Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Maklerin eine Immobilie für 249.000 Euro inseriert und dabei auch auf die Käuferprovision in Höhe von 6,25 Prozent inklusive Mehrwertsteuer hingewiesen. Nachfolgend forderte ein Interessent per Mail das Exposé an. Er erhielt von der Maklerin einen Link, der ihn auf eine Website führte. Dort musste der Interessent per Checkbox die AGB und die Widerrufsbelehrung der Maklerin durch Abhaken zur Kenntnis nehmen. Er bekam im Gegenzug vollautomatisch beide Dokumente per Mail zugesandt und konnte sich danach das Exposé herunterladen. Das tat der Interessent. Im Exposé wurde ebenfalls eindeutig auf die anstehende Courtage hingewiesen. Der Interessent ließ sich weitere Unterlagen zusenden, kaufte die Immobilie, wollte dann jedoch die Makler-Provision nicht zahlen. Begründung: Er habe die Widerrufsbelehrung nicht erhalten, da diese in seinem Spam-Ordner gelandet sei und dort sofort gelöscht wurde.
Die Maklerin verklagte den Käufer. Das Gericht gab ihr nun auch in zweiter Instanz Recht: Der Beklagte habe in Kenntnis des Provisionsverlangens Maklerleistungen in Anspruch genommen, indem er sich Unterlagen zusenden ließ. Damit habe er das Provisionsverlangen schlüssig angenommen. Darüber hinaus habe die Klägerin den Beklagten ordnungsgemäß belehrt und die Belehrung nebst einem dem gesetzlich vorgegebenen Muster entsprechenden Widerrufsformular per Mail ausgehändigt. Die Klägerin konnte beweisen, dass der Beklagte die erforderlichen Haken in der Checkbox gesetzt hatte und dass der automatische Versand der Mail mit Anhängen erfolgt war. Der Argumentation des Klägers, sein Postfach sei so eingestellt, dass Mails im Spam-Ordner direkt gelöscht werden, konnte das Gericht nicht folgen. Es sei sein eigenes Verschulden, dass er aufgrund dieser Konfiguration die ordnungsgemäß zugestellte E-Mail nicht gesehen habe.