WEG-Recht

BGH: Eigentümer haftet für Handwerker

Wer haftet, wenn der beauftragte Handwerker einen Brand verursacht, der auch das Nachbargrundstück stark beschädigt? Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die Verantwortung beim Grundstückseigner, der den Handwerker beauftragt hat. Eine sorgfältige Auswahl des Handwerkers ist dafür unerheblich.

Der Fall

Die Eigentümer eines Wohnhauses beauftragten einen Dachdecker mit Reparaturarbeiten am Flachdach des Hauses. Im Verlauf der Arbeit verursachte der Handwerker einen Brand. Das Haus brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten der Feuerwehr wurde auch das Nachbargebäude erheblich beschädigt. Das Nachbarhaus ist bei der Klägerin versichert. Diese verlangte von den beklagten Grundstückeigentümern Ersatz gemäß § 86 Abs. 1 VVG.

Urteile der Vorinstanzen

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Naumburg hatte keinen Erfolg. Die Beklagten seien nicht zu Ersatz verpflichtet, da die Eigentümer mit der sorgfältigen Auswahl des Dachdeckers alles Erforderliche getan hatten, um das Risiko eines Brandschadens auszuschließen. Die Klägerin legte Revision ein.

Die Entscheidung

Die Revision war erfolgreich. Der V. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und entschied, dass der Klägerin ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht.

Demnach sei ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen. Im vorliegenden Fall muss der Eigentümer des Nachbargrundstücks diese Einwirkungen nicht dulden, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann. Nach Auffassung der Karlsruher Richter sind die Auftraggeber des Dachdeckers demnach für den Schaden verantwortlich, da sie eine Gefahrenquelle geschaffen haben. Der verursachte Brand beruhe damit auf Umständen, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen seien. Auch die sorgfältige Auswahl des Handwerkers ändere daran nichts.  

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 9. Februar 2017 – V ZR 311/16