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27.05.2022 Ausgabe: 4/2022
(BGH, Urteil vom 2.7.2021 – Az. V ZR 201/20)
DAS THEMA
Die Folgen von Unternehmensumwandlungen sind für die Praxis nicht leicht abzuschätzen und für die Rechtsanwendung nicht leicht zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun erstmals die Gelegenheit, sich mit der umstrittenen und höchstrichterlich bisher nicht geklärten Frage zu befassen, ob im Falle der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag im Rahmen einer Rechtsnachfolge auf letztere übergehen.
DER FALL
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist denkbar einfach: Die Parteien des Rechtsstreits sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine zur Verwalterin bestellte Einzelkauffrau gliederte ihr im Handelsregister eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen nach einigen Jahren ihrer Verwaltertätigkeit aus und gründete eine GmbH mit sich selbst und einer anderen natürlichen Person als Geschäftsführer. In einer darauffolgenden Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss über die Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrags und die Verwalterbestellung der GmbH gefasst. Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft focht den Beschluss an und erhob Beschlussanfechtungsklage. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Revision vor dem BGH hatte jedoch Erfolg und führte zur Abweisung der Klage.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht der angefochtene Beschluss der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil er die Neubestellung einer Verwaltung zum Gegenstand habe, was aber die Einholung von Alternativangeboten erfordert hätte. Enthalte der mit einem Einzelunternehmer geschlossene Verwaltervertrag – wie hier – für Umwandlungsfälle keine Regelung, sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Zweifel eine personenbezogene Bestellung anzunehmen. Das Verwalteramt gehe daher bei einer Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens zum Zwecke der Neugründung einer GmbH nicht auf diese über. Der angefochtene Beschluss sei auch nicht als Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Fortführung des Verwalteramtes und des Verwaltervertrages durch die GmbH anzusehen, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Eigentümer sich bewusst gewesen seien, eine neue Verwaltung in geänderter Rechtsform zu bestellen. Selbst wenn man den Beschluss als faktische Wiederbestellung der Verwaltung ansehen wollte, sei die Einholung von Alternativangeboten nicht entbehrlich gewesen, weil sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung infolge der Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH verändert habe.
Dem tritt der BGH in der Revisionsentscheidung entgegen. Zwar gehe das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es bei der Neubestellung einer Verwaltung regelmäßig geboten ist, Alternativangebote einzuholen. Bei der Wiederbestellung der amtierenden Verwaltung ist die Einholung von Alternativangeboten hingegen nur nötig, wenn sich seit der Erstbestellung der wieder zu bestellenden Verwaltung der Sachverhalt verändert hat.
Rechtsfehlerhaft sei jedoch die Annahme des Berufungsgerichtes, dass der angefochtene Beschluss über die Verlängerung des bestehenden Verwaltervertrags und die Bestellung der GmbH als Neubestellung der Verwaltung anzusehen sei und daher nicht ohne Einholung von Alternativangeboten gefasst werden durfte. Vielmehr sind die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf die GmbH übergegangen; der Beschluss über die Vertragsverlängerung und die Verlängerung der Bestellung der GmbH ist deswegen nicht als Neuwahl, sondern als Wiederwahl der amtierenden Verwaltung anzusehen. Die Frage, ob im Falle der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Verwalterbestellung und der Verwaltervertrag im Rahmen einer Rechtsnachfolge auf letztere übergehen, war bisher umstritten:
Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht sei die Rechtsnachfolge aufgrund eines der Bestellung einer natürlichen Person zugrunde liegenden persönlichen Vertrauensverhältnisses abzulehnen; das Verwalteramt habe zudem höchstpersönlichen Charakter. Mit der Umwandlung verlören die Wohnungseigentümer ihren Einfluss auf die verwaltende Person, da eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Auswechslung von Gesellschaftern und Geschäftsführern der juristischen Person nicht bestehe.
Nach anderer in der Literatur vertretener Ansicht gehen Verwaltervertrag und Verwalteramt bei der Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens auf die neu entstehende Kapitalgesellschaft über. Auf eine höchstpersönliche Amtsausübung könne nicht abgestellt werden, weil die Rechtsverkehrsteilnehmer im Allgemeinen nicht erwarten, dass der Unternehmensinhaber die Aufgaben des Verwalters höchstpersönlich wahrnehme.
