Login
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich anzumelden.
Noch kein Login? Registrieren Sie sich hier für den internen Bereich der Website. Hier können Sie Veranstaltungen buchen und Publikationen erwerben. Mitgliedsunternehmen erhalten zudem Zugang zu gesonderten Angeboten.
Jetzt RegistrierenRund 4.100 Mitglieder in zehn Landesverbänden: Erfahren Sie hier, wer der VDIV Deutschland ist, wieso sich eine Mitgliedschaft lohnt, und lernen Sie unser Netzwerk kennen.
Der VDIV Deutschland beschäftigt sich mit einer Vielzahl an politischen, immobilienwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragestellungen. Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Themen, die Immobilienverwaltungen derzeit bewegen.
Welche Aufgaben übernehmen Immobilienverwaltungen? Hier finden Sie Hintergründe zu Tätigkeiten und Qualifizierung.
Weiterbilden - Netzwerken - Erleben: Unsere vielseitigen Veranstaltungsformate bieten Ihnen ideale Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung, inhaltlichen Qualifizierung und zum brancheninternen Austausch.
Gut zu wissenSie wollen mehr? Finden Sie hier Magazine, Broschüren, Checklisten, Musterverträge, Beschlussvorlagen und weitere Publikationen zu branchenrelevanten Themen.
ÜbersichtSie sind am aktuellen Geschehen der Branche interessiert? Hier sind Sie am Puls der Zeit und jederzeit top informiert
(BGH, Urteil vom 14.7.2017, Az.: V ZR 290/16)
DAS THEMA
Der BGH beschäftigt sich hier mit einem Stimmrechtsausschluss in einer besonderen Konstellation und betont in seiner Entscheidung wieder einmal, dass ein Stimmrechtsausschluss nur ausnahmsweise und unter äußerst eng begrenzten Voraussetzungen infrage kommt. Das Stimmrecht gehört zum Kernbereich der elementaren Mitgliedschaftsrechte. Auch dann, wenn die konkrete Gefahr einer Majorisierung durch einzelne Eigentümer besteht, kommt ein allgemeiner Stimmrechtsausschluss nicht in Betracht, weil es Rechtsschutzmöglichkeiten gibt, die die Wohnungseigentümer ausschöpfen müssen, um ihre internen Konflikte zu regeln.
DER FALL
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus vier Wohneinheiten besteht. Da die Teilungserklärung keine besondere Regelung zum Stimmrecht enthält, gilt das gesetzlich vorgesehene Kopfstimmrecht gem. § 25 Abs. 2 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Danach hat also jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Der Kläger war ursprünglich Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4, bis er Wohnung Nr. 4 an eine KG übertrug, die von ihm allein beherrscht wird. Da nunmehr eine Pattsituation in der Eigentümerversammlung entstanden war (je eine Stimme für den Kläger und die von ihm beherrschte juristische Person gegen die beiden anderen Wohnungseigentümer), hatte der Kläger die Möglichkeit, ihm unliebsame Beschlüsse schlicht zu blockieren. Die Eigentümerversammlung fasste daher zunächst den Beschluss, die KG vom Stimmrecht auszuschließen, danach beschloss sie mit den Stimmen der Beklagten gegen den Kläger die Bestellung eines Verwalters und die Jahresabrechnung.
Gegen diese Beschlüsse wandte sich der Kläger mit der Anfechtungsklage und bekam in letzter Instanz vom BGH Recht. Der BGH begründete das im Wesentlichen damit, dass das WEG gerade keinen allgemeinen Stimmrechtsausschluss bei Interessenkonflikten kenne. Ein Stimmrechtsausschluss sei nur bei besonderen und schwerwiegenden Interessenkonflikten vorgesehen und dies auch nur bezogen auf den jeweiligen Beschlussgegenstand. Wenn aber ein Wohnungseigentümer seine Stimmenmehrheit für eine Beschlussfassung in seinem Sinne nutzt (Majorisierung), dann hätten die übrigen Wohnungseigentümer die Möglichkeit, vor Gericht eine Beschlussmängelklage einzuleiten, die ihren Minderheitenschutz gewährleistet. Bei Verzögerungen aufgrund einer „Blockadehaltung“ gäbe es zudem die Möglichkeit einer gerichtlichen Beschlussersetzung sowie von Schadensersatzansprüchen gegen den Blockierenden. Zusammenfassend geht der BGH davon aus, dass ein Stimmrechtsausschluss in der Regel nur bei positiven Stimmabgaben in Betracht kommen wird und dies auch nur dann, wenn wegen Eilbedürftigkeit der Gang vor die Gerichte den übrigen Eigentümern nicht zumutbar ist. Beispielhaft führt das Gericht die Bestellung eines offensichtlich ungeeigneten, weil einschlägig vorbestraften Verwalters an, der dem Mehrheitseigentümer nahe steht und deshalb von ihm mit seinem Stimmenübergewicht gewählt würde.
VERWALTERSTRATEGIE
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung kann nur ausdrücklich vor „pauschalen“ Stimmrechtsausschlüssen einzelner Wohnungseigentümer gewarnt werden. Es muss stets bei jedem Beschlussgegenstand im Einzelfall geprüft werden (unter Umständen auch mehrfach innerhalb einer Versammlung), ob tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, der einen Ausschluss rechtfertigt. Im Zweifel sollte vom Stimmrechtsausschluss abgesehen und der Weg vor die Gerichte gesucht werden.
Foto: © Ismagilov/ Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.