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Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung bringt neue Vorgaben für Aufzugbetreiber.
Mit der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben sich für Betreiber von Aufzügen zahlreiche Änderungen: Anlagen werden strenger geprüft, Modernisierungen und moderne Notrufsysteme Pflicht. Zudem gelten verschärfte Haftungsregeln. Im Juni 2015 tritt die Neufassung der BetrSichV in Kraft, wie sie von Bundesrat und Bundestag nach langer Diskussion endgültig im Januar 2015 beschlossen wurde.
Die Neufassung betrifft laut Dachverband der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) schätzungsweise mehr als 630 000 Aufzüge, von denen mindestens 150 000 nicht regelmäßig geprüft und damit schwarz betrieben werden. Diese Zahl könnte durch die künftig obligatorische Prüfplakette sinken. Sie wird die Benutzer in der Aufzugkabine darüber informieren, welche Prüforganisation die Anlage wann zuletzt geprüft hat und wann die nächste Prüfung ansteht. Fehlt die Plakette, können sich Benutzer künftig an den Betreiber oder die Ordnungsbehörden wenden. Die Anbringung erfolgt im Laufe der zwölf Monate nach Inkrafttreten der Novelle: Bis Ende Mai 2016 muss die Plakette in jedem Aufzug zu finden sein.
Für die Prüfungen durch die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) gilt: TÜV und Dekra prüfen wie bisher jährlich, aber nach strengeren Vorgaben. Maßgeblich ist nicht mehr der Stand der Technik zur Zeit der Inbetriebnahme, sondern am Tag der Prüfung – soweit nach Prüfersicht die heutigen Bestimmungen von Bedeutung für die Anlage sind. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, ob der Aufzug für die jetzigen Bedingungen am Betriebsort geeignet ist. Nicht jede Altanlage muss also vollumfänglich auf den technischen Stand einer Neuanlage gebracht werden. Der Einzelfall zählt.
Daher muss ein Aufzug u. U. auch dann modernisiert werden, wenn er einwandfrei läuft. Bei schlecht gewarteten, störanfälligen Aufzügen wiederum können die ZÜS die Zwei-Jahres-Frist für die Hauptprüfung verkürzen. Entsprechend verschieben sich die Termine der Zwischenprüfungen.
Bisher waren Betreiber verpflichtet, zu gegebener Zeit durch ein Fachunternehmen die Abweichungen zwischen Soll- und Ist-Zustand der Anlage prüfen zu lassen. War der Aufzug eindeutig ein Arbeitsmittel (z. B. in einem Produktionsbetrieb), handelte es sich um eine Gefährdungsbeurteilung (GBU). War der Aufzug „nur“ für Techniker und Hausmeister ein Arbeitsmittel, wurde eine Sicherheitstechnische Bewertung (STB) nach DIN EN 81-80 gefordert.
Mit der Novelle entfällt die STB. Alle Aufzüge werden einer GBU unterzogen, für die der Betreiber die ZÜS oder ein Aufzugunternehmen beauftragen kann. Geprüft wird auf Gefährdungen für Personen im Schacht und im Aufzug. Wie bei der STB soll die GBU immer dann vorgenommen werden, wenn sich die Umgebungs- und/oder Nutzungsbedingungen des Aufzugs verändert haben. Ob das der Fall ist, sollten Betreiber im Zweifelsfall mit ihrem beauftragten Wartungsunternehmen oder dem Hersteller klären. Als Faustregel gilt: Die Erneuerung der GBU sollte alle zwei Jahre zumindest in Erwägung gezogen werden.
Noch fehlen Erfahrungswerte, doch an gewissen Punkten werden die Prüfer – im Rahmen der ZÜS-Prüfungen, aber auch bei der Auswertung der Gefährdungsbeurteilung – sicher nachhaken. Das gilt vor allem für die Barrierefreiheit, die für Einrichtungen wie Heime und Hotels besonders wichtig ist.
Die Nutzung manueller Drehtüren stellt behinderte Menschen vor Probleme. Wahrscheinliche Forderung: Nachrüstung der Drehtüren mit Elektroantrieben oder Einbau automatischer Schiebetüren.
Zu hoch angebrachte, schwergängige Taster und Notrufknöpfe können körperlich eingeschränkte Menschen behindern, ja gefährden. Mögliche Forderung: Einbau leichtgängiger Taster in geringerer Höhe.
Laufen Notrufe im Haus bei einer nicht ständig besetzten Stelle auf, kann eine Reaktion in angemessener Zeit nicht garantiert werden. Zum Beispiel weil der Hausmeister viel unterwegs oder abends nicht mehr im Gebäude ist. Wahrscheinliche Forderung: Aufschaltung der Anlage auf eine Notrufzentrale, die in jedem Falle bis 2020 erfolgt sein muss. Dazu weiter unten.
