Login
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich anzumelden.
Noch kein Login? Registrieren Sie sich hier für den internen Bereich der Website. Hier können Sie Veranstaltungen buchen und Publikationen erwerben. Mitgliedsunternehmen erhalten zudem Zugang zu gesonderten Angeboten.
Jetzt RegistrierenRund 4.100 Mitglieder in zehn Landesverbänden: Erfahren Sie hier, wer der VDIV Deutschland ist, wieso sich eine Mitgliedschaft lohnt, und lernen Sie unser Netzwerk kennen.
Der VDIV Deutschland beschäftigt sich mit einer Vielzahl an politischen, immobilienwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragestellungen. Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Themen, die Immobilienverwaltungen derzeit bewegen.
Welche Aufgaben übernehmen Immobilienverwaltungen? Hier finden Sie Hintergründe zu Tätigkeiten und Qualifizierung.
Weiterbilden - Netzwerken - Erleben: Unsere vielseitigen Veranstaltungsformate bieten Ihnen ideale Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung, inhaltlichen Qualifizierung und zum brancheninternen Austausch.
Gut zu wissenSie wollen mehr? Finden Sie hier Magazine, Broschüren, Checklisten, Musterverträge, Beschlussvorlagen und weitere Publikationen zu branchenrelevanten Themen.
ÜbersichtSie sind am aktuellen Geschehen der Branche interessiert? Hier sind Sie am Puls der Zeit und jederzeit top informiert
03.06.2014 Ausgabe: 4/2014
Der Kläger war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die er als Verband gerichtlich auf Zahlung von ca. 30.000,00 Euro in Anspruch nahm. Die Wohnungseigentümer berieten auf einer Eigentümerversammlung, wie seitens der Eigentümergemeinschaft auf die Klage reagiert werden sollte. Dabei beschlossen die Wohnungseigentümer, den Kläger „von dem Stimmrecht auszuschließen“. Außerdem beschlossen sie, sich gegen die Zahlungsklage zu verteidigen und einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Verwaltung wurde beauftragt, dem Anwalt eine Prozessvollmacht zu erteilen. Die Nein-Stimme des Klägers wurde bei der Beschlussfassung nicht gewertet. Der Kläger focht diese Beschlüsse an.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Auch der BGH schloss sich dieser Auffassung an.
Das Gericht bejahte in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 WEG den Stimmrechtsausschluss des Klägers bei der Beschlussfassung. Zwar wird die Klage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband nicht unmittelbar vom Wortlaut der Vorschrift umfasst. In derartigen Fällen ist aber kein wesentlicher Unterschied zu den in § 25 Abs. 5 WEG geregelten Fällen einer Interessenkollision erkennbar, sodass die Vorschrift entsprechend angewendet werden muss. Anderenfalls droht die Gefahr, dass eine interessengerechte Klärung des Rechtsstreits erschwert oder verhindert wird. Daher scheidet die Beteiligung des gegen die WEG klagenden Eigentümers an der Abstimmung über alle Beschlussgegenstände aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen. Er kann daher bei Beschlüssen über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage einer Verfahrensbeendigung nicht mit abstimmen.
Dokumentation: BGH, Urteil vom 06.12.2013 – V ZR 85/13 = IMR 2014, 164
Wird eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch eines ihrer Mitglieder gerichtlich belangt, hat der Verwalter bei der Abstimmung Vorsicht walten zu lassen. Das Stimmrecht des betroffenen Eigentümers ist ausgeschlossen, dies gilt auch im Vertretungsfall. Auch wenn der Eigentümer bei der Beschlussfassung mitwirkt, darf der Versammlungsvorsitzende seine Stimme nicht mitzählen. Zählt er die Stimme mit, kann der Beschluss im Wege der Anfechtungsklage für ungültig erklärt werden, wenn ohne die Stimme keine Mehrheit zustande gekommen wäre. Zu beachten ist jedoch, dass § 25 Abs. 5 WEG nur das Stimmrecht ausschließt. Sein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht wird durch den Stimmrechtsausschluss nicht berührt.
Fotos: © Zurijeta / Shutterstock.com;
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.