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... die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur zu E-Mobilität und digitaler Vernetzung in Bestandsgebäuden
Die Bundesregierung will den Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge beschleunigen. Mit dem Masterplan Ladeinfrastruktur II hat sie im Oktober 2022 eine ressortübergreifende Gesamtstrategie vorgelegt, die als Fahrplan für die Aufgaben der nächsten Jahre dient. Ziel der insgesamt 68 darin enthaltenen Maßnahmen ist es, den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten einfacher, bequemer und schneller zu gestalten. Zugleich soll Ladeinfrastruktur als Geschäftsmodell attraktiver werden und so stärkere Investitionen der Privatwirtschaft mobilisieren. Wie es um die Umsetzung steht und was Eigentümer bei der Planung von Ladestationen in Mehrfamilienhäusern bedenken sollten, wollten wir von der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur wissen. Im Auftrag des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) koordiniert und steuert sie unter dem Dach der bundeseigenen NOW GmbH die Aktivitäten zum Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland, unterstützt bei ihrer Planung, Umsetzug und Förderung und erfasst relevante Daten zur Bedarfsermittlung.
Herr Lahmann, was sollten Eigentümer im Falle anstehender Sanierungen im Hinblick auf die Nachrüstung von Ladestationen für E-Fahrzeuge mit einbeziehen, um die Weichen für die spätere Umsetzung von Ladeinfrastruktur und deren Energie versorgung zu stellen?
Sebastian Lahmann: Im Kontext anstehender Sanierungen und der Nachrüstung von Ladestationen für E-Fahrzeuge sollten Eigentümerinnen und Eigentümer sowohl die aktuellen rechtlichen Anforderungen als auch die technischen Voraussetzungen berücksichtigen. Dies stellt die Weichen für eine zukunftssichere Ladeinfrastruktur und deren Energieversorgung.
Könnten Sie näher erläutern, welche technischen Voraussetzungen berücksichtigt werden sollten und was es allgemein bei der Planung von Ladeinfrastruktur vorhaben zu beachten gilt?
Zu Beginn ist eine sorgfältige Bedarfsermittlung für die Ladeinfrastruktur notwendig, nicht nur für den aktuellen, sondern auch für den künftigen Bedarf. Dies hilft dabei, die richtige Anzahl an Ladepunkten und deren Ladeleistung zu bestimmen.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Prüfung der vorhandenen Elektroinstallation. Es sollte kontrolliert werden, ob diese für das Laden von E-Fahrzeugen geeignet ist und wie viel Leistungsreserve am bestehenden Netzanschluss vorhanden ist. Bei einer eventuellen Netzanschlussertüchtigung ist es ratsam, eine ausreichende Reserve für weitere Verbraucher wie Wärmepumpen oder zusätzliche Ladeinfrastruktur einzuplanen. Um für Erweiterungen oder künftige Änderungen gerüstet zu sein, sollten Eigentümer zudem ausreichend Bauraum im Hausanschlussraum vorsehen, der für weitere Stromzähler, Unterverteilungen oder ein Lastmanagement-System benötigt werden könnte. Zusätzlich ist es sinnvoll, vorbereitende Maßnahmen zu treffen, Leeroder Kabelschutzrohre zu verlegen oder Durchbrüche zu den potenziellen Stellplätzen mit Ladeeinrichtungen zu schaffen.
Wenn Eigentümer eine Photovoltaik-Anlage oder ein Blockheizkraftwerk in Erwägung ziehen, sollten sie überlegen, ob ein Stromspeicher sinnvoll wäre. Dieser kann die Flexibilität der Energieversorgung erheblich erhöhen.
Welche rechtlichen Vorgaben sollten Eigentümer beachten, gibt es spezifische Gesetzgebungen?
Zentrale rechtliche Anforderungen finden sich, je nach Eigentumsverhältnissen, in den §§ 20 ff. Wohnungs-eigentumsgesetz (WEG)(Eigentümergemeinschaften), §§ 741 ff. und §§ 1008 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bruchteilsgemeinschaften) sowie in den §§ 554 ff. BGB (Mietverhältnisse). Seit dem Wohnungseigen-tumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) von 2020 haben sowohl Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft nach WEG sowie Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen zugunsten der Elektromobilität, denen die Gemeinschaft oder der Vermieter nur in begründeten Ausnahmefällen widersprechen darf. Einzig in Eigentümergemeinschaften nach Bruchteilen ist weiterhin eine Stimmenmehrheit zwingend notwendig. Wir empfehlen trotzdem, die Errichtung von Ladeinfrastruktur gemeinschaftlich anzugehen, damit langfristig sinnvolle Maßnahmen zur Ertüchtigung der Elektroinstallation von vornherein mitgedacht werden können. Im Bereich des Baurechts macht das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) Bauherren und Eigentümern von Wohn-und Nichtwohngebäuden Vorgaben zur Ausstattung von Stellplätzen mit Lade- und Leitungsinfrastruktur.
Wie steht es um die im Masterplan Ladeinfrastruktur II avisierten Maßnahmen 54. Leitfaden für den Aufbau von Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern und 55. Vereinfachung und Ertüchtigung Haus anschluss sowie digitale und elektrische Gebäudeinfrastruktur?
Die Maßnahme 54 befindet sich in der inhaltlichen Ausarbeitung. Wir rechnen mit einer Finalisierung im ersten Quartal 2024. Zum Umsetzungsstand können wir gegenwärtig keine konkreten Angaben machen, würden aber für den weiteren Prozess noch auf den VDIV Deutschland zukommen. Die Maßnahme 55 wird für die Umsetzung vorbereitet.
Leiter Team Umsetzen, Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur