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Der Winter bringt besondere Verkehrssicherungspflichten mit sich.
In Sachen Verkehrssicherheit drohen gerade in der kalten und nassen Jahreszeit Gefahren. Grund genug, sich mit den Verkehrssicherungspflichten von Gebäudeeigentümern auseinanderzusetzen. Definiert werden sie wie folgt: „Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, d. h. sie selbst hervorruft oder sie in seinem Einflussbereich andauern lässt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen hat, damit sich die potentiellen Gefahren nicht zum Schaden anderer auswirken.“
Mit Sichtkontrollen sollten Verwalter daher regelmäßig prüfen, ob bauliche Anlagen sicherheitsrelevante Mängel aufweisen oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erfordern. Bei der regulären Objektkontrolle ist daher besonders zu achten auf lose Teile an Fassade und Dach wie Putz, Ziegel, Kaminabdeckungen, Absturz- und Stolpergefahren wie fehlende Geländerteile, zu geringe Brüstungs- und Geländerhöhen, zudem auf Brandschutz, Fluchtwege und erhöhte Brandlasten.
Umfang und Intervalle der regelmäßigen Überprüfungen sind z. T. geregelt, für Spielgeräte nach DIN, für Bäume nach FLL-Richtlinie, für Immobilien haben sich jährliche Prüfungen etabliert. Sie schaffen Rechtssicherheit, bringen organisatorische Vorteile, unterstützen die Instandhaltungsplanung und dienen auch der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen.
Sorgfalt nachzuweisen. Lückenlose Dokumentation ist aber auch rechtlich relevant, da sie im Schadensfall die Chancen erhöht, dass zugunsten des Eigentümers entschieden wird. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters befreit Eigentümer übrigens nicht aus der Haftung gegenüber Bewohnern. Ein Dienstleister ist rechtlich gesehen immer nur Erfüllungsgehilfe des Eigentümers, was bei zivilrechtlichen Entscheidungen zum Vertragsrecht jedoch nicht immer hilft. Die Verantwortung für die Sicherheit von Gebäuden inklusive Wegen, Bäumen und Spielgeräten liegt beim Betreiber eines Objekts, der für entstehende Schäden haftet. Als Betreiber (und damit Träger der Betreiberverantwortung) gilt per Gesetz die juristische Person des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers, bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften und Privateigentümern die natürliche Person. Ebenso in der Pflicht sind WEG-Verwalter. Sie haben per Gesetz und Vertrag die Pflichten des Gebäudeeigentümers übernommen und können damit für Schäden, die durch pflichtwidrige Unterlassungen entstehen, haften.
Chefredakteur VDIVaktuell
Geschäftsführer der Immobilienverwaltung Haase & Partner GmbH; Stellvertretender Vorsitzender des Verbandes der Immobilienverwalter Bayern e.V.; Vizepräsident des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V.; Er ist Herausgeber verschiedener Bücher und Fachpublikationen.