10.03.2022 Ausgabe: 2/22

Zensus 2022 - Der Zensus erfordert in den kommenden Monaten Aufwand – der vergütet werden sollte. Dazu ist eine Beschlussfassung notwendig.

D as Zensusgesetz 2022 verpflichtet Eigentümer und Verwalter von Wohnraum, zum Stichtag 16. Mai 2022 Auskünfte über verwaltete oder im Besitz befindliche Gebäude und Wohnungen zu erteilen. Die stufenweise Umsetzung durch die Statistischen Landesämter läuft seit geraumer Zeit, vorbereitend die Abfrage der Bestands- bzw. Eigentümerlisten. Im Frühjahr 2022 sind Eigentümern dann von ihrer Verwaltung die Gebäudedaten zu übermitteln, möglichst in dem vom Statistischen Landesamt geforderten Format.

Die Auskunftspflicht umfasst auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Hausbewohnern. Die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten ist aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Art. 6e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig und bedarf keiner Einwilligung der Betroffenen, die aber gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO zuvor über die
Datenweitergabe informiert werden müssen, weil ihre Daten für einen anderen als den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung Verwendung finden.


Zusatzaufwand für Verwalter
Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften sollten sich zur anstehenden Versammlungssaison mit dem Gesetz vertraut machen und Beschlüsse dazu und zur Vergütung des Zusatzaufwands vorbereiten, sofern dies nicht schon im vergangenen Jahr erledigt werden konnte. Für den zusätzlichen Arbeitsaufwand ist ein Sonderhonorar im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung angemessen. Es sollte gut kalkuliert sein und kann als Einmalbetrag im Verwaltungs- bzw. Geschäftsjahr 2022 je nach Größe der Wohnanlage und geschätztem Mehraufwand mit 600 bis 1.200 Euro veranschlagt werden. Der VDIV Deutschland hat für Mitglieder der Landesverbände einen Musterbeschluss und eine Handlungsempfehlung erstellt, die bereits vielfach eingesetzt worden sind. Die dafür bestehende Beschlusskompetenz ist auch bereits gerichtlich bestätigt worden, vgl. Amtsgericht Göppingen, Urteil vom 12.5.2021, Az. 3 C 799/20.
 


Beschluss zur Sondervergütung
Der Beschluss der Sondervergütung könnte beispielsweise lauten: „Zur Abgeltung des Aufwandes zur Erfüllung der Auskunftspflichten für die Gebäude- und Wohnungszählung gem. Zensusgesetz 2021 (Zusammenstellung der Gebäudedaten, Übermittlung der Gebäudedaten an alle Wohnungseigentümer zum Zensusstichtag zwecks Übernahme in die Befragung durch das Statistische Landesamt, Bearbeitung der Bestandslisten, Übermittlung der Eigentümerlisten und deren Aktualisierung gegenüber dem Statistischen Landesamt, allgemeine Eigentümerinformation und Datenschutzinformation nach Artikel 13 DSGVO) werden dem Verwalter der entstandene Zeitaufwand mit der im Verwaltervertrag vereinbarten Stundenvergütung sowie seine Kostenauslagen erstattet. Diese Vergütung wird mit Erbringung der Leistung und deren Rechnungsstellung fällig. Die Verteilung der Vergütung erfolgt im Verhältnis der Wohnungseinheiten.“

Ein Beschluss dieses Inhalts rechtfertigt auch die Kostenübernahme durch der Eigentümergemeinschaft und betrifft nicht (ausschließlich) das Sondereigentum, denn Verwaltungen sind bei der Durchführung des Zensus 2022 zum Tätigwerden gemäß der §§ 24 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2 Zensusgesetz verpflichtet, sowohl Angaben zu den Gebäudedaten als auch zu den Wohnungs- und Bewohnerdaten zu machen. So sind auch Gebäudedaten betroffen, die im Gemeinschaftseigentum stehen. Im Ergebnis entsteht dem Verwalter ein Mehraufwand, der separat als pauschale „Entschädigung“ vergütet werden kann. Ein sachlicher Grund für die Berechnung des beim Verwalter entstehenden Mehraufwandes liegt ohne Zweifel vor. 
 

Albrecht-Metzger, Babette

Rechtsanwältin, Referentin Recht des VDIV Deutschland