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Natur kennt keine Grundstücksgrenzen. Das Nachbar- oder Gartenrecht ist dennoch zu beachten. Hier ist der Eigentümer in der Pflicht.
Jedem Ende wohnt auch ein neuer Anfang inne – dies gilt auch für den ausklingenden Sommer und das damit einhergehende Ende der Vegetationsperiode als Anfang alljährlicher nachbarrechtlicher Streitigkeiten um zwischenzeitlich über den Zaun gewachsene Äste und Sträucher, herabfallendes Laub, Neuanpflanzungen an der Grundstücksgrenze oder durch Herbststürme gefällte Bäume und herabgestürzte Äste. Jeder Grundstückseigentümer sollte deshalb zum Ende des Sommers aufmerksam seine territorialen Außengrenzen inspizieren, eventuell eingedrungene oder drohende Auswüchse aufgrund nachbarlicher gärtnerischer Bemühungen oder Unterlassungen ermitteln, aber auch seinen eigenen Baumbestand kritisch unter die Lupe nehmen. So lassen sich Streitigkeiten mit Nachbarn von vornherein verhindern.
Staunend wird der ein oder andere „Grundstücksinspektor“ feststellen, was Mutter Natur in einem Sommer schaffen kann: Die Wachstumsraketen unter den Gehölzen, z. B. der Schmetterlingsstrauch, erfreuen nicht nur mit Laub- und Blütenpracht, sie legen mit Zuwächsen von 50 bis 150 cm im Laufe eines Sommers auch enorm zu – bei einer Wuchshöhe von zwei bis 3,5 m. Die männliche Weide bringt es jährlich auf 60 bis 100 cm, wird dafür sogar fünf bis acht Meter hoch – enormes Wachstum, dem der Zaun zu Nachbars Garten keine Grenzen setzt.
Für grenzüberschreitenden Überwuchs von Wurzeln und Ästen räumt § 910 BGB betroffenen Grundstückseigentümern ein Selbsthilferecht ein, um derartige Probleme schnell und möglichst unkompliziert, d. h. außergerichtlich, aus der Welt zu schaffen: Eindringlinge in Form von Baum- oder Strauchwurzeln können demnach ohne Absprache mit dem Nachbarn einfach abgeschnitten und behalten werden. Dennoch sollte dem Nachbarn zuvor Gelegenheit gegeben werden, selbst Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise zur Erhaltung des wuchernden Gewächses. Handelt es sich um einen herüber ragenden Zweig, muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks in jedem Fall eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt werden. Je nach erforderlichem Aufwand sollten in der Regel zwei Wochen genügen.
All dies gilt nicht, wenn herüberwachsende Wurzeln oder Zweige die Nutzung eines Grundstücks nicht mehr als unerheblich beeinträchtigen, Äste es beispielsweise nur geringfügig verschatten (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.8.2015 – 5 U 109/13, Rn. 19, juris). Entscheidend ist hier übrigens nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers, sondern die objektive Betrachtung (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33-47, Rn. 20).
Was wie nah an der Grundstücksgrenze angepflanzt werden darf, ist je nach Bundesland unterschiedlich: Nachbarschaftsrecht ist Ländersache, Strauch- und Baumarten, Wuchshöhen, Anpflanz- und Grenzabstände sind unterschiedlich geregelt. So variiert z. B. der Grenzabstand für stark wachsende Bäume von zwei bis acht Meter. Gleichermaßen unterscheiden sich auch die Fristen, binnen denen die Unterschreitung des zulässigen Grenzabstandes einer Anpflanzung beim Nachbarn reklamiert werden muss. In Sachsen ist sie nach drei Jahren verstrichen, sonst hat man meist fünf bis sechs Jahre Zeit, gegen eine zu nah an der Grundstücksgrenze angelegte Bepflanzung vorzugehen – überwiegend ist der Anspruch auf Beseitigung nach fünf Jahren verwirkt. Unterschiedliche Landesregelungen bestehen auch für den Beginn dieser Frist: Meist gilt der Zeitpunkt der Pflanzung, in einigen Bundesländern der Zeitpunkt, zu dem die Maximalhöhe überschritten wurde.
Auch aus diesen Gründen ist es sinnvoll, das Geschehen in Nachbars Garten, jedenfalls im Bereich der Grundstücksgrenze, gelegentlich auf vegetative Neuerungen zu prüfen und dann auch zügig zu entscheiden, ob man wirklich abwarten will, wann die gerade frisch angelegte Douglasienplantage zwei Meter neben der Grundstücksgrenze ihre maximale Wuchshöhe von ca. 60 Metern erreicht. Ist die gesetzliche Frist verstrichen, genießt die Anpflanzung in der Regel dauerhaften Bestandsschutz: Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, müssen sie auf Verlangen des Nachbarn nach Ablauf der Ausschlussfrist bzw. Verjährungseintritt weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33-47).
