18.01.2021 Ausgabe: 8/20

WEG-RECHT: Zu den Anforderungen an die Trittschalldämmung bei Änderung des Bodenbelags

(BGH, Urteil vom 26.6.2020 – Az. V ZR 173/19)

DAS THEMA
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich regelmäßig mit dem Thema Trittschalldämmung auseinanderzusetzen. In vorliegendem Fall wurde ein trittschalldämpfender Teppichboden durch Fliesen ersetzt, wodurch die Trittschalldämpfung des Teppichs wegfiel. Der Austausch des Oberbelags legte offen, dass der Trittschall sich am Stand der Technik von 1962, dem Baujahr des Hauses, orientierte. Hat der Kläger einen Anspruch auf Trittschalldämmung gegen den Beklagten als Sondereigentümer oder doch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft?

DER FALL
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das 1962 errichtete Haus wurde 1995 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Gleichzeitig erfolgte der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum, wobei in den Wohnräumen und in der Diele Teppichboden verlegt wurde. Der Kläger erwarb eine Wohnung im zweiten Obergeschoss, der Beklagte 2001 die darüber liegende Dachgeschosswohnung.

2008 ließ der Beklagte den Teppichboden durch Fliesen ersetzen. Der Kläger macht geltend, seitdem komme es in seiner Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschall. Ein im Jahr 2013 von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass die Wohnungstrenndecke nicht den Anforderungen an den Trittschallschutz der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 entspricht. Der Antrag des Klägers, eine den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung einer Trittschalldämmung genügende Trenndecke zwischen den Wohnungen der Parteien herstellen zu lassen, wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. April 2014 abgelehnt.

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, in dessen Wohnung Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallverbesserungsmaß von mindestens 15 Dezibel (dB) zu verlegen, hilfsweise durch geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von ≤ 53 dB herzustellen. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landgericht hat das Urteil geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Klageabweisung erreichen. Ohne Erfolg.

Der BGH bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts und somit den Anspruch des Klägers auf Vornahme der Maßnahmen, durch die der Trittschallpegel von 53 dB gemäß DIN 4109 in der zum Zeitpunkt des Dachgeschossausbaus geltenden Ausgabe von 1989 eingehalten wird.

Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das gilt auch dann, wenn die beanstandete Beeinträchtigung durch Schallimmissionen nicht auf einem eigenen Tun des Wohnungseigentümers, sondern auf einem Tun seines Mieters (Austausch des Teppichbodens) beruht. Denn der Wohnungseigentümer hat nach § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Personen zu sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt.

Infolge des Austauschs des Teppichbodens ist dem Kläger ein Nachteil i. S. d. § 14 Abs. 1 WEG entstanden. Der BGH legt als Leitlinie für den einzuhaltenden Schallschutz die DIN 4109 aus dem Jahr 1989 zugrunde, da im Jahr 1995 eine Änderung des Bodenbelags ohne Eingriff in das darunterliegende Gemeinschaftseigentum (Estrich, Geschossdecke) stattgefunden hatte. Die Wahl des Oberbelags obliegt dabei dem Sondereigentümer, jedoch müssen die schallschutztechnischen Mindestanforderungen einhalten werden – selbst dann, wenn das Gemeinschaftseigentum eine mangelhafte Trittschalldämmung aufweist, dieser Mangel aber durch die Wahl eines geeigneten Oberbelags ausgeglichen werden kann, solange die Abhilfemöglichkeit dem Wohnungseigentümer zumutbar ist.

Diese Zumutbarkeit bejaht der BGH. Der Beklagte kann durch vergleichsweise einfache Maßnahmen Abhilfe schaffen, nämlich durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Welche Maßnahme er ergreift, bleibt ihm überlassen.

Verwalter­strategie
Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass im Rahmen des Bodenaustauschs auf folgende Punkte geachtet und jeder Wohnungseigentümer darüber informiert werden muss: Wurde der Austausch eines Belags bereits vorgenommen, stellt dieser Zeitpunkt eine zeitliche Zäsur für die Anwendung einer aktuelleren DIN dar. Vorliegend war das Gebäude 1962 errichtet und 1995 ausgebaut worden. Der BGH stützt seine Argumentation auf die DIN 4109 aus dem Jahr 1989 (Stand des Ausbaus) und nicht auf die DIN zum Zeitpunkt der Hauserrichtung.

Zudem liegt die Frage der Trittschalldämmung vorerst in der Verantwortung des Sondereigentümers, wenn dieser die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Umbaumaßnahme für die Einhaltung der jeweils anzuwendenden DIN zu sorgen. Dem Sondereigentümer ist daher zu raten, sich im Vorfeld des Austauschs eines Oberbelags entsprechend zu ­informieren.

Foto: © sirtravelalot / Shutterstock.com


Schiesser, Dr. Susanne

DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.