WEG-Recht

BGH: Für WEG-Streitigkeiten ist immer das zentrale Berufungsgericht zuständig

Der Fall

Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten gegeneinander geklagt und einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der sich auf die Art und Weise der Parkplatznutzung bezog. Das Amtsgericht Potsdam hatte im Juli 2014 die Klage abgewiesen. Entschieden hatte die Abteilung für allgemeine Zivilsachen, nicht die für Wohnungseigentum. Im Rahmen der Rechtsbelehrung benannte es das Landgericht Frankfurt/Oder als zuständiges Berufungsgericht, das im dortigen Bezirk zentrales Berufungsgericht für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten ist. Der Kläger legte aber Berufung beim LG Potsdam ein, da er die Auffassung vertrat, es handele sich um eine allgemeine Zivilsache; schließlich war in erster Instanz diese Abteilung zuständig gewesen. Das LG wies auf seine Unzuständigkeit hin und kündigte an, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger legte daraufhin Berufung beim LG Frankfurt/Oder ein. Das Gericht verwarf jedoch diese Klage wegen Versäumens der Berufungsfrist.

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn der zuständige Senat sah die Entscheidungen beider Landgerichte als zulässig an. Zuständig sei das LG Frankfurt/Oder, weil der Streit eine Wohnungseigentumsstreitigkeit im Sinne von § 43 NR. 1 WEG sei. Denn zu den Streitigkeiten gehören auch solche über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentumes ergebenden Rechte und Pflichten untereinander. Die Zuständigkeit ergebe sich eindeutig aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 72 Abs. 2. Die gerichtliche Rechtsbelehrung sei richtig gewesen. Die Versäumung der Frist habe der Anwalt zu verschulden, somit kam auch keine Widereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht. Dieses Verschulden wird dem Kläger zugerechnet. Das zu Unrecht angerufene Gericht war auch nicht verpflichtet, an das zuständige Gericht zu verweisen.

Konsequenz

Ob die für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeit eintritt, richtet sich alleine danach ob es eine „Wohnungseigentumssache" ist. Unerheblich ist, wenn in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Streitigkeit zuständige Amtsrichter entschieden hat.

Fazit

Für Berufungen ist das zentrale WEG-Berufungsgericht zuständig, unabhängig davon, ob in einer vorherigen Instanz eine nicht für WEG-Streitigkeiten zuständige Abteilung entschieden hat. Zu beachten ist aber auch, dass ein Rechtsanwalt nicht alleine daraus, dass das Amtsgericht einen Rechtsstreit als „Wohnungseigentumssache" bezeichnet, schließen kann, dass das zentrale WEG-Berufungsgericht für die Berufung zuständig ist (BGH, Beschluss vom 14.7.2011, V ZB 67/11)

BGH Beschluss vom 12.11.2015, V ZB 36/15