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03.12.2021 Ausgabe: 8/2021
(BGH, Urteil vom 16.7.2021 – Az. V ZR 284/19)
DAS THEMA
Eine Teilungserklärung, zwei Gebäude. Das streitgegenständliche war ursprünglich eine Scheune, die abgerissen wurde. Der Sondereigentümer dieses Teileigentums baute an die Stelle ein Mehrfamilienhaus und ließ kurzerhand eine Nutzungsänderung hin zu Wohnungseigentum im Grundbuch eintragen. Durfte er das? Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. in diesem Urteil auseinander.
DER FALL
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentumsanlage gliedert sich in zwei auf einem Grundstück errichtete Gebäude. Das eine Gebäude ist in acht Wohneinheiten unterteilt, das andere Gebäude war zum Zeitpunkt der Teilung eine fensterlose Scheune. Diese Scheune stellt eine eigene Sondereigentumseinheit dar und gehört dem Beklagten. In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass es sich beim Gebäude des Beklagten um Teileigentum handelt, der Beklagte kein Mitgebrauchsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum der anderen Eigentümer hat und Kosten – soweit möglich – getrennt abgerechnet werden. Darüber hinaus ist dem Beklagten das Recht eingeräumt worden, beliebige bauliche Veränderungen an seinem Gebäude vornehmen zu lassen.
Der Beklagte ließ sodann im Jahr 2013 das seiner Einheit zugeordnete Gebäude abreißen und begann damit, an derselben Stelle ein Einfamilienhaus zu errichten. Durch notarielle Urkunde vom 31. Mai 2017 erklärte der Beklagte – gestützt auf die letztgenannte Regelung in der Teilungserklärung – eine Nutzungsänderung von Teileigentum in Wohneigentum und beantragte, die Änderung in das Grundbuch einzutragen. Am 12. Juli 2017 änderte das Grundbuchamt die Buchungsart des Sondereigentums des Beklagten von Teileigentum in Wohneigentum und trug Folgendes ein: „200/1.200 Miteigentumsanteil an dem Grundstück [...] verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohneinheit (sämtliche Räume im Wohnhaus H.-straße 36/1 nebst Garage). [...]“
Gegen die Umschreibung im Grundbuch ist ein Beschwerdeverfahren anhängig. Mit der Klage verlangt die Klägerin u. a., dem Beklagten zu untersagen, das von ihm errichtete Gebäude als Wohnraum zu nutzen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies die Unterlassungsklage ab – mit folgender Begründung: Soll Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt werden, erfordert dies grundsätzlich eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, die materiell-rechtlich im Weg der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer erfolgt; grundbuchrechtlich bedarf es einer Bewilligung nach §§ 19, 29 Grundbuchordnung (GBO). Zu einer Vereinbarung mit allen übrigen Wohnungseigentümern über die Zulässigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Nutzungsänderung ist es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Zusammenhang mit dem für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gekommen.
Ein Sondereigentümer kann allerdings ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln, wenn in der Gemeinschaftsordnung ein entsprechender Vorbehalt enthalten ist (sog. „Änderungsvorbehalt“). Ein solcher Änderungsvorbehalt war aber in der streitgegenständlichen Teilungserklärung nicht ersichtlich.
Somit, so der BGH, kommt es letztlich darauf an, ob die Wohnnutzung ausnahmsweise deshalb zulässig ist, weil sie nicht mehr stört als die zulässige Nutzung des Teileigentums. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Nutzung nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Diese Einschränkung des Unterlassungsanspruchs ist nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung gerechtfertigt. Hier soll in erster Linie das Maß der hinzunehmen den Störungen festgelegt werden. Solange dieses Maß eingehalten wird, fehlt es in der Regel ebenso wie bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der anderen Wohnungseigentümer bzw. des Verbandes. Nach ausführlicher Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Gebäudekonstellation und deren Nutzungen kommt der BGH zu dem Schluss, dass vorliegend die Wohnnutzung des Beklagten bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die durch die Gemeinschaftsordnung zugelassene Nutzung als Teileigentum. Dies resultiert insbesondere daraus, dass die Teilungserklärung festlegt, dass der Beklagte kein Mitgebrauchsrecht am Gemeinschaftseigentum der übrigen Eigentümer hat und Kosten, soweit möglich, getrennt abgerechnet werden. Selbst wenn somit eine Mehrbelastung durch die Nutzung zu Wohnzwecken stattfinden sollte, geht das in diesem Fall ausschließlich zulas-ten des Beklagten, nicht aber zulasten der übrigen Eigentümer. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Unterlassungsklage abzuweisen.
VERWALTERSTRATEGIE
Nicht nur der Wortlaut der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung regelt die Handhabung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sondern auch solche als ständige Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze. Verwalter sind angehalten, solche Rechtsgrundsätze zu kennen und den Wohnungseigentümern im Bedarfsfall als Entscheidungsrichtlinie mitteilen zu können. Die Abwägung der Beeinträchtigung der Nutzung zu Wohnzwecken führte im Endeffekt zu einem Ergebnis, das aus dem Wortlaut der Teilungserklärung nicht ersichtlich war.
DR. SUSANNE SCHIEßER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München.
VICTORIA E. WARKEN
Die Rechtsanwältin ist in derselben Kanzlei schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts tätig.
www.asd-law.com