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22.07.2022 Ausgabe: 5/2022
(BGH, Urteil vom 25.9.2020 – Az. V ZR 80/19)
DAS THEMA
Es handelt sich um eine äußerst praktisch orientierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), die einige wichtige Hinweise für die Erstellung von Jahresabrechnungen an die Hand gibt. Daneben behandelt der BGH die Anforderungen an die Wahrung der Klagefrist der Beschlussanfechtungsklage und stellt den Grundsatz auf, dass das Vorliegen der Anforderungen an die bestimmte Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses aus Empfängerhorizont, also nach dem Verständnis der Eigentümer, zu beurteilen ist.
DER FALL
Die Parteien des Rechtsstreits bilden eine große Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2017 wurde ein Beschluss über die Jahresabrechnung 2016 gefasst, gegen den ein Miteigentümer in einem gesonderten Verfahren Anfechtungsklage erhob. Aus diesem Grund erfolgte in der Eigentümerversammlung 2018 erneut eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2016. Diese ist so gestaltet, dass sie Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie die nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben erfasst, wobei der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben zum Endstand der Gemeinschaftskonten führt. Es folgt sodann die Einzelabrechnung, in der unter 1. die Einnahmen und Ausgaben aufgeführt und verteilt werden; 2. zeigt die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage auf, unter 3. werden die Rücklagenrückstände, unter 4. die Vorauszahlungen des Klägers und unter 5. die Entwicklung der Geldkonten ausgewiesen.
Der Kläger wendet sich gegen die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2016. Das Amtsgericht hat die Klage wegen des Versäumnisses der Klagefrist abgewiesen, weil die Klageschrift das Datum der Eigentümerversammlung nicht nennt. Auf Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen. Mit Erfolg.
Zwar gehe das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Klagefrist gemäß § 45 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gewahrt worden ist. Nach Rechtsprechung des Senats muss der Kläger dazu mitteilen, gegen welchen Beschluss aus welcher Eigentümerversammlung er sich wendet. Lässt sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung der Klageschrift nicht eindeutig ermitteln, gehen verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Klagefrist auch dann gewahrt sein kann, wenn sich das Datum der Eigentümerversammlung – wie hier – weder der Klageschrift noch Anlagen entnehmen lässt. Ob sich aus der Klageschrift in für die Fristwahrung nach § 45 WEG hinreichender Deutlichkeit ergibt, welcher Beschluss angefochten werden soll, bestimmt sich aber nicht aus Sicht des Gerichts, sondern nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer, d. h. deren Auslegung und Verständnis. Insoweit kommt es nicht auf die Bestimmtheit der Klage im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) an. Denn die Klagefrist stellt keine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungsklage, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Die Fristen aus § 45 WEG dienen in erster Linie der Information der übrigen Wohnungseigentümer, die möglichst rasch Klarheit darüber erlangen sollen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten werden soll und welche Beschlüsse in Bestandskraft erwachsen sind. Infolgedessen ist der Empfängerhorizont der Beklagten entscheidend. Abzuwägen sind die Umstände des Einzelfalls, etwa wie genau der Beschluss bezeichnet wird, und ob z. B. mehrere Eigentümerversammlungen stattgefunden haben. Unklarheiten können u. U. dann entstehen, wenn der angefochtene Beschluss in der Klageschrift nur stichwortartig bezeichnet wird, obwohl kurz nacheinander mehrere Eigentümerversammlungen mit denselben Tagesordnungspunkten stattgefunden haben.
Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht aber davon aus, dass die streitgegenständliche Jahresabrechnung keinen schlüssigen Kostenabgleich erlaube. Die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 WEG ist – so der BGH – eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie muss auch den Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten ausweisen. Die Art der Darstellung steht im Ermessen des Verwalters, soweit er sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hält. Die im entschiedenen Fall gewählte kontenbezogene Gesamtabrechnung hat zur Folge, dass auch Kontenüberträge dargestellt werden müssen; eine solche Darstellung in der Gesamtabrechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Richtig ist allerdings, dass die Einnahmen und Ausgaben in der Gesamtabrechnung nicht zwingend – wie es hier geschehen ist – kontenbezogen dargestellt werden müssen; die komprimierte Darstellung ist zulässig. Denn für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen Anfangs-und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie die nach Kostenart gegliederten Einnahmen und Ausgaben. Entspricht der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, ist die Abrechnung im Grundsatz plausibel. Dabei müssen Einnahmen und Ausgaben vollständig aufgeführt werden, also einschließlich nicht verteilungsrelevanter Zahlungszu- bzw. -abflüsse.
Im Ermessen des Verwalters liegt es aber auch, wenn die Gesamtabrechnung bei mehreren Gemeinschaftskonten (hier: Giro- und Tagesgeldkonto) ausführlicher ausgestaltet wird, indem die Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die unterhaltenen Konten wiedergegeben werden. Bei einer solchen Darstellung müssen auch Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrechnungsrelevant gekennzeichnet werden. Zwar handelt es sich bei Überträgen um vermögensneutrale interne Umbuchungen, sie müssen aber trotzdem berücksichtigt werden, weil andernfalls die Endstände der Gemeinschaftskonten nicht plausibel sind. Unklarheiten können nicht entstehen, wenn die Kontenüberträge entweder ausdrücklich als nicht abrechnungsrelevant bezeichnet oder jedenfalls nicht in der Spalte der zu verteilenden Kosten aufgeführt werden.
VERWALTERSTRATEGIE
Mit wenigen prägnanten Sätzen gibt der BGH einige praktische Hinweise zur Erstellung von Jahresabrechnungen, deren Art der Darstellung zwar im Ermessen des Verwalters steht, soweit er sich – so der BGH in derselben Entscheidung – an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hält.
DR. SUSANNE SCHIEßER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München.
PIOTR PIEKUT
Der Rechtsanwalt ist am Berliner Standort derselben Kanzlei u. a. im Miet- und Grundstücksrecht tätig. www.asd-law.com