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22.04.2022 Ausgabe: vdivDIGITAL 2022
Das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es schafft u.a. die rechtlich-regulatorische Grundlage für die von der Bundesregierung angestrebte flächendeckende Beschleunigung des Glasfaserausbaus.
Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die angestrebte Modernisierung der Umlagefähigkeit von Anschlusskosten. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 werden die in § 2 Nr. 15 a) und b) BetrKV geregelten Kosten zum Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage sowie Breitbandanschlüsse in der jetzigen Form nicht mehr umlagefähig sein. Umlagefähig bleiben lediglich noch die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen sowie bei Gemeinschaftsantennenanlagen die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft (Wartung). Zu berücksichtigen ist, dass für nach dem 1. Dezember 2021 errichtete, kupferbasierte Anlagen bzw. Netze die Umlagemöglichkeit auf die Mieter bereits entfallen ist, siehe § 2 Nr. 15 letzter Satz BetrKV.
Laufzeit von Bestandsverträgen prüfen
Die neuen Regelungen bringen für Vermieter und Wohnungseigentümer und damit für die beauftragten Verwaltungsunternehmen die Pflicht mit sich, die Laufzeit der bestehenden Verträge mit den Kabel- und Breitbandnetzbetreibern zu prüfen. Denn nach dem neuen § 230 Abs. 5 TKG können ab dem 1. Juli 2024 sowohl WEG und Vermieter als auch Netzbetreiber einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Tele-kommunikationsdiensten kündigen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Daher ist ratsam, schon jetzt mit allen Vertragspartnern nach einer interessengerechten, konstruktiven Lösung zu suchen. Eine Vertragsanpassung ist jederzeit möglich, wenn sich die Parteien einigen. In jedem Falle sollten Verwalter für ihre Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. für den Vermieter prüfen, wem die eigentumsähnlichen Rechte am Hausnetz (Netzebene 4) zustehen und wer für die Funktionsfähigkeit dieses Netzes verantwortlich ist.
Neue Modelle für Glasfasernetze abwägen
Errichtung durch Netzbetreiber:
Für den Ausbau des Glasfasernetzes besteht einerseits die Möglichkeit, mit dem jeweiligen Netzbetreiber ein befristetes Glasfaserbereitstellungsentgelt zu vereinbaren, das für die Errichtung des Netzes anfällt, siehe § 72 TKG. Dafür hat der Netzbetreiber das Glasfasernetz erstmalig im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2027 zu errichten. Dieses Bereitstellungsentgelt sowie die Kosten für den Betriebsstrom Betriebskostenumlage können dann nach § 2 Nr. 15 c) BetrKV auf den Mieter umgelegt werden. Die Umlage ist auf die Dauer von fünf bis maximal neun Jahren mit einem jährlichen Maximalentgelt von jeweils 60 Euro pro Haushalt und Jahr gedeckelt.
Zu berücksichtigen ist dabei noch, dass ein unentgeltlicher Zugang für alle Netzbetreiber sowie eine freie Wahl des Telekommunikationsanbieters für Mieter zu gewährleisten ist. Nach Auslaufen der Umlage bestehen alle Pflichten fort, umlegbar sind dann nur noch Stromkosten.
Errichtung durch Gebäudeeigentümer/Wohnungseigentümer selbst:
Alternativ kann das Glasfasernetz selbst errichtet werden durch den Gebäudeeigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. In Gemeinschaften kann der einzelne Wohnungseigentümer laut dem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG die Gestattung einer baulichen Veränderung, die dem Anschluss ans Glasfasernetz dient, von der Gemeinschaft vertreten durch den Verwalter verlangen. Hierbei hat der Verwalter dafür Sorge zu tragen, dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss zustande kommt.
Der erstmalige Einbau des Glasfasernetzes stellt aber auch eine mietrechtlich relevante Modernisierungsmaßnahme dar, die von dem vermietenden Eigentümer als Mieterhöhung gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden kann. Dafür wurde klarstellend § 555b Nr. 4 a) BGB geschaffen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung selbst erstmalig über eine vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehende Gebäudeinfrastruktur mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden wird. Hinzukommend kann die Miete nach § 559 BGB nur dann erhöht werden, wenn der Mieter seine Telekommunikationsdienstleister frei wählen kann und nicht auf einen bestimmten Anbieter angewiesen ist.
Rechtsanwältin, Referentin Recht des VDIV Deutschland