20.05.2020 Ausgabe: vdivDIGITAL 2020

Von Fall zu Fall verschieden - Was muss im Impressum von Online-Auftritten stehen?

Betreiber von Websites haben eine Reihe von Informationspflichten zu erfüllen. Bekannt und oft diskutiert sind das Impressum und die Datenschutzerklärung. Die Erfüllung der Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), z. B. die aus Art. 13 resultierende Informationspflicht, ist meist Teil der Datenschutzerklärung. Jedoch finden sich nicht nur in der DSGVO oder im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Vorschriften zu Informationspflichten, die beim Betrieb einer Internetseite zu beachten sind. Auch das Telemediengesetz (TMG), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und eine Reihe anderer Gesetze regeln Pflichten der Anbieter von Telemedien oder Telediensten, also auch von Websites. Die wichtigsten dieser Regelungen sind Gegenstand des folgenden Beitrags.

Das Impressum geschäftsmäßiger Website-Betreiber
In § 5 TMG sind die Auskunftspflichten des Diensteanbieters geregelt. Dies bedeutet, dass jeder, der eine Website betreibt und geschäftsmäßige Online-Dienste anbietet, auf dieser Seite Auskunft über sich geben muss. Auf rein privaten Seiten muss keine Auskunft gegeben werden. Zu den Telediensten gehören nicht nur E-Commerce-Angebote, Onlineshops, Suchmaschinen, gewerbliche Angebote in Online-Auktionen, Internetwerbung und Ähnliches, sondern auch sonstige Websites. Zur Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit kommt es dabei nicht nur auf die Gewinnerzielungsabsicht oder eine Gewerbeanmeldung an, sondern auch auf die Dauerhaftigkeit. Schon ein integrierter Link, der zu einem Online-Shop führt, kann ein Indiz für die Annahme der Geschäftsmäßigkeit einer Website sein. Die Auskunft erfolgt im sogenannten Impressum. Historisch gesehen war das Impressum – verkürzt ausgedrückt – die presserechtliche Mitteilung desjenigen, der für die Texte verantwortlich war. Darum geht es auch beim Impressum einer Website. Für den Rechtsverkehr und für Nutzer der Website soll erkennbar sein, wer die Seite betreibt, wer für die Inhalte verantwortlich zeichnet. Zu beachten ist, dass auch für soziale Netzwerke oder Karrierenetzwerke die Impressumspflicht gelten kann, wenn der Account geschäftsmäßig genutzt wird. Das Impressum sollte über einen ständig und gut sichtbaren Button oder Link von jeder Seite direkt erreichbar sein – man darf nicht mehr als zwei Mausklicks auf einer Website brauchen, um dorthin zu gelangen. Meist ist es über den Footer oder die Kopfzeile einer Seite zu finden. Für den Verbraucher müssen die Anbieterinformationen klar und verständlich sein. Sie sollten mit „über mich“, „Kontakt“, am sichersten aber mit „Impressum“ bezeichnet sein.

Das gehört nach § 5 TMG ins Impressum geschäftsmäßig betriebener Websites:
Name des Anbieters und die Anschrift, unter der er niedergelassen ist; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte.  Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden: Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Namensangaben erfordern den Nachnamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Betreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, für Immobilienverwalter die Behörde nach § 34c GewO. Das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die jeweilige Registernummer. Bei Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines Befähigungsnachweises gebunden ist, insbesondere auch für freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten etc., ist zudem die Kammer anzugeben, in der Mitgliedschaft besteht, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der EU-Mitgliedsstaat, der sie verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben und wie diese zugänglich sind. In Fällen, in denen Anbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Das Impressum bei journalistisch-redaktionellen Inhalten
Neben § 5 TMG ist auch noch § 55 RStV zu beachten. Im Impressum muss erklärt werden, wer für den Inhalt der Seite verantwortlich ist, wenn regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online gestellt werden. Journalistische Inhalte haben Angebote, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, das heißt auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ausgerichtet sind. Auf die Größe der Zielgruppe kommt es nicht an. Bei Internetblogs ist die Einordnung schwierig. Es kommt hier darauf an, ob nur Inhalte aneinandergereiht werden, oder ob auch eine Auseinandersetzung mit diesen Inhalten erfolgt. Da von einem weiten Verständnis des Begriffs des journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalts ausgegangen wird, unterfallen im Zweifel Internetblogs § 55 Abs. 2 RStV, sodass eine Angabe des Verantwortlichen erforderlich ist. Dieser Verantwortliche ist eine natürliche Person, dies kann auch der Anbieter sein. Verantwortlicher kann nur sein, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, voll geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann und nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Der Verantwortliche muss mit Vor- und Familiennamen sowie mit der Geschäfts- oder Privatanschrift angegeben werden.

Informationen über Schlichtungsverfahren
Nach § 36 VSBG haben Unternehmer, die eine Website unterhalten, Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber zu informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen. Dies gilt nicht bzw. nur eingeschränkt, wenn der Unternehmer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

Fazit
Welche Informationspflichten den Betreiber einer Website treffen, hängt von deren Inhalt und den Angeboten der Seite ab. Die vorgenannten Informationspflichten sind nicht abschließend aufgezählt. So haben beispielsweise Online-Händler weitere Informationspflichten über Widerrufsmöglichkeiten oder die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung. Im Hinblick auf die Vielzahl der Pflichten bei verschiedenen Auftritten im Internet kann nur ein Fachmann den Überblick behalten und Hilfe anbieten.

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Gündel, Katharina

Die Fachanwältin für Miet- und ­WEG-Recht ist in der Kanzlei Groß Rechtsanwälte tätig.
www.gross.team