Die Verjährung bleibt auch bei einem Besitzerwechsel bestehen. Wer also ein Haus kauft, hat möglicherweise keine Handhabe mehr gegen die zu dicht stehenden Bäume auf dem Nachbargrundstück. Nur ausnahmsweise dann, wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, könnte er vom Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme den Rückschnitt auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zumutbar ist (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03).
Golden gefärbtes Herbstlaub erfreut in der Regel nur, solange es noch am Baum ist. Alle Jahre wieder steht so mancher Grundstückseigentümer vor dem Problem, das vom üppigen Baumbestand des Nachbarn auf sein Grundstück gefallene oder gewehte Laub beseitigen zu müssen. Hat der Nachbar die Grenzabstände für die laubverursachenden Übeltäter eingehalten, sind auch keine Äste herübergewachsen, besteht regelmäßig kein Anspruch gegen den Nachbarn, die Bäume und Äste zu entfernen, das Laub selbst zu beseitigen oder eine Aufwandsentschädigung dafür zu zahlen. Grundsätzlich sieht § 906 Abs. 2 BGB eine solche Ausgleichszahlung – die sogenannte „Laubrente“ – zwar vor. Dies jedoch nur, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn gegeben und das Maß des Zumutbaren überschritten ist. Die Höhe der Laubrente entspricht den Kosten, die für den höheren Aufwand der Reinigung entstehen, ca. 100 – 500 Euro pro Jahr.
Der Maßstab ist allerdings sehr streng, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derartige Natureinwirkungen von Nachbarn hinzunehmen sind. Wer im Grünen oder in einer baumreichen städtischen Gegend wohnt, muss erhebliche fremde Laubmengen in seinem Garten akzeptieren und selbst beseitigen. Vor Gericht spielen das Alter und die finanziellen Möglichkeiten des betroffenen Grundstückseigentümers keine Rolle.
Allerdings: Dies gilt nicht, wenn Nachbars Bäume und Sträucher zu dicht an der Grenze gepflanzt, die landesrechtlichen Bestimmungen also unterschritten wurden. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH ist dann der Nachbar sehr wohl für herüber gefallenes Laub, Nadeln & Co. verantwortlich (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03, BGHZ 157, 33-47).
Dies hat der BGH nochmals in einer aktuellen Entscheidung bestätigt: Sind für eine Bepflanzung die landesgesetzlichen Grenzabstände nicht eingehalten, dann kann der Nachbar für den erhöhten Reinigungsaufwand eine finanzielle Entschädigung verlangen, wenn sein Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden der Bäume verjährt oder durch Zeitablauf ausgeschlossen ist (BGH Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17 juris).
Stürzende Bäume, fallende Äste
Vor Beginn der Herbststürme empfiehlt es sich, auch den eigenen Baum- und Strauchbestand kritisch zu überprüfen. Stürzt ein morscher Baum auf das Nachbargrundstück und richtet dort Schaden an, dann ist der (ehemalige) Baumbesitzer zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Umsturzgefahr kannte oder hätte erkennen können. Es obliegt nämlich jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume in regelmäßigen Abständen auf Schäden und Erkrankungen zu untersuchen und im Falle verminderter Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen, sie erfordert keinen Fachmann.
Schäden und Erkrankungen, z. B. abgestorbene Äste, braune oder trockene Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbarer Pilzbefall, können in der Regel auch von Laien erkannt und entsprechende Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst im Zweifel angezeigt, etwa wenn sich unbelaubte Äste, äußere Verletzungen oder Pilzbefall zeigen.
Wie intensiv und in welchem Umfang Kontrollen durchzuführen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Alter der Bäume, ihrem Zustand und natürlich auch dem Standort. Ältere, alleinstehende, sturmgebeugte Bäume in Hanglage nahe der Grundstücksgrenze sollten häufiger und intensiver kontrolliert werden. Da nichts bisher darauf hinweist, dass von älteren Bäumen und solchen mit hoher Lebenserwartung eine schwerer zu erkennende Gefahr ausgeht, reicht auch hier das wachsame Auge des Eigentümers (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2015 – 5 U 104/13, Rn. 15, juris).
Ein natürlicher Ast- oder Baumbruch, für den es vorher keine Anzeichen gab, gehört auch bei dafür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher von Nachbarn hinzunehmenden Risiken – selbst dann, wenn wie bei Pappeln oder anderen Weichhölzern ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursachen können (BGH, Urteil vom 6.3.2014 – III ZR 352/13).
Der beschauliche, aber wachsame Herbstspaziergang durch den eigenen Baumbestand lohnt sich in vielfacher Hinsicht: Man geht damit Rechtsnachteilen und Nachbarschaftsstreit aus dem Wege.
Foto: © Krivosheev Vitaly / Shutterstock.com
Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Strafrecht ist in der Kanzlei Halm & Preßer, Fachanwälte und Rechtsanwälte in überörtlicher Sozietät, tätig.
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