Arbeitsrecht

Beginn von Ausschlussfristen auch bei nicht ausdrücklicher Ablehnung

Beginn von Ausschlussfristen auch bei nicht ausdrücklicher Ablehnung (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014 - 10 Sa 430/14)

Der Fall

Im Arbeitsvertrag steht folgende Ausschlussklausel:

"(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind, sind verwirkt.
(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

Die Arbeitsvertragsparteien schlossen einen Aufhebungsvertrag. Darin heißt es u.a.:
"... (eine) Kaution in Höhe von 1.500,00 € ist (an die Arbeitgeberin) zurück zu zahlen." Als die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer aufforderte, diesen Betrag zu leisten, erklärte dieser mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 26.08.2013 die Aufrechnung. Er behauptete, diverse Ansprüche gegen seine ehemalige Arbeitnehmerin zu haben, u.a. auf Erstattung von Mietkosten sowie auf Zahlung eines Bonus. Da diese ihrerseits nicht zahlte, verklagte er sie.

Die ehemalige Arbeitgeberin erhob Widerklage auf Zahlung der Kaution und zwar am 14.02.2014. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hat, da sie verfristet sei.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht.

Zwar hat der Arbeitnehmer nie wirklich gesagt, „Ich lehne ab.". Das war jedoch auch nicht nötig. Denn mit den Anwaltsschreiben hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er definitiv keine Zahlung leisten werde. Denn ihm stünden Gegenansprüche zu.

Die Bedeutung zweistufiger Ausschlussklauseln liegt darin, den Schuldner zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem gerichtlich geltend gemachten Anspruch zu zwingen. Er soll - im Ergebnis aber ebenso der Gläubiger - dazu gezwungen werden, sich eindeutig zu positionieren. Nur so kann die Rechtslage zeitnah und endgültig geklärt werden.

Der Umstand, dass sich der Schuldner aufrechnungsfähiger Gegenforderungen berühmt, die der Gläubiger für unberechtigt hält, erhöht das Bedürfnis nach alsbaldiger Klärung der Rechtslage. Dabei hat es allein der Gläubiger in der Hand, diese Klärung zeitnah und effizient durch Erhebung einer Zahlungsklage herbeizuführen.

Der Tipp

Ausschlussfristen sind immer sinnvoll. Sie zwingen die Vertragsparteien, sich zügig zu vermeintlichen Ansprüchen zu äußern und – bei Ablehnung – zu klagen. Die hier gewählte sog. zweistufige Ausschlussfrist (1. Stufe: meckern, 2. Stufe: klagen) ist wirksam. Die jeweiligen Fristen von 3 Monaten sind angemessen.