14.12.2020 Ausgabe: 7/20

Wie hell ist hell genug? Wichtig für die dunkle Jahreszeit: Private Außenflächen müssen sicher ausgeleuchtet sein.

Kommt jemand wegen unzureichender Sichtverhältnisse auf einem Privatgrundstück zu Schaden, können Eigentümer, Immobilien- und Hausverwaltungen dafür haften. Was also ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf privaten Wegen, Flächen und Parkplätzen zu beachten?

Es gibt weder durch die Gesetzgebung oder Normung noch durch die Rechtsprechung eindeutige Vorgaben, wie privat genutzte Wege und Flächen, Parkplätze und Innenhöfe ausgeleuchtet sein müssen. Allerdings gilt auch hier die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. So können Eigentümer und Eigentümergemeinschaften sowie die zuständigen Immobilien- und Hausverwaltungen zur Verantwortung gezogen werden, wenn es aufgrund unzureichender Sichtverhältnisse zu einem Unfall kommt oder jemand einen Schaden erleidet. Innerhalb des Gewährleistungszeitraums werden häufig auch Bauträger, Planer und ausführende Unternehmen in den gerichtlichen und versicherungstechnischen Nachgang eingebunden oder sind davon betroffen.

Wie kann dies vermieden werden? Es gilt der Grundsatz, dass durch schlechte Sichtverhältnisse auch bei Dunkelheit keine Gefahr von einem Grundstück ausgehen darf. Auch ohne gesetzliche Vorgaben müssen deshalb Maßnahmen getroffen werden, die einen üblichen Nutzer unter üblichen Umständen vor unvorhersehbaren Gefahren sowie vor dem Risiko eines Unfalls schützen. Um dies sicherzustellen, bedarf es in der Regel einer ausreichenden Beleuchtung, die zudem den Nutzen haben kann, das Risiko von Übergriffen auf Menschen und Eigentum in der Dunkelheit zu senken. 

Orientierung an Gesetzen, Normen und Urteilen
Eigentümer oder Hausverwaltung müssen also eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen. Doch welche Beleuchtungsstärke bietet weitgehende Rechtssicherheit? Hinweise zur Beurteilung geben einerseits verschiedene bestehende Normen. So ist die Beleuchtung von öffentlichen Straßen, Wegen und Flächen in der DIN EN 13201-Normenreihe geregelt, in der Frage der Beleuchtungsstärke im Messraster können die Normen DIN EN 1838, DIN 67528, DIN 5035-6 weiterhelfen. Ebenfalls hilfreiche Hinweise geben die Garagen- und Stellplatzverordnung, die Arbeitsstättenrichtlinie, die DIN EN 1838 zur Notbeleuchtung, die DIN V VDE V 0108-100 zu Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, die DIN EN 12464-2 Beleuchtung von Arbeitsplätzen im Freien, die DIN 67528 Beleuchtung von öffentlichen Parkbauten, die DIN EN 13201-2 Straßenbeleuchtung sowie die Schriftenreihe 03 Fördergemeinschaft Gutes Licht.

Zusätzlich hat TÜV SÜD einschlägige Urteile zurate gezogen. Ein Beispiel dafür ist das des Oberlandesgerichts Hamm 2004. In diesem Fall wurde die Nennbeleuchtungsstärke (empfohlener Richtwert der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke) von sieben Lux (Anmerkung TÜV SÜD: alte DIN 67528) unterschritten. Bei Dunkelheit betrug diese an der Unfallstelle ca. fünf Lux. Das Gericht führte aus, dass die Beleuchtungssituation auf dem Parkplatz nicht optimal, allerdings ausreichend war. Um eine einwandfreie Orientierung zu erhalten, ist bspw. bei Rettungswegen eine Beleuchtungsstärke von einem Lux ausreichend. „Hinsichtlich am Boden befindlicher Hindernisse ist es lediglich erforderlich, dass solche Hindernisse in ausreichender Weise erkannt werden können. Dies Erfordernis ist hier erfüllt“, so die Urteilsbegründung. Selbst ein Lux reiche also aus, um sich zu orientieren und damit die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.

Ein Lux ist in der Regel angemessen
Nach der Betrachtung der gängigen Normen und der Rechtsprechung kommt auch TÜV SÜD zu dem Schluss, dass ein Lux als Mindestbeleuchtungsstärke in der Regel angemessen ist. Diese Beleuchtungsstärke fordern zudem weitere Regelwerke wie die Garagen- und Stellplatzverordnung, die DIN EN 1838 zu Notbeleuchtungen sowie die DIN V VDE V 0108-100 bei Sicherheitsbeleuchtungsanlagen.

