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Die aktuelle Rechtslage: Wie steht es um das Einsichtsrecht des WEG-Verwalters ins Datenbankgrundbuch, und warum es sinnvoll ist, es zu nutzen.
Wohnungseigentum stellt nach ganz überwiegender Auffassung echtes Immobiliareigentum dar, das neben den sachenrechtlichen Regelungen (insbesondere des WEG und des BGB) auch verfahrensrechtlich den Bestimmungen über die Grundbuchführung unterliegt (insbesondere der GBO). Zu letzteren gehören auch die gesetzlichen Vorgaben zur Einsichtnahme in das Grundbuch und die Grundakten mit dem zugehörigen Urkunden- und Schriftverkehr.
Anders als bei einigen europäischen Nachbarn (z. B. Österreich und Schweden) hat der deutsche Gesetzgeber das Grundbuch und die Grundakten seit jeher nicht einer allgemeinen Einsicht für jedermann geöffnet. Vielmehr hat ein Interessent dem Grundbuchgericht sein „berechtigtes Interesse“ für eine Einsichtnahme „darzulegen“. Dies gilt grundsätzlich auch für Grundbücher, die bereits in elektronischer Form geführt werden. Angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe hat sich in diesem Bereich eine reichhaltige Rechtsprechung entwickelt.
Insbesondere nach dem Inkrafttreten der WEG-Novelle im Jahre 2007 mit der gesetzlichen Adaption des rechtsfähigen Verbandes und der damit einhergehenden Aufgabenerweiterung stellt sich zunehmend auch für den WEG-Verwalter die Frage nach einem Einsichtsrecht in das Grundbuch. Die Neuregelungen lassen den WEG-Verwalter nämlich nicht mehr allein als Vertreter der einzelnen Wohnungseigentümer erscheinen. Vielmehr ordnet der Gesetzgeber ihm jetzt eine – für die jeweilige Gemeinschaft durchaus rechtsgeschäftlich erweiterbare – Vertretungsmacht zu, die jedenfalls kraft Gesetzes die Passivvertretung des rechtsfähigen Verbandes umfasst.
Die geänderte Rechtsstellung des WEG-Verwalters hat jedoch bisher in der einschlägigen Rechtsprechung zu keiner Änderung beim Einsichtsrecht geführt. So wird mitunter unverändert lediglich eine selektive – auf bestimmte Merkmale beschränkte – Einsicht in das Grundbuch und die zugehörigen Unterlagen gewährt. Auch eine nach dem derzeitigen Stand technisch durchaus denkbare Einbindung in das sog. eingeschränkte Abrufverfahren scheitert an den bisher gesetzlich eng gezogenen Teilnahmemöglichkeiten. Die unternehmerische Tätigkeit als Wohnungseigentumsverwalter allein begründet jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage noch keinen Anspruch auf Genehmigung zur Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren.
Dabei ist die Einsichtnahme in das Grundbuch für einen verantwortungsvoll handelnden und an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung orientierten WEG-Verwalter unerlässlich. Nur durch eine Grundbucheinsicht lassen sich nämlich rechtlich gesicherte Erkenntnisse erlangen. Ein Rückgriff auf die Datenbestände anderer Behörden (etwa der Katasterämter) kann allenfalls rechtlich unverbindliche Informationen verschaffen, die ihrerseits wiederum – unter Berücksichtigung von Übertragungsfehlern und zeitlichen Verzögerungen – aus den allein maßgeblichen Grundbucheintragungen abgeleitet worden sind.
Der durch eine Grundbucheinsicht erzielbare Informationsgewinn ist vielschichtig und beschränkt sich nicht auf die folgenden exemplarischen Punkte (in Anlehnung an ZWE 2014, 349):
Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollen Grundbuchinhalte zukünftig strukturiert und logisch verknüpft werden, so dass sie in einer Datenbank gespeichert werden können. Durch eine solche strukturierte Datenhaltung soll eine wesentlich effizientere Einbindung des Grundbuchs in den elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht werden.
Das entsprechende Gesetz vom 1.10.2013 hat an dem vorstehend beschriebenen Dilemma der WEG-Verwalter jedoch zunächst einmal nichts geändert. Der WEG-Verwalter könnte sich die angestrebten Vorteile der neuen Grundbuchführung nur dann zunutze machen, wenn er auch zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren berechtigt ist. Die hierzu notwendigen Rechtsänderungen können nach Auffassung des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag allerdings erst greifen, wenn der Abruf durch technische Vorkehrungen zum einen auf bestimmte Inhalte eines Grundbuchblatts und zum anderen auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden kann. Außerdem muss die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe durch die aufsichtsführende Stelle gewährleistet sein.
Hoffnungsfroh stimmt nun allerdings, dass sich die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, „bei der Einführung des Datenbankgrundbuches (…) die Einsichtnahme des Verwalters am elektronischen Verfahren (zu) regeln“.
Der DDIV konnte in der letzten Legislaturperiode erreichen, dass beim Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Datenbankgrundbuches sowohl der Bundesrat als auch der Deutsche Bundestag je einen Prüfauftrag an die Bundesregierung stellten. Diese sahen vor, zu untersuchen, ob eine automatisierte Einsichtnahme des Verwalters am Datenbankgrundbuch möglich wäre. Im Gesetzgebungsverfahren selbst räumten die Bundesländer ein, dass eine technische Umsetzung gegeben ist. Danach ist es auch möglich, nur einzelne Abteilungen des automatisierten Grundbuches freizuschalten und dies auch dergestalt zu begrenzen, dass eine Einsichtnahme nur dort für den Verwalter möglich ist, wo eine Bestellung vorliegt.
Der DDIV hatte sich dann bei den Koalitionsverhandlungen 2013 dafür stark gemacht, dass ein Umsetzung angestrebt wird (siehe auch DDIVaktuell 5/13).
Foto: © Aaron Amat / Shutterstock.com
Der Inhaber der Professur für Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Liegenschaftsrecht lehrt im Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin.