Arbeitsrecht

Big Brother is watching you!

Arbeitgeber aufgepasst: Nicht jede Art der Mitarbeiterüberwachung ist zulässig! Wie das Bundesarbeitsgericht jüngst urteilte, ist das Mitschneiden der Tastatur-Eingabe zur Überwachung seiner Angestellten nur in Ausnahmefällen zulässig. Der pauschale Einsatz von so genannten Keyloggern, stellt einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz dar.

Der Fall

A war als "Web-Entwickler" beschäftigt. Er unterzeichnete u. a. eine Richtlinie, in der er sich  verpflichtete, Hardware und Software ausschließlich zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zu nutzen.

Die Arbeitgeberin informierte Anfang April anlässlich einer IT-Umstrukturierung alle Beschäftigten darüber, dass sämtlicher Internet Traffic und die Benutzung der Systeme mitgelogged und dauerhaft gespeichert werden. A erhob dagegen keine Einwände.

Ab dem 21. April wurden sämtliche Tastatureingaben am PC von A protokolliert und daneben regelmäßig sog. Screenshots (Bildschirmfotos) erstellt. Die Auswertung dieser Log-Dateien im Mai ergab, dass A während der Arbeitszeit im beträchtlichen Umfang für eine Drittfirma tätig war und zudem ein Computerspiel spielte.
Nach Anhörung des A wurde er von der Arbeitgeