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Arbeitszimmer: BFH ändert Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichten

Arbeiten von zu Hause aus. Die praktische Alternative für viele Arbeitnehmer wirft jedoch immer wieder steuerrechtliche Fragen auf. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte in zwei ähnlich gelagerten Fällen Mitte Dezember 2016, dass die Höchstbetragsgrenzen personenbezogen anzuwenden ist und somit zugunsten der Steuerpflichtigen.

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbeitragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden. Jeder, der das Arbeitszimmer nutzt, kann somit seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Grenzen einkünftemindernd geltend machen.

BFH revidiert damit bisherige Rechtsprechung

Das Urteil überrascht, denn bislang gingen die Richter von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aus. In früheren Fällen waren die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Anzahl der Arbeitszimmernutzer auf 1.250 Euro begrenzt.