Eine weitere Änderung der BetrSichV betrifft nur neue Aufzüge: Zur bisherigen Inverkehrbringungsprüfung („ZÜS-Termin“, Übergabe der Konformitätserklärung) kommt die Inbetriebnahmeprüfung. Sie entspricht im Umfang der zweijährlichen Hauptprüfung: Hier wie dort prüft die ZÜS nach BetrSichV die vorschriftsmäßige Errichtung der Anlage in Hinblick auf Betrieb und Funktion des Notrufsystems sowie Vollständigkeit der Dokumentation. Dazu gehört künftig der Notfallplan.
Er soll helfen, die reibungslose Befreiung von Personen bei Einschluss und bei Notfällen (Bränden) sicherzustellen. Der Plan muss der Stelle zur Verfügung gestellt werden, die für Personenbefreiungen bestimmt ist: Dabei kann es sich um ein Aufzugunternehmen handeln, aber auch um die hauseigenen Techniker.
Der Notfallplan enthält verschiedene Angaben: v. a. den Standort der Anlage, die Zugangsberechtigten zum Gebäude und die Personen, die Eingeschlossene befreien und erste Hilfe leisten können.
Damit der Plan richtig erstellt werden kann, ist die Absprache zwischen dem Unternehmen, das die Anlage neu errichtet oder wartet, und dem Betreiber erforderlich. Für Bestandsaufzüge gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten. Bis zum 31.5.2016 sollte also für jeden Aufzug in Deutschland ein Notfallplan existieren. Bei Neuanlagen, die ab Anfang Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen die Notfallpläne bereits bei Inbetriebnahme vorliegen.
Sofern die Prüfer nicht eine vorzeitige Umstellung fordern, müssen Betreiber ihre Aufzüge bis Ende 2020 mit modernen Notrufsystemen ausstatten. Davon sind in Deutschland schätzungsweise mehr als 100 000 Anlagen betroffen. Die Aufzüge müssen künftig generell mit dauerhaft besetzten Notrufzentralen verbunden sein, damit Fahrgäste jederzeit Hilfe holen können.
Ab Juni 2015 werden Betreiber infolge der Novelle im Allgemeinen als Arbeitgeber, Benutzer als Arbeitnehmer bzw. Verwender gelten; die Aufzugnutzung gilt als Verwendung eines Arbeitsmittels. Als Arbeitgeber hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass sein Aufzug jederzeit sicher auf dem Stand der Technik betrieben werden kann, der in der Normenreihe DIN EN 81 festgelegt ist.
Bei fehlender oder unzureichender Wartung, aber auch bei verschleppten Modernisierungen riskiert er Sanktionen nach dem Arbeitsschutzgesetz: Das kann ein Ordnungswidrigkeits- oder ein Strafverfahren sein.
Zwar waren Betreiber auch durch die bisherige BetrSichV verpflichtet, ihre Anlagen auf dem Stand der Technik zu halten. Da das ArbSchG aber nur griff, wenn es sich a) etwa um Lastenaufzüge in einem Industrieunternehmen handelte oder b) im Falle eines Personenaufzugs ein Techniker, Hausmeister oder Reinigungspersonal verunfallten, blieben Verstöße folgenlos. Sie galten als Ordnungswidrigkeiten, die in der Praxis kaum geahndet wurden. Kamen Bewohner oder Besucher zu Schaden, mussten sie ihre Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege geltend machen – ein Aufwand, den viele gescheut haben dürften.
Alle Aufzugsanlagen müssen spätestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Hauptprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) unterzogen werden. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen – also spätestens nach einem Jahr – muss eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS stattfinden.
Das Archivieren der Prüfbescheinigungen wird komfortabler. Künftig müssen die Bescheinigungen nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden. Es reicht, wenn sie elektronisch vorliegen und beispielsweise im netDocX-System von TÜV SÜD archiviert werden.
Im Aufzug muss verbindlich eine Prüfplakette angebracht sein, die über den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung informiert. Dabei ist die Angabe von Monat und Jahr erforderlich.
Bis spätestens Ende 2020 müssen alle Aufzüge zur Personenbeförderung über ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem verfügen.
Jede Aufzugsanlage benötigt in Zukunft einen Notfallplan, der beim Notdienst der Anlage zu hinterlegen ist. Er muss unter anderem eine Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage enthalten sowie Angaben zum Standort der Anlage, zum verantwortlichen Arbeitgeber und zu Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben, sowie zu Personen, die eine Befreiung von Eingeschlossenen vornehmen können.
Für alle neuen Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung muss in Zukunft eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
Zum Teil gelten neue Prüffristen.
Fotos: © KONE
Manager Technische Regelwerke bei KONE