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22.07.2022 Ausgabe: 5/2022
Erhaltungsmaßnahmen und Sanierungen am gemeinschaftlichen Eigentum vorzubereiten und in die Wege zu leiten, beschäftigt Wohnimmobilienverwaltungen relativ häufig. Dazu müssen zunächst die Begrifflichkeiten geklärt werden: Auf der einen Seite stehen die Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung, für die das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) den Oberbegriff „Erhaltung“ (§ 13 Abs. 2 WEG) eingeführt hat. Auf der anderen Seite stehen die baulichen Veränderungen, bei denen es sich um Maßnahmen handelt, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (§ 20 Abs. 1 WEG). Die „modernisierenden Erhaltungen“ (früher „modernisierende Instandsetzungen“) stehen dazwischen: Manche Wohnungseigentumsrechtler verstehen die modernisierenden Erhaltungen als Erhaltungsmaßnahmen, während die meisten Juristen diese eher als bauliche Veränderung einordnen. Damit gibt es streng genommen keine „Sanierungsmaßnahmen“, sondern nur Erhaltungsmaßnahmen oder bauliche Veränderungen. Mit „Sanierungsmaßnahmen“ sind i. d. R. Erhaltungsmaßnahmen oder modernisierende Erhaltungen größeren Umfangs gemeint. Im Folgenden soll es nur um die Erhaltungsmaßnahmen gehen. Dazu zwei Beispiele aus der Praxis:
Die kaputte Scheibe
Beispiel 1: Die Scheibe der Hauseingangstür wurde von Unbekannten zerstört. Die Kosten für die Reparatur belaufen sich auf rund 200 Euro. Muss der Verwalter eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen, um einen Beschluss über die Instandsetzung der Scheibe herbeizuführen?
In diesem Fall handelt es sich eindeutig um eine Erhaltungsmaßnahme. Nach dem neuen WEG müssen Verwalter bei jeder Maßnahme prüfen, ob ihnen die Entscheidungskompetenz nach § 27 WEG zugewiesen ist, selbst wenn es sich nicht um einen Eilfall nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG handelt: Bei Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, ist der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, sie in die Wege zu leiten (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Je nach Beschlusslage können sich Einschränkungen und Erweiterungen dieser Rechte und Pflichten aus anderen Beschlüssen ergeben (§ 27 Abs. 2 WEG). Bei einer kleineren Reparatur wie in diesem Beispiel liegt die Entscheidungskompetenz, für die Instandsetzung zu sorgen, daher regelmäßig bei der Verwaltung.
Wenn es mehr kostet
Wenn kein Fall des § 27 WEG vorliegt, weil es sich beispielsweise um eine kostenträchtigere Erhaltungsmaßnahme handelt, muss der Verwalter einen Beschluss der Eigentümerversammlung vorbereiten. Dabei muss er alle Regelungen einhalten, die für die Durchführung einer Eigentümerversammlung und die Fassung von Beschlüssen gelten: Er muss die formellen Regelungen für die Einberufung einer Eigentümerversammlung beachten wie z. B. die Ladungsfrist (§ 24 Abs. 4 S. 2 WEG) und die Einberufung mindestens in Textform (§ 24 Abs. 4 S. 1 WEG). Der Beschlussgegenstand muss in der Einladung genannt werden (§ 23 Abs. 2 WEG). Die Eigentümer müssen alle Informationen erhalten, damit diese in der Eigentümerversammlung eine sachgerechte Entscheidung treffen können. Der Beschluss muss eindeutig und präzise sein, damit er nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig ist.
Die feuchte Außenwand
Beispiel 2: Die Kelleraußenwände sind feucht. Als Ursache wird eine nicht mehr funktionstüchtige Kellerabdichtung vermutet.
Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen („Sanierungen“) wird i. d. R. eine Eigentümerversammlung nicht ausreichen, um diese in die Wege leiten zu können. Damit jeweils eindeutige Beschlüsse gefasst werden können, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: In einer ersten Eigentümerversammlung wird der Beschluss gefasst, mit-hilfe z. B. eines Sachverständigen zu klären, was die Schadensursache ist, ob ein Erhaltungsbedarf besteht, welche Sanierungsmöglichkeiten es gibt und mit welchen Kosten überschlägig zu rechnen ist. In der zweiten Versammlung werden diese Ergebnisse den Eigentümern präsentiert, sodass das weitere Vorgehen beschlossen werden kann: Auswahl einer der Sanierungsvarianten, Beauftragung eines Architekten oder Bauingenieurs mit der Erstellung von Leistungsverzeichnissen und Ausschreibung der notwendigen Arbeiten. In der dritten Eigentümerversammlung kann dann über die konkrete Vergabe und die Finanzierung der Erhaltungsmaßnahme beschlossen werden.
Grenzen setzen
Bei der Vorbereitung größerer Erhaltungsmaßnahmen sei Verwaltern immer empfohlen, den Eigentümern deutlich zu erklären, welche Leistungen er erbringen kann: Er ist weder Architekt noch Bauingenieur, sodass die Eigentümer die Ausführung dieser planerischen und bauleitenden Tätigkeiten (vielleicht sogar kostenfrei) nicht verlangen können. Schon aus Haftungsgründen sollte sich darauf auch kein Verwalter einlassen.
Geschäftsführer der Hausverwaltung Harte GmbH & Co. KG, Wolfenbüttel/Gifhorn