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Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahresende 2015
Für 2014 war sie bis zum Ende Mai 2015 abzugeben. Wer das noch nicht erledigt hat, sollte sich beeilen. Sonst kann das Finanzamt Verspätungszuschläge bis zu 10 % der festgesetzten Einkommensteuer einfordern. Für 2015 ist noch Zeit bis 31.5.2016. Nur die steuerberatenden Berufe haben für ihre Mandanten allgemein eine Verlängerung bis zum Jahresende.
Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können bis 31.12.2015 noch rückwirkend bis zum Steuerjahr 2011 eine Veranlagung beantragen bzw. danach bis 31.12.2016 rückwirkend bis zum Steuerjahr 2012. Durchschnittlich wurden in den vergangenen Jahren rund 900 Euro erstattet. Für viele Arbeitnehmer lohnt es sich, eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn keine Pflicht besteht.
Wer nicht über ein Jahr auf eine Erstattung warten möchte, hat die Möglichkeit, die voraussichtlich abzugsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere Aufwendungen schon im Voraus durch die Eintragung eines Freibetrages nutzbar zu machen und damit den Steuerabzug zu minimieren. Einen Freibetrag bekommt auf Antrag, wer über die gesetzlichen Pauschalbeträge hinaus mindestens 600 Euro weitere Aufwendungen geltend machen kann. Bis zum 30.11. jeden Jahres kann ein Freibetrag noch für das laufende Jahr beantragt werden. Seit Oktober 2015 können Arbeitnehmer eine Ermäßigung für 2016 geltend machen. Erstmals mit dem Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 können Freibeträge gleich für zwei Jahre geltend gemacht werden.
Die Steuerlast lässt sich oft schon vorher beeinflussen. Bei Eheleuten oder eingetragenen Partnerschaften kann die Wahl der Steuerklasse von Bedeutung sein. Sind die Einkünfte unterschiedlich, ist es günstiger, für den Besserverdienenden Steuerklasse III und für den Partner Steuerklasse V zu wählen. Noch präziser ist das Faktorverfahren: Dabei wird nach den Verhältnissen der Bezüge zueinander ein Faktor ermittelt, der für den Lohnsteuerabzug gilt. Bei Bezug von Lohnersatzleistungen kann es jedoch vorteilhaft sein, gegen den Strich zu disponieren, weil Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen an die Nettobezüge anknüpfen. Das führt dazu, dass die Lohnersatzleistungen höher ausfallen. Der weiter Verdienende muss dann zwar mit der ungünstigeren Steuerklasse höhere Steuerabzüge hinnehmen, dem anderen aber bleiben die höheren Lohnersatzleistungen, wobei die höheren Steuerabzüge des Verdienenden durch die Steuerveranlagung weitgehend wieder zurückfließen. Dies bedarf eine rechtzeitigen Planung und Einschätzung der unterschiedlichen Auswirkungen. Hier können Steuerberater oder auch Lohnsteuerhilfevereine hilfreich sein.
Sie sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abzusetzen. Mehrere Finanzgerichte haben aber entschieden, dass Scheidungskosten davon ausgenommen werden müssen, weil sie zwangsläufig anfallen. Hierzu liegen derzeit zwei Verfahren dem BFH vor (Az. VI R 66/14 und VI R 81/14). Auch in einer erbrechtlichen Sache kam das Finanzgericht Düsseldorf zu einer Entscheidung, die Kosten des Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung anzusehen, weil eine existenzielle Bedeutung für den Kläger dahintersteht. Auch hier ist eine Revision beim BFH unter dem Az. VI R 70/14 anhängig.
Zur ihrer Berücksichtigung hatte der BFH abschlägig entschieden, auch Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuerkennen. Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter dem Az. 2 BvR 1853/15 erhoben worden.
Bei Krankenversicherungen mindern sie den Abzug der sonst voll abziehbaren Basisbeiträge. Bonuszahlungen dienen der Förderung einer gesunden Lebensweise oder dergleichen, meint das Finanzgericht Rheinland Pfalz und hält solche Vergütungen nicht für Beitragserstattungen. Beim BFH ist deshalb ein Verfahren (Az. X R 17/15) anhängig. Darauf gestützt kann im Rahmen eines Einspruchs Verfahrensruhe beansprucht werden.
Die Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450 Euro ist grundsätzlich einzuhalten. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten bleibt bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres unschädlich, ab Januar 2019 nur zwei Monate!
Beantragung von Unterhaltsaufwendungen
Ab 2016 ist dabei die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers zwingend vorgeschrieben. Entsprechendes gilt auch für die Beantragung von Kindergeld.
Hier besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens, wenn in gleicher Angelegenheit ein Verfahren vor dem EuGH, dem BverfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist.
Auch als Privatperson kann man u. U. von den Finanzbehörden, als Gewerbetreibender bzw. Unternehmer entdeckt werden. Ebay und andere Internet-Handelsforen werden kontinuierlich überwacht. Auch nahestehende Personen, die über verschiedene Internetprovider auf unterschiedlichen Plattformen auftauchen, können durch die Software Xpyder erkannt werden. Ebay und die anderen Handelspartner sind gegenüber den Finanzbehörden zu Auskünften verpflichtet.
Werden in einer Schenkungsteuererklärung bewusst unzutreffende Angaben über vom Schenker bereits erhaltene Vorschenkungen gemacht, liegt Steuerhinterziehung vor. Unabhängig von strafrechtlichen Fristen gelten für eine Steuerverkürzung die längeren Festsetzungsfristen der Abgabenordnung. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind mehrere Erwerbe der letzten zehn Jahre der Besteuerung insgesamt zugrunde zu legen, wobei die Festsetzungsverjährungsfristen erst mit Kenntnisnahme durch das Finanzamt beginnen.
Einkommensteuer: Erleichterungen beim Investitionsabzugsbetrag durch Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses/Angabe der ID-Nummer des Empfängers beim Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen
Körperschaftsteuer: Ausdehnung der Konzernklausel/Abzinsung in der Steuerbilanz von Rückstellungen für Schwankungs- und Großrisiken
Umsatzsteuer: Klarstellung zum Zeitpunkt der Steuerentstehung/Klarstellung Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Erbschaftsteuer: Ergänzung der Anzeigepflicht des Erwerbs von Todes wegen/Anpassung an verfassungsgerichtliche Vorgaben
Grunderwerbsteuer: Anpassung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Bewertung: Verschiedene Maßnahmen, u. a. Anpassung des Sachwertverfahrens. Die Erleichterung beim Investitionsabzugsbetrag durch Wegfall der Funktionsbenennung führt ab 2016 zu neuen Gestaltungsansätzen in der Steueroptimierung. Die übrigen Regelungen wie etwa Betriebsgrößenmerkmale und Rückabwicklung behalten ihre Gültigkeit wie bisher.
Foto: © Alessandro Storniolo / Shutterstock.com
Der seit 1973 selbstständig tätige Steuerberater ist geschäftsführender
Gründungsgesellschafter der Wawro Steuerberatungsgesellschaft mbH, Pressesprecher im Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg und seit 2005
ehrenamtlicher Richter beim Landgericht Berlin. www.wawro-online.de