Arbeitsrecht

Arbeitgeber darf Rückkehr aus Homeoffice anordnen

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet, seine Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, kann seine Weisung ändern und die Rückkehr ins Büro anordnen, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen das Homeoffice sprechen. So hat das Landesarbeitsgericht mit seinem aktuellen Urteil vom 26.08.2021 entschieden.

Der Fall

Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit beschäftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im Büro tätigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Geschäftsführers an ihrem jeweiligen Wohnort. Ausgenommen blieb das Sekretariat, das in eingeschränktem Umfang vor Ort im Büro in München anwesend blieb. Mit Weisung vom Februar 2021 ordnete der Arbeitgeber gegenüber dem Grafiker an, seine Tätigkeit wieder unter Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer in einem Eilverfahren mit dem Ziel, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchV a. F. Aus § 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens in der gewünschten Weise auszuüben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 oder im Büro anzustecken, einer Verpflichtung zum Erscheinen am Arbeitsort nicht entgegenstehe.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat diese Entscheidung bestätigt und führt in seiner Begründung aus, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen dürfe. Die Wohnung als Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien festgelegt worden. Auch nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO a. F. habe im Februar 2021 nicht das Recht bestanden, die Arbeitsleistung von zuhause aus zu erbringen, da diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice beinhalte. Dies sei auch nicht der Wille der Verordnungsgebers gewesen. Da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden, habe der Arbeitgeber mi der erteilten Weisung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt. Denn die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nachweislich nicht der am Bürostandort entsprochen und der Arbeitnehmer konnte nicht dargelegen, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter geschützt waren.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21