08.05.2013 Ausgabe: 3/2013

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines älteren Fahrstuhls

Die Klägerin war beim Verlassen eines Fahrstuhls gestürzt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen, weil der Aufzug 40 Zentimeter über dem Bodenniveau angehalten und die Türen geöffnet hatte. Der im Jahr 1989 errichtete Aufzug wurde regelmäßig durch eine spezialisierte Fima gewartet und zuletzt zwei Tage vor dem Unfall repariert. Die Klägerin begründete ihre Ansprüche gegen den Aufzugbetreiber mit unzureichender Wartung des Aufzugs und sah den Betreiber in der Pflicht, ein Warnsystem zu installieren, das auf Gefahren durch Halteungenauigkeiten des Aufzugs hinweist.

Die Meinung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt, dass die Klage abgewiesen hatte. Der Aufzugbetreiber war seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen, indem er die Wartungsfirma beauftragt hatte. Da der Aufzug den gesetzlichen Anforderungen entsprach, bestand auch keine Pflicht diesen mit moderneren Warnsystemen auszustatten. Daher bestand kein Anspruch der Klägerin.

Dokumentation: OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. 1. 2013 – 3 U ZR 169/12.

Ratschlag für den Verwalter:

Es ist möglich und sinnvoll, die Wartung von Aufzügen auf spezialisierte Firmen zu übertragen. Diese müssen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben beaufsichtigt werden. Daher sind von der Firma über die vorgenommenen Überprüfungen und Reparaturen Protokolle zu erstellen, die der Verwalter aufzubewahren hat. Maßgeblicher Sicherheitsstandard für Aufzüge ist derjenige, der bei Errichtung des Aufzugs gültig war, wenn dieser noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Anpassung an die Sicherheitsstandards, die neu errichtete Aufzüge erfüllen müssen, ist aber nicht erforderlich, wenn der Aufzug nicht vollkommen neu errichtet wird.

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Ostermann, Linda

Dr. Susanne Schießer ist ­Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Immobilien im Bestand, Immobilientransaktionen und Grundstücksrecht, Bauträgerrecht, Architekten- und Ingenieurrecht und dem Projektsteuerungsrecht. Sie hält regelmäßig Fachvorträge und veröffentlicht in der Fach- und Wirtschaftspresse. Seit 2009 ist sie Salary Partner in der Kanzlei „Sibeth ­Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“. www.sibeth.com

Linda Ostermann ist Rechtsassessorin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Sie studierte in Regensburg und Paris. Seit Abschluss des Referendariats beim OLG Nürnberg arbeitet sie für die Kanzlei „Sibeth Partnerschaft“.