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14.10.2020 Ausgabe: 6/2020
Am 28. Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Einwilligung in telefonische Werbung und Cookie-Speicherung geurteilt, Az. I ZR 7/16. Anlass der Entscheidung war die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, der beantragt hatte, der Planet49 GmbH zu verbieten, in Verbindung mit einem Gewinnspiel von Teilnehmern Einverständniserklärungen zum einen für Telefonwerbung ohne genaue Information über die Sachlage, zum anderen zur Speicherung von Cookies mittels eines bereits voreingestellten Ankreuzfeldes einzuholen. Der BGH hat die Planet49 GmbH in seinem Urteil hinsichtlich beider Einverständniserklärungen zur Unterlassung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt.Bei der Entscheidung handelt es sich um das vom BGH mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 ausgesetzte und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegte Verfahren, das dieser mit Urteil vom 1. Oktober 2019, Az. C 673/17, entschieden hat. Der EuGH hatte in seinem Urteil die Vorlagefragen des BGH – u. a. dahingehend, ob es zur Erteilung einer wirksamen Einwilligungserklärung auch erforderlich ist, dass Angaben über die Funktionsdauer von Cookies gemacht und Informationen dazu gegeben werden, ob Dritte auf Cookies Zugriff erhalten – sämtlich im Sinne des Datenschutzes und damit zugunsten des Verbrauchers entschieden.
Was hat der BGH inhaltlich entschieden?
Rechtlich wurde vom BGH Folgendes klargestellt: Eine wirksame Einwilligung zu Werbemaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. eine Einwilligung nach Art. 4 Ziff. 11 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) setzt stets voraus, dass die Einwilligung „für den bestimmten Fall“ erteilt wird. Damit ist es erforderlich, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf, also auch auf welche konkrete Sachlage, sich seine Einwilligung bezieht. Im streitgegenständlichen Fall zählt hierzu z. B. die Identität des Werbepartners. Hinsichtlich der Einwilligung zur Speicherung von Cookies stellt der BGH klar, dass diese nicht über die Verwendung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als erteilt gelten kann, sondern vom Verbraucher stets durch eine eigene bestätigende Handlung erteilt werden muss.
Wen betrifft das Urteil?
Das Urteil ist grundsätzlich für alle Betreiber einer Website relevant, wenn dort sogenannte Cookies verwendet werden, d. h. Technologien, die es ermöglichen, beim Besuch der Website Textdateien (sog. Cookies) im Browser des Nutzers abzulegen und dort zu speichern, damit der Nutzer bei einem erneuten Aufruf der Seite wiedererkannt und sein Nutzungsverhalten ggf. ausgewertet werden kann. Ob und welche Cookies auf einer Website ggf. verwendet werden, kann vom Betreiber über die Analyse-Funktion seines Browsers oder auch durch den Einsatz entsprechender Software (z. B. Ghostery) herausgefunden werden.
Was bedeutet das Urteil in der Praxis?
Da nach der Entscheidung des BGH der Nutzer einer Website vor dem Einsatz von Cookies eine wirksame Einwilligungserklärung abgeben und dabei gleichzeitig über konkrete Informationen zu dem Sachverhalt, zu dem die Einwilligung erteilt werden soll, verfügen muss, ist es zukünftig keinesfalls mehr ausreichend, auf der Website lediglich in einem Banner auf die Verwendung von Cookies hinzuweisen. Erforderlich ist nunmehr zwingend, dass ein Cookies-Banner mit Einwilligungsmöglichkeit eingesetzt wird. Darin müssen die zum Einsatz kommenden Cookies konkret benannt werden (z. B. Google Analytics), außerdem muss für die unterschiedlichen Cookies jeweils eine separate Einwilligung des Nutzers eingeholt werden. Die Einwilligung kann über ein sogenanntes Opt-In erfolgen, bei dem der Nutzer z. B. aktiv ein Ankreuzfeld anklickt. Außerdem muss die jeweilige Einwilligungserklärung beweisbar aufbewahrt werden.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung des Urteils?
Derzeit ist das genannte BGH-Urteil noch nicht im Volltext veröffentlicht. Spätestens aber, wenn das der Fall ist, kann Website-Betreibern ohne wirksame Einwilligungslösung eine Abmahnwelle drohen. Wird im Wege einer Abmahnung ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, dann läuft der Betreiber Gefahr, Abmahnkosten in Form entsprechender Rechtsanwaltsgebühren tragen und ggf. auch weitere Schadenersatzansprüche bezahlen zu müssen. Soweit bei der Verwendung von Cookies ohne Einwilligung personenbezogene Daten verarbeitet werden – hierzu zählt beispielsweise auch die IP-Adresse – liegt außerdem ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, der dem Bußgeldrahmen der DSGVO unterliegt.
Was ist zu tun?
Wer es bislang versäumt hat, muss spätestens jetzt handeln und seine Website abmahnsicher gestalten. Erforderlich hierfür ist ein Cookies-Banner mit aktiver Einwilligungsmöglichkeit und konkreter Bezeichnung der verwendeten Cookies. Bei Fragen und Problemen zur Umsetzung bietet u. a. die Kanzlei Groß Rechtsanwälte Unterstützung an.
Foto: © ANDRANIK HAKOBYAN / Shutterstock.com
Die Rechtsanwältin ist Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht sowie Datenschutzbeauftragte (TÜV) in der Kanzlei Groß Rechtsanwälte.
www.gross.team