Der BGH, der die Frage bis jetzt offenließ (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21.2.2014, Az. V ZR 164/13), hat nun entschieden, dass bei Ausgliederung eines zur Verwaltung bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zum Zweck der Neugründung einer Kapitalgesellschaft die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag kein höchstpersönliches Gepräge. Nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes – nach denen die Frage vorrangig zu entscheiden ist – geht das von der Ausgliederung umfasste Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über. Erfasst die Ausgliederung – wie hier – das gesamte Einzelunternehmen, so erlischt mit der Eintragung die einzelkaufmännisch geführte Firma. Nachdem aber von dem Übergang höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen sind, kommt es hier entscheidend darauf an, ob das Verwalteramt und der Verwaltervertrag aus umwandlungsrechtlicher Sicht als höchstpersönliche Rechtsverhältnisse anzusehen sind. Dies ist – so der BGH – regelmäßig nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn eine natürliche Person mit den Aufgaben der Verwaltung betraut ist. Die Stellung der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt nicht die generelle Annahme eines höchstpersönlichen Rechtsverhältnisses. Zwar ist das Verwaltungsamt mit Pflichten und Befugnissen verbunden, deren sachgerechte Wahrnehmung und Erfüllung erhebliche Bedeutung für die Wohnungseigentümer haben können, sodass es ihnen regelmäßig darauf ankommen wird, eine fachkundige Kraft zu bestellen, der sie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben zutrauen. Das Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Eignung und Befähigung der von ihnen ausgewählten Verwaltung ist aber, wenn der Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen einzelkaufmännisch geführten Unternehmens zum Verwalter bestellt wird, regelmäßig nicht darauf gerichtet, dass dieser die Verwaltung höchstpersönlich wahrnimmt. Vielmehr wird sich das Vertrauen im Regelfall auf die Expertise und Leistungsfähigkeit des von dem Verwalter geführten Geschäftsbetriebs richten. Dieses Vertrauen wird nicht schon dadurch enttäuscht, dass ein einzelkaufmännisches Unternehmen in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgegliedert wird, da mit der Umwandlung als solcher kein Verlust an Sachkunde und Leistungsfähigkeit verbunden sein muss, namentlich wenn die verwaltende Person als Gesellschafter und Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die neu gegründete Gesellschaft nimmt. Das wird besonders deutlich, wenn der Einzelkaufmann, der mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften verwaltet, Mitarbeiter beschäftigt, denen die Betreuung bestimmter Objekte zugewiesen ist. Schließlich kann dem Vertrauen der Wohnungseigentümer in die Person des Verwalters durch das Recht zu dessen Abberufung und zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages hinreichend Rechnung getragen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens und die damit verbundene Rechtsnachfolge der Kapitalgesellschaft in Organstellung und Verwaltervertrag schon für sich genommen einen wichtigen Grund darstellen, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Abberufung des Verwalters und zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Ein solches Recht besteht jedenfalls dann, wenn es zu einem personellen Wechsel kommt und die Fortführung der Verwaltung durch die Kapitalgesellschaft unter der neuen Geschäftsführung den Eigentümern nicht zuzumuten ist, wobei insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Das gilt umso mehr, als die Abberufung der Verwaltung nach § 26 Abs. 3 WEG in der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung jederzeit möglich ist und der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung der Verwaltung endet. Die Wohnungseigentümer können somit im Falle eines als nachteilig angesehenen Wechsels in der Geschäftsführung der die Verwaltung übernehmenden GmbH den Verwaltervertrag kurzfristig beenden, ohne dass die Voraussetzungen für die Annahme eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes vorliegen müssen.
Schließlich war die Einholung von Alternativangeboten auch nicht deshalb erforderlich gewesen, weil sich nach der Ausgliederung und dem Übergang der Sachverhalt verändert hätte. Alternativangebote müssen zur Vorbereitung einer Wiederbestellung der bisherigen Verwaltung nach BGH-Rechtsprechung nur eingeholt werden, wenn sich bei deren Amtsführung relevante Veränderungen wie Qualitätsdefizite oder eine Verschlechterung des Verhältnisses zu den Wohnungseigentümern ergeben haben, oder wenn dieselben Leistungen von anderen Verwaltungen spürbar kostengünstiger angeboten würden. Die Ausgliederung des Verwaltungsunternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfordert hingegen für sich genommen nicht die Einholung von Alternativangeboten; sie führt als solche „nur“ zu einem Wechsel des Rechtsträgers und insbesondere dann nicht zu Veränderungen bei der Amtsführung, wenn die handelnden Personen – wie hier – dieselben bleiben.
VERWALTERSTRATEGIE
Eine Umstrukturierung des eigenen Unternehmens ist sicherlich kein seltener Fall und mit genügend rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Nun schafft der BGH im Hinblick darauf Klarheit, was in solchen Fällen mit der Verwalterstellung und dem Verwaltervertrag passiert. Die Entscheidung gibt Verwaltungen, die ihre Unternehmen umgestalten wollen, praktische Hinweise an die Hand. So können Rechtsverhältnisse für die Zukunft rechtssicher gestaltet und eventuelle Auseinandersetzungen vermieden werden.
DR. SUSANNE SCHIEßER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München.
PIOTR PIEKUT
Der Rechtsanwalt ist am Berliner Standort derselben Kanzlei u. a. im Miet- und Grundstücksrecht tätig. www.asd-law.com