen Internetanschluss dürfen geltend gemacht werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die Aufwendungen können pauschal mit 20 Prozent angegeben werden, maximal 20 Euro pro Monat. Gehen die Ausgaben über diese Grenze hinaus, sind Einzelnachweise einzureichen. In diesem Fall gibt es zwar keinen Höchstwert, der Steuerzahler muss jedoch den abziehbaren prozentualen Anteil selbst ermitteln.  Für Verpflegung wie Kaffee oder den Obstkorb, den mancher Arbeitgeber im Büro spendiert, müssen Arbeitnehmer im Homeoffice selbst zahlen.

Wann ist ein Raum ein Raum?
Ab wann gilt ein Raum in der häuslichen Wohnung als Arbeitszimmer? Hier muss unterschieden werden, ob in einem abgetrennten Raum oder lediglich in einer kleinen Arbeitsecke, z. B. im Wohnzimmer, gearbeitet wird. So hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs 2016 beschlossen, dass die Kosten für eine Arbeitsecke in der Steuererklärung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das Gleiche gilt auch für Durchgangszimmer bzw. für Räume, die hauptsächlich dem privaten Gebrauch dienen. Das bedeutet, im Arbeitszimmer dürfen sich kein Fernseher, keine Couch oder sonstige in der Freizeit genutzten Gegenstände befinden. In Corona-Zeiten fungierte so manches Gästezimmer als Büro. Steuerlich anerkannt wird es aber nur, solange Dinge, die nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun haben, daraus entfernt wurden. Die neue Einrichtung als Arbeitszimmer sollte zur Sicherheit anhand von Fotos dokumentiert werden, falls das Finanzamt Nachweise braucht.

Foto: © SFIO CRACHO / Shutterstock.com


Thies, Paul-Alexander

Buchhaltungsexperte und Geschäftsführer der Billomat GmbH & Co. KG