Der Fall
Die Arbeitnehmerin war im Empfangsbereich und als Bürofachkraft einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Dieses wurde von der Arbeitgeberin mit dem Inhalt ausgestellt, die Arbeitnehmerin habe Ihre Arbeitsleistung zur vollen Zufriedenheit (befriedigend) erfüllt.
Die Arbeitnehmerin meint, ihr stünde die Beurteilung stets zur vollsten Zufriedenheit (sehr gut) zu und begehrt die Änderung des Arbeitszeugnisses in dieser Hinsicht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage der Arbeitnehmerin überwiegend stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitsgeberin zurückgewiesen.
Die Entscheidung
Die Revision der Arbeitgeberin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Zeugnisanspruch aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich wahres Zeugnis. Nur im Rahmen der Wahrheit muss das Zeugnis wohlwollend sein.
Die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Studien, wonach fast 90 % der Schlussnoten in Arbeitszeugnissen einem gut oder sehr gut entsprechen, führen nicht zu einer anderen Darlegungs- und Beweislast. Denn dafür kommt es nicht auf die in der Praxis am häufigsten verteilten Noten an.
Die Note befriedigend entspricht der mittleren Note der Zufriedenheitsskala.
Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Das Bundesarbeitsgericht verwies die Sache von Amtswegen zur erneuten Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Diesem obliegt es als Tatsacheninstanz, ob die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Leistungen im oberen Bereich der Leistungsskala liegen.
Fazit
Verlangt der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung muss dieser eine entsprechende Leistung vortragen und beweisen. Bei der Beurteilung ist eine branchenübliche Bewertung nicht der Maßstab, sondern die Leistung des Arbeitnehmers.
(BAG, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13)