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06.03.2018 Ausgabe: 2/2018
(BGH, Urteil vom 13.10.2017, Az.: V ZR 45/17)
Die Gerichte sämtlicher Instanzen beschäftigen sich immer wieder mit der Frage, ob die Ansprüche aller Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden müssen (sog. „geborene Ausübungsbefugnis“), oder ob diese Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss von der Wohnungseigentümergemeinschaft an sich gezogen werden können (sog. „gekorene Ausübungsbefugnis“). Dahinter steht die Frage nach der Prozessführungsbefugnis einzelner Eigentümer. Hierzu hat sich der BGH in den letzten Jahren in verschiedenen Urteilen geäußert. Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der u. a. für Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung, wonach für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes besteht.
Die Kläger sind Wohnungseigentümer einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft. Ihr Grundstück grenzt in dem Bereich, in dem den Klägern ein Sondernutzungsrecht am Garten zusteht, an das des Beklagten. Dessen Haus ist über einen Weg erreichbar, der im Grenzbereich der beiden Grundstücke und teilweise auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer verläuft. Das Zugangsrecht des Beklagten ist durch zwei Grunddienstbarkeiten gesichert. Der Beklagte hat auf dem Zugangsweg eine Holzwand, eine Gartenbank, Pflanzenkübel, Blumenkästen, Figuren und ein Gestell platziert.
Die Kläger verlangen vom Beklagten die Entfernung dieser Gegenstände, soweit sie sich auf dem den Wohnungseigentümern gehörenden Bereich des Zugangswegs befinden, und bekommen in letzter Instanz vor dem BGH Recht. Streitig war insbesondere, ob die Kläger überhaupt zur Prozessführung befugt sind. Dies hat der BGH bejaht; nach Ansicht des entscheidenden Senats sind die Kläger dazu befugt, den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB selbstständig gegen den Beklagten gerichtlich geltend zu machen. Dies folge allerdings nicht bereits daraus, dass die Wohnungseigentümer, nicht der Verband, Eigentümer des gegenständlichen Grundstücks seien, vielmehr kommt es darauf an, ob eine geborene oder eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbandes bestehe. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des entscheidenden Senats führt der BGH aus, dass für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, da Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum am Grundstück nicht gemeinschaftsbezogen i. S. v. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG seien. Dies gelte nicht nur dann, wenn sich der Anspruch gegen einen anderen Wohnungseigentümer, sondern auch wenn er sich gegen einen sonstigen Dritten richte.
Die Erforderlichkeit eines gemeinschaftlichen Vorgehens der Wohnungseigentümer und damit die Zuordnung der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen einen Dritten zur geborenen Ausübungsbefugnis des Verbands ist nach Ansicht des BGH insbesondere deshalb nicht zu bejahen, weil es unter den Wohnungseigentümern erhebliche Meinungsunterschiede über die Art des Vorgehens geben könnte. Etwaigen Differenzen könne dadurch begegnet werden, dass die Eigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung des Anspruchs durch Beschluss an sich zieht. Die Annahme einer geborenen Ausübungsbefugnis vermöge zudem nicht durch die Gefahr einer Vielzahl von Einzelklagen der Wohnungseigentümer gegen den Dritten ohne Rechtskrafterstreckung begründet werden; der Dritte könne einer mehrfachen Inanspruchnahme dadurch vorbeugen, indem er den anderen Wohnungseigentümern den Streit verkündet.
Zu beachten ist insbesondere, dass sich die vorliegende Entscheidung lediglich auf die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beschränkt. Schadensersatzansprüche nimmt der BGH von seiner Entscheidung ausdrücklich aus und geht insoweit von einer geborenen Ausübungsbefugnis aus. Bestehen Zweifel darüber, ob die einzelnen Wohnungseigentümer die Befugnis besitzen, einen Anspruch selbstständig gerichtlich geltend zu machen, kann die Eigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung des Anspruchs an sich ziehen und ihn verfolgen. Dann allerdings können einzelne Wohnungseigentümer, die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstanden sind, den Beschluss im Rahmen einer Anfechtungsklage überprüfen lassen und u. U. zu Fall bringen.
Foto: © Pakhnyushchy / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München.
KRISTIN JANZE
Die Rechtsanwältin ist bei Arnecke Sibeth Dabelstein, München, schwerpunktmäßig auf den Gebieten des privaten Baurechts und des WEG-Rechts tätig.
www.asd-law.com