WEG-Recht

BGH: Zweckwidrige Nutzung einer Gewerbeeinheit in einer WEG

Wohnungseigentumsgemeinschaft, die zur Nutzung als Laden erklärt wurde, nicht ohne weiteres als Gaststätte betrieben werden darf, entschied nun der Bundesgerichtshof. Geklagt hatte eine WEG aus dem Saarland.

Die Beklagte ist Teileigentümerin der WEG, ihr Neffe betreibt in der als „Ladenraum“ bezeichneten Einheit eine Gaststätte. Nach Freigabe der Öffnungszeiten 2007 lief der Betrieb bis in den Morgen hinein, ehe die Eigentümergemeinschaft in einem mittlerweile bestandskräftigen Beschluss 2011 die Öffnung auf ein Uhr begrenzte. Die Klage, dass die Gaststätte den Betrieb nicht länger als ein Uhr aufrechterhalten dürfe, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Dieser Entscheidung folgte der BGH nicht. In seiner Begründung heißt es, dass die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit deren Eigentümer nämlich nur davor schütze, das bisherige Verhalten aufzugeben bzw. zu ändern. Es werde jedoch kein Recht begründet, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Da die Gaststätte vor 2007 nicht bis in die Morgenstunden betrieben wurde, handele es sich hierbei um eine „neue und qualitativ eigenständige“ Störung.

Zudem betonte der BGH, dass eine als „Laden“ erklärte Teileinheit grundsätzlich nicht als Gaststätte betrieben werden dürfe. Eine dem Zweck nach ausgeschlossene Nutzung könne jedoch dann zulässig sein, wenn sie nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung.

Entscheidend sei dabei, dass die anderen Eigentümer nicht über das bei Ladenbetrieb zu erwartende Maß beeinträchtigt würden. Dies sei im vorliegenden Falle nicht zu erwarten, da die Wohnanlage im Saarland stehe und Läden dort nicht in die Nacht hinein geöffnet sein dürfen.

» Hier finden Sie die vollständige Pressemitteilung des BGH