Mietrecht

Amtsgericht München: Mietpreisbremse gilt nicht

Das Münchner Amtsgericht hat die Verordnung des Freistaats Bayern zur Mietpreisbremse für unwirksam erklärt. Ein Mieter aus dem Münchner Bezirk Maxvorstadt hatte geklagt, weil er für seine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mehr als zehn Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete bezahlen muss. Für seine 100-Quadratmeterwohnung verlangte der Mieter 2.000 Euro Kaltmiete, also 20 Euro pro Quadratmeter, obwohl der Mietspiegel eine Vergleichsmiete von 13,78 Euro ausweist.

Die Richter wiesen die Klage ab: Die Mietpreisbremse sei fehlerhaft und deshalb nicht anwendbar. Besonders fehle es an Begründungserfordernissen, warum einzelne Bezirke unter die Mietpreisbremse fallen und andere nicht. Außerdem sei die Mietpreisbremse ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Dies sei mit dem Grundrecht unvereinbar.

Neuer Erlass der Mieterschutzverordnung für Juli 2017 geplant

Die Mietpreisbremse bleibt somit auf der politischen Agenda. Das Bayerische Justizministerium plant eine Neufassung, deren Inhalt die nötigen Begründungserfordernisse umfassen soll. Zuvor hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Mietpreisbremse für mit der bayerischen Verfassung vereinbar erklärt, aber jene Begründungspflicht als unzureichend beziffert.

Mit diesem Urteil ist das letzte Wort über die Mietpreisbremse in München allerdings noch nicht gesprochen. Die Mieter können gegen das Urteil Berufung einlegen.

(AG München, Urteil v. 21.6.2016, 414 C 26570/16)