Ein Lux bedeutet: Eine Fläche von einem Quadratmeter wird gleichmäßig mit einem Lumen (lm) Lichtstrom beleuchtet. Das entspricht etwa der Helligkeit, die eine normale Kerzenflamme im Abstand von einem Meter erzeugt. Eine klare Vollmondnacht hat eine Beleuchtungsstärke von rund 0,25 Lux. Zum Messen der Beleuchtungsstärke sollte ein kalibriertes Messgerät verwendet werden – einfache Messgeräte oder Apps auf Handys sind angesichts der geringen Beleuchtungsstärke nicht für diesen Zweck geeignet.

Bei der Installation von Leuchtmitteln ist zudem zu beachten, dass Alterung und Verschmutzung von Lampen, Leuchten und der Reflexionsflächen die Beleuchtungsstärke verringern können, außerdem nimmt die Leuchtdichte mit zunehmender Betriebszeit der Anlage ab. Deshalb ist es üblich, bei einer neuen Anlage mit einer höheren Beleuchtungsstärke zu planen, dem sogenannten Neuwert. Außerdem wird ein Wartungsfaktor eingerechnet, der ein Reinigungsintervall berücksichtigt, üblich sind in der Praxis rund vier Jahre.

Den Einzelfall betrachten
Vor allem dürfte ein Lux dann ausreichen, wenn Bewohner und Besuch mit der Wohnanlage und deren Umgebung vertraut sind. Wenn allerdings regelmäßig ortsunkundige Personen Grundstück und Flächen betreten, könnten höhere Anforderungen zu stellen sein. Ebenfalls ist es möglich, dass Eigentümer, Mieter oder Besucher die Beleuchtung mit einem Lux subjektiv nicht als ausreichend empfinden. Es kann also im Einzelfall durchaus sinnvoll oder notwendig sein, eine stärke Beleuchtung einzusetzen, beispielsweise bei Gefahrenstellen wie Außentreppen.

Allerdings kann es nicht darum gehen, sämtliche Wege taghell auszuleuchten – es ist zugleich immer auch auf die Umweltverträglichkeit (Stichworte: Lichtverschmutzung, Energieverbrauch) und die Wirtschaftlichkeit (Stichworte: Investitions- und Betriebskosten) zu achten. Zudem ist es nicht notwendig, dass sämtliche Zuwegungen auf einem Grundstück ausgeleuchtet werden. Ausreichend ist eine Beleuchtung der direkten Wege zu den Hauseingängen, hier gilt der „Weg des Postboten“ als Richtwert.

Aus Haftungsgründen sollte die vereinbarte Stärke der Mindestbeleuchtung vertraglich festgehalten werden, damit es später nicht zu Unstimmigkeiten oder rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Von einer solchen Vereinbarung profitieren sowohl Bauträger und Eigentümer als auch Dienstleister wie Hausverwalter.

Fazit
Auch wenn es keine gesetzlichen Regelungen gibt: Generell dürfte ein Lux als Richtwert für die Beleuchtung von privat genutzten Wegen und Flächen ausreichen. Bei der Betrachtung sind aber immer auch die subjektiven Empfindungen der Nutzer, die Art der Nutzung und die örtlichen Gegebenheiten einzubeziehen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die vereinbarte Beleuchtungsstärke in der Baubeschreibung eindeutig und allgemeinverständlich als „Mindestmaß“ aufgeführt sein.

ZUM NACHLESEN

GaStellV 1993, Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und ­Stellplatzverordnung, GaStellV), November 1993

• ASR A3.4, Beleuchtung (Arbeitsstättenrichtlinie), April 2011

• OLG Hamm, Az. 9 U 102/05, 17.1.2006

• OLG Hamm, Az. 13 U 198/03, 22.3.2004

• DIN EN 1838:2019-11, Angewandte Lichttechnik, Notbeleuchtung; ­Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, November 2019

• DIN V VDE V 0108-100-1:2018-12 (Vornorm), Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung und Frankfurt: Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik, Dezember 2018

• DIN EN 12464-2:2014-05, Licht und Beleuchtung, Beleuchtung von Arbeitsstätten, Teil 2: Arbeitsplätze im Freien; Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, Mai 2014

• DIN 67528:2018-04, Beleuchtung von öffentlichen Parkbauten und öffentlichen Parkplätzen, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, April 2018

• DIN EN 13201-2:2016-06, Straßenbeleuchtung, Teil 2: Gütemerkmale, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, Juni 2016

• DIN EN 12665:2018-08, Licht und Beleuchtung, Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, August 2018

• DIN 5035-6:2006-11, Beleuchtung mit künstlichem Licht, Teil 6: Messung und Bewertung, Berlin: Beuth, Deutsches Institut für Normung, November 2006

• Schriftenreihe licht.wissen, licht.wissen 03, Straßen, Wege und Plätze, Frankfurt: licht.de, Fördergemeinschaft Gutes Licht, 2014

Foto: TÜV SÜD


Weissenberger, Dr. ing. Markus

Experte Gebäudetechnik und Gutachter Bautechnik bei TÜV SÜD Industrie Service
www.tuvsud.com/bautechnik