Arbeitsrecht

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. Sie ist nur zulässig, wenn es einen wichtigen Grund gibt, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Zwischenzeit die Gefahr der Pflichtverletzung und Manipulation durch den Arbeitnehmer besteht.

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis über die zur Kündigung berechtigenden Tatsachen erlangt.

Der Fall

Der Arbeitnehmer ist als Kundenberater bei einer Bank tätig. Im Zeitraum 01.01. - 23.01.2014 fügte er bei 47 Orderaufträgen, die online durch die Kunden der Bank erteilt worden sind, seine Beraternummer nachträglich – meistens am Wochenende – ein. Eine inhaltliche Beratung hat durch ihn nicht stattgefunden. Er wäre daher nach dem internen Prämiensystem nicht prämienberechtigt gewesen.
Die genannten Aufträge führten zu Prämien in Höhe von ca. 8.000 Euro. Im Rahmen üblicher Kontrollhandlungen wurde die nachträgliche Eingabe bekannt und es fand eine in der Zeit vom 21.01. – 31.01.2014 eine Innenrevision statt.

Der Arbeitnehmer wurde am 03.02.2014 (Montag) von der Arbeitgeberin mündlich sowie mit einem Schreiben vom selben Tage mit dem Vorwurf konfrontiert. Hierzu fand am 05.02.2014 ein Gespräch zwischen den Arbeitsvertragsparteien statt. Der Arbeitnehmer gab jedoch hier und auch aufgrund nachträglicher Fristsetzung bis zum 07.02.2014 keine Stellungnahme ab.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.02.2014. Der Arbeitnehmer ist u.a. der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB verpasst habe, innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu kündigen. Zudem findet er den Verstoß nicht so gravierend, dass er eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde.

Die Entscheidung

Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Das wurde hier bejaht. Die Vielzahl der nachträglichen Manipulationen verhindert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft. Es ist der Arbeitgeberin auch nicht zuzumuten, den Arbeitnehmer mit ordentlicher Kündigungsfrist zu kündigen. Denn auch in der Zwischenzeit besteht die Gefahr der Pflichtverletzung und Manipulation.

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat.

Hier hatte die Arbeitgeberin nur Anhaltspunkte so dass sie nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören konnte, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Hier wurde der Arbeitnehmer innerhalb einer kurzen Frist – maximal eine Woche – angehört.
Der Arbeitgeber war berechtigt, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und die hierfür gesetzten Fristen abzuwarten.

Der Tipp

Wichtig ist zunächst, sämtliche Maßnahmen zu dokumentieren. Die Fristen für Anhörungen oder Stellungnahmen dürfen nicht zu lang sein. Eine Frist von einer Woche sollte nicht überschritten werden. Zudem muss man innerbetrieblich für schnelle Abläufe sorgen.


LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2015 - 13 TaBV 6/14