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Den Klägern gehört eine Eigentumswohnung in einem 1966 errichteten Gebäude. Als die Kläger ihre Wohnung kauften, war die darüber liegende Wohnung der Beklagten teilweise mit Teppich ausgelegt, weshalb die Kläger das Haus für nicht hellhörig hielten. Der Teppich wurde nach einem Mieterwechsel durch Laminat und Fliesen ersetzt, welche – entsprechend den Regeln der Technik – auf einer Schallschutzmatte über dem ursprünglich vorhandenen Parkettboden verlegt wurden. Seitdem sehen sich die Kläger unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt und verlangen von den Beklagten eine Verbesserung des Trittschallschutzes. Sachverständigengutachten ergaben, dass der Trittschallschutz mit dem neuen Bodenbelag im Vergleich zum Zustand bei Errichtung des Gebäudes wesentlich verbessert ist und den geschuldeten Standard nur in vom menschlichen Ohr nicht wahrnehmbaren Maß überschreitet.
Der BGH verneint einen Anspruch der Kläger auf Verbesserung der Trittschalldämmung. Für
die Beurteilung des einzuhaltenden Schallschutzes stellt das Gericht
auf die DIN 4109 in der Fassung von 1962 ab, da sich der einzuhaltende
Schallschutz grundsätzlich nach den bei Errichtung des Gebäudes gültigen
Mindeststandards richtet. Der Austausch des Bodenbelags begründete
nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der Werte der DIN 4109 in der
aktuellen Fassung von 1989. Die Erwartung, dass die bei Vornahme der
Arbeiten gültigen Werte eingehalten werden ist, nur bei baulichen
Veränderungen des Gebäudes oder bei Eingriffen in die Gebäudesubstanz
begründet. Das ist bei einer Renovierung, bei der nur der Bodenbelag im
Sondereigentum ausgetauscht wird, ohne dass Estrich oder Geschossböden
betroffen sind, nicht der Fall.
Auch wurde durch die über Jahre
vorhandene Ausstattung der Wohnung mit Teppich kein Anspruch auf einen
erhöhten Trittschallschutz begründet. Der Wohnungseigentümer ist in der
Ausstattung seiner Wohnung frei, solange er den in der Wohnanlage
geschuldeten Mindeststandard einhält. Er verliert diese Freiheit auch
dann nicht, wenn er eine Ausstattung wählt, die einen über das
geschuldete Maß hinausgehenden Schutz bietet und kann folglich nicht
gezwungen werden, diesen erhöhten, nicht geschuldeten Standard aufrecht
zu erhalten.
Dokumentation: BGH, Urt. v. 01.06.2012 - V ZR 195/11, Entscheidungsabdruck in NZM Heft 17 vom 17.9.2012.
Bei
Auseinandersetzungen über Lärmbelästigungen durch Trittschall sind
folgende vom BGH in seiner Entscheidung zusammengefassten Regeln zu
beachten.
Der Wohnungseigentümer ist in der Ausstattung seiner
Wohnung frei, solange er sich an den Mindeststandard des Schallschutzes
hält. Daher müssen Fußbodenbeläge als Ausstattung einer Wohnung eine
genügende Trittschalldämmung bieten, um die durch das Umhergehen in der
Wohnung entstehenden Geräusche in einem zu duldenden Rahmen zu halten.
Für die Beurteilung des dazu mindestens erforderlichen
Schallschutzes ist im Mietrecht wie im WEG-Recht regelmäßig auf die DIN
4109 abzustellen. Entscheidend sind die Werte, die sich aus der bei
Errichtung des Gebäudes gültigen Fassung ergeben.
Eine Verpflichtung
zur Anpassung des Schallschutzes an das Niveau der aktuellen Fassung
der DIN 4109 nach Errichtung des Hauses besteht grundsätzlich nicht. Ein
dahingehender Anspruch wird nur durch bauliche Veränderungen oder
Eingriffe in die Gebäudesubstanz begründet, die die Erwartung begründen,
dass den Anforderungen an einen Neubau genügt wird. Eine Renovierung,
bei der nur der Bodenbelag im Sondereigentum ausgetauscht wird, ohne
dass Estrich oder Geschossböden betroffen sind, genügt nicht.
Ein
über die DIN 4109 hinausgehender Schallschutz kann nur verlangt werden,
wenn eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung besteht
oder wenn die Wohnanlage mit einer diesen erhöhten Schutz bietenden
Ausstattung errichtet wurde, sodass der erhöhte Schallschutz als
Eigenschaft der Anlage anzusehen ist.
Die Ausstattung einer einzelnen
Wohnung, die nach Errichtung eingebaut wurde, stellt keine Eigenschaft
der Wohnanlage dar. Daher kann die Aufrechterhaltung eines über den
geschuldeten Mindeststandard hinausgehenden Schutzes auch dann nicht
verlangt werden, wenn dieser über längere Zeit bestanden hatte.
Abweichungen
vom geschuldeten Schallschutz stellen nur dann einen nicht zu duldenden
Nachteil dar, wenn sie vom Menschen wahrnehmbar sind.
Da die
Überschreitung des geschuldeten Standards für den Menschen nicht
wahrnehmbar war, konnte auch mit dieser Begründung eine Verbesserung des
Trittschallschutzes nicht durchgesetzt werden.
Fotos: © Yuri Arcurs / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.