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Für viele Selbstversorger ist dies längst Realität. Wohnungseigentümer allerdings haben das Nachsehen – das EEG 2017 erlaubt es nicht, noch jedenfalls.
Um die Energiewende und den klimaneutralen Gebäudebestand voranzubringen, arbeitet die Bundesregierung derzeit auf Hochtouren. Allein im September liefen drei Beteiligungsverfahren gleichzeitig. Das Grünbuch Energieeffizienz und das Impulspapier „Strom 2030“ des Wirtschaftsministeriums (BMWi) sowie der Klimaschutzplan 2050 des Umweltministeriums (BMUB) verfolgen dabei das gleiche Ziel: mehr Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zu gewinnen. Den selbst erzeugten Strom vom Dach aber auch selbst verbrauchen? Was für viele mittlerweile Realität ist, bleibt Wohnungseigentümern nach wie vor versagt.
Die am 8. Juli 2016 beschlossene Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) läutet die nächste Phase der Energiewende ein. Neben der Umstellung auf mehr Wettbewerb bei der Ermittlung der Vergütungshöhe für erneuerbaren Strom zeigt sich auch an anderer Stelle ein Paradigmenwechsel: Der neue § 95 Nr. 2 EEG 2017 ermächtigt die Bundesregierung nun zum Erlass einer Verordnung, die Mieterstrommodelle bereits bestehenden Eigenversorgungsmodellen gleichstellt. Dadurch können Mieter von einer auf bzw. an dem Gebäude installierten Photovoltaik-Anlage mit Strom versorgt werden, für den eine verringerte EEG-Umlage erhoben wird (§ 61 EEG 2017). Ab 1. Januar 2017 sind von Eigenversorgern demnach nur noch 40 Prozent der anfallenden EEG-Umlage zu zahlen. Betrug diese im Jahr 2016 noch 6,35 Cent pro Kilowattstunde, wird sie für 2017 bei 6,88 Cent pro Kilowattstunde liegen. Bei Selbstversorgung könnte die jährliche Ersparnis für eine vierköpfige Familie so allein aufgrund der verminderten EEG-Umlage rund 150 Euro betragen.
Die Energiewende wird damit auch in Mieterhaushalte getragen, die nun vom günstigen selbst produzierten Grünstrom profitieren können. Für Haushalte in Einfamilienhäusern gilt dies bereits nach § 3 Nr. 19 EEG 2017, der Eigenversorgung definiert als „Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt“.
Dem Wortlaut im Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zufolge setzt Eigenversorgung die Personenidentität zwischen dem Betreiber der Anlage und dem Letztverbraucher voraus. Dabei wird auf den nicht vorhandenen Spielraum „hinsichtlich der strikten personellen Identität auf der Erzeugungs- und der Verbraucherseite“ verwiesen, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln muss. Der finanziell attraktive Betrieb einer PV- oder hocheffizienten KWK-Anlage zur Eigenversorgung durch Personengesellschaften wie OHG oder Partnerschaftsgesellschaften wäre nach dieser Auffassung nicht möglich, da sie als „Betreiber“ weder natürliche noch juristische Personen sind, sondern (teil-) rechtsfähige Personenmehrheiten.
Eigentümergemeinschaften fallen ebenfalls unter den Begriff der teilrechtsfähigen Personenmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 2.6.2005, AZ: V ZB 32/05). Mehrpersonenkonstellationen wie WEG sind nach Auffassung der BNetzA folglich von der Eigenversorgung und der anteiligen Befreiung von der EEG-Umlage ausgeschlossen. Stattdessen werden WEG zu umlagepflichtigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen erklärt, die Strom an ihre Mitglieder liefern. Logische Konsequenz: Als solche müssen sie Melde-, Vertrags-, Kennzeichnungs- und Abrechnungspflichten und ferner steuerrechtlichen Pflichten nachkommen. Für sie und ihre Verwaltungen ein erheblicher Mehraufwand, der dazu führt, dass Investitionen in die Stromerzeugung durch erneuerbare Energien oft gar nicht erst getätigt werden – es lohnt sich nicht.
Auf Anfrage des DDIV teilte die Bundesnetzagentur mit, dass die Norm keinerlei Spielraum für Interpretationen biete, um von dieser Linie abzuweichen: Da in einer WEG als Anlagenbetreiber immer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband gilt, der erzeugte Strom aber von den einzelnen Wohnungseigentümern verbraucht wird, besteht demnach keine strikte Personenidentität. Es handelt sich also nicht um Eigenversorgung. Lediglich der gemeinsam verbrauchte Strom, z. B. für die Treppenhausbeleuchtung, würde die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Sowohl BNetzA als auch BMWi verweisen in diesem Zusammenhang auf Gerechtigkeitsfaktoren, die der Verbreitung der Stromeigenversorgung entgegenstehen: Der Staat trägt die Verantwortung für die Energieinfrastruktur sowie für eine bezahlbare Energieversorgung. Eine „private Energiewende“ ginge aber letztlich zulasten der Bevölkerungsschichten, die sich Investitionen in erneuerbare Energien nicht leisten können und entsprechend höhere Umlagen und Netzentgelte zu entrichten hätten. Nicht zu verkennen ist aber, dass es in erster Linie die Industrierabatte sind, die die EEG-Umlage für Privathaushalte erhöhen, nicht die Vergünstigungen für private Stromerzeuger und -nutzer. Die EEG-Rabatte für die Industrie haben sich von 1,7 Mrd. Euro im Jahr 2010 auf 4,8 Mrd. Euro im Jahr 2014 fast verdreifacht. Die Ökostromproduktion stieg im selben Zeitraum allerdings „nur“ um 50 Prozent. Für den Ausgleich der Industrierabatte musste jeder Endverbraucher im Jahr 2014 rund 1,25 Cent pro Kilowattstunde berappen, rund ein Fünftel der gesamten EEG-Umlage.
Selbstnutzende Wohnungseigentümer werden durch das aktuell geltende Reglement zur Stromeigenversorgung und durch die geplanten Vergünstigungen des Mieterstroms diskriminiert. Sie haben derzeit keine Möglichkeit, vergünstigten Strom aus Eigenproduktion zu beziehen und ihre Energiekosten dauerhaft zu senken. Hier besteht dringend Nachbesserungsbedarf, denn ohne Beteiligung der bundesweit 1,8 Millionen WEG kann die Energiewende im Gebäudebestand nicht gelingen.
Der DDIV plädiert daher für eine WEG-Ausnahmeregelung und macht sich für die Aufweichung der strikten Personenidentität bei Eigenversorgungsmodellen stark. Auf Wohnungseigentümer ausgedehnt werden sollte zumindest die Verordnungsermächtigung, deren § 95 Nr. 2 EEG 2017 zum einen die Tatbestände der Stromerzeugung räumlich definiert: „an oder in einem Gebäude“, zum anderen auch die Lieferung bzw. Nutzung: „innerhalb des Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage installiert ist, an einen Dritten“. Wohlgemerkt: Dritten, nicht Mieter! Die Auslegung dahingehend, dass „Betreiber“ einer Solaranlage die WEG ist und der „Dritte“ der einzelne Wohnungseigentümer, ist von der Verordnungsermächtigung explizit gedeckt, da zwischen „verschiedenen Anlagengrößen oder Nutzergruppen unterschieden werden“ kann. Es spricht also eigentlich nichts dagegen, dies zugunsten der Wohnungseigentümer auszulegen.
Die Aussicht, Kosten zu sparen, wirkt auf Eigentümer überzeugend – für Verwalter also ein schlagendes Argument, um für erneuerbare Energien im Gebäudebestand zu werben, die Energiewende in Deutschland voranzubringen und zur Erreichung der hoch gesteckten Klimaziele beizutragen.
Foto: © Lev Kropotov / Shutterstock.com
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