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Rechte, Pflichten, klassische allstricke und was Nachfolger eines vorfristig abgewählten Verwalters beachten sollten.
Die jederzeit mögliche Abberufung eines amtierenden Verwalters ohne wichtigen Grund und das Auslaufen der Covid-Sonderregelungen am 31. August 2022, wonach der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen im Amt bleibt, geben Anlass, sich erneut mit dem Thema „Verwalterwechsel“ zu befassen.
Grundsätzlich sind Verwalteramt und Verwaltervertrag auch weiterhin differenziert zu betrachten: Berufen Wohnungseigentümer eine Person als Verwalter aus wichtigem Grund ab, liegt allein im Abberufungsbeschluss nicht zugleich eine Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund. Es bedarf grundsätzlich einer Kündigungserklärung, die nicht in der Abberufungsentscheidung liegt, gegebenenfalls aber in der Mitteilung der Abberufungserklärung.
Nunmehr sieht § 26 Abs. 2 S. 1 WEG vor, dass auch der Vertrag und somit der Vergütungsanspruch des Verwalters automatisch nach sechs Monaten enden. Entgegenstehende Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung und auch in Verwalter-(Alt-)Verträgen sind unwirksam geworden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst klargestellt.
Einem Versuch der Gemeinschaft, ihre Entgeltfortzah-lungsverpflichtung zu umgehen, indem sie beschließt, das Verwalteramt erst sechs Monate nach dem Abberufungs-beschluss enden zu lassen, kann nach herrschender Meinung der abberufene Verwalter entgegenhalten, dass für die Berechnung der Sechsmonatsfrist nicht die Beschlussfassung, sondern die Beendigung des Verwalteramtes maßgeblich ist.
Vorzeitig abberufene Verwalter sollten ihre nachvertraglichen Pflichten durchaus ernst nehmen. Mit dem Ende des Verwaltervertrags schuldet der ehemalige Amtsinhaber die Herausgabe der ihm überlassenen (Geld-)Mittel und der Verwaltungsunterlagen. Hierzu zählen auch selbst angelegte Akten, sonstige Unterlagen und auch selbst erstellte Dateien im Original.
Der ehemalige Verwalter ist – was in der Praxis viel zu wenig beachtet wird – nach §§ 666, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Beendigung des Verwaltervertrags ohne Weiteres zur umfassenden Rechnungslegung nebst Vorlage der üblichen Belege verpflichtet. Er hat zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung unter Beifügung der (als Verwaltungsunterlagen ohnehin herauszugebenden) Belege zu erstellen. Von diesem Anspruch sind sämtliche Unterlagen und Konten erfasst, in denen die Woh-nungseigentumsanlage betreffende Vorgänge gebucht sind. Die Rechnungslegung muss den Wohnungseigentümern zu erkennen geben, welche Ansprüche noch gegenüber Miteigentümern und Dritten bestehen bzw. welche Verpflichtungen sie haben. Neben der Darstellung der Kontostände gehören somit auch Aufstellungen der noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu den Pflichten des ausgeschiedenen Verwalters. Dieser kann dem Anspruch auf Rechnungslegung auch nicht entgegenhalten, dass er die dafür benötigten Unterlagen bereits an den neuen Verwalter herausgegeben hat, vielmehr muss er gegebenenfalls Kopien anfordern oder sich um Ersatz bemühen. Abberufenen Verwaltern ist daher zu raten, von den für die Erfüllung dieser Pflichten erforderlichen Unterlagen stets Kopien anzufertigen, zumal sie ohnehin bereits digitalisiert vorliegen dürften.
Einer der häufigsten Streitpunkte beim Verwalterwechsel: Wer hat die Jahresabrechnung zu erstellen? Der Grundsatzentscheidung des BGH zufolge kommt es insoweit nicht darauf an, wann die Erstellung der Abrechnung fällig wird, sondern darauf, welcher Verwalter zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs Amtsinhaber ist.
Nach wohl herrschender Auffassung soll der am ersten Tag des Folgejahres im Amt befindliche Verwalter die Abrechnung zu erstellen haben, bei vorzeitiger Abberufung in der Regel der alte Verwalter. Diese Pflicht besteht dann als nachwirkende Pflicht aus dem Verwaltervertrag fort und geht nicht auf den neuen Verwalter über.
Fraglich ist zwar, ob die BGH-Entscheidung nach der WEG-Reform noch anwendbar ist, weil die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr bereits aus der Organstellung des Verwalters und nicht aus einem etwaigen Verwaltervertrag folgt. Der ausgeschiedene Verwalter ist jedoch wie oben dargelegt ohnehin zur umfassenden Rechnungslegung verpflichtet. Eine Verteilungsrechnung ist insoweit allerdings nicht geschuldet, weil die Ermittlung des Anteils der einzelnen Wohnungseigentümer nicht Inhalt der Rechnungslegung ist, der sich vereinfacht als Jahresabrechnung ohne Einzelabrechnung beschreiben lässt.
Die Rechnungslegung des Vorverwalters ermöglicht es dem neu bestellten Verwalter, auf dieser Grundlage die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen zu erstellen, eigentlich nur noch die Einzelabrechnungen abzuleiten. Statt mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu streiten, wer die Jahresabrechnung zu erstellen hat, sollten sich die Beteiligten bei der Erstellung der jeweiligen Rechenwerke eher abstimmen und unterstützen, um Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld zu umgehen.
Zeigt sich bei Verwaltungsübernahme, dass der abberufene Verwalter seinen nachvertraglichen Pflichten wohl nicht nachkommen wird, sollte der neu zu bestellende schon per Bestellungsbeschluss von der Gemeinschaft bevollmächtigt werden, etwaige Ansprüche gerichtlich geltend machen zu können. Hat eine Eigentümergemeinschaft ihren Verwalter vorzeitig ohne wichtigen Grund abberufen, sollte der neu zu bestellende zudem erwägen, im Verwaltervertrag für die ersten beiden Jahre eine erhöhte Vergütung nach dem Baukastenprinzip zu vereinbaren. So lässt sich die jederzeitige Abberufungsmöglichkeit kompensieren, und auch für Aufgaben, die der neue Verwalter für seinen Vorgänger erfüllen muss, dürfte die Vereinbarung einer Sondervergütung gerechtfertigt sein.
Der Rechtsanwalt ist in der Kanzlei GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig