13.03.2020 Ausgabe: 1/20

Wichtige Frage gerichtlich geklärt - Es geht ums Zusatzhonorar für die Umsetzung von Auflagen der Datenschutzgrundverordnung durch WEG-Verwalter.

Wer ist in der WEG verantwortlich im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), und kann der Verwalter hierfür eine zusätzliche Vergütung vereinnahmen? Die erste Entscheidung zu dieser Frage hat das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom 11. September 2019 vorgelegt (Az. 5 C 1733/19). Der Wortlaut:
„1. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher i. S. d. Artikels 26 DSGVO und hat daher mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Vereinbarung i. S. d. Artikels 26 DSGVO zu schließen.
2. […]
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter ermächtigen, im Namen der Gemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen dieser und Dritten zu schließen sowie fortlaufend das Datenschutzmanagement durchzuführen.“
Gegenstand des Verfahrens war eine Anfechtungsklage einiger Eigentümer, bei der es letztendlich darum ging, ob die Verwaltung gegen eine Sondervergütung die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus der Datenschutzgrundverordnung übernehmen kann. Die klagenden Eigentümer waren der Ansicht, dass allein die Verwaltung verantwortlich sei und die Erfüllung der Aufgaben der DSGVO zu den ihr kraft Gesetz zugewiesenen gehören. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Sondervergütung.

Die beklagten Eigentümer waren der Ansicht, dass die Verwaltung nicht alleinverantwortlich sei, sondern auch die Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich im Sinne der DSGVO ist. Die Erfüllung der Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft – also eines anderen – müsse die Verwaltung nicht übernehmen. Wenn sie sie aber übernehme, könne auch eine Vergütung dafür verlangt werden.

Das AG Mannheim kommt zum Ergebnis, dass sowohl die Gemeinschaft als auch die WEG-Verwaltung Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind, nämlich gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der DSGVO. Denn beide entscheiden über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung. Dass kein entsprechender Vertrag geschlossen worden sei, sei unschädlich, weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf zugrundeliegende Verträge ankomme. Allerdings ist nach Artikel 26 DSGVO ein derartiger Vertrag zu schließen.

In dem Fall hatten beide einen „Auftragsverarbeitungsvertrag“ geschlossen. Dieser sei, so das Gericht, als Vertrag gemäß Artikel 26 DSGVO auszulegen, weil alle in Artikel 26 DSGVO geforderten Vorgaben erfüllt worden seien.

Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Höhe der Sondervergütung – einmalig 200 Euro – jedenfalls angemessen sei. Dem Gericht sei bekannt, dass von Fachleuten Stundensätze in Höhe von bis zu 500 Euro verlangt würden, sodass die Vergütung nicht unangemessen erscheine. Dreier Vergleichsangebote bedurfte es nicht, denn die Verwaltung sei den Eigentümern bereits bekannt. Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einer Kostenersparnis Vorrang gegenüber der unbekannten Tätigkeit anderer Dienstleister.

Zu empfehlen ist es – nach diesem Urteil dringend – die vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Gemeinschaft und Verwaltung auch in Bezug auf den Datenschutz zu prüfen und anzupassen.

Foto: © enzozo / Tobilander


Gross, Steffen

Der Rechtsanwalt ist Inhaber der Kanzlei Groß Rechtsanwälte.
www.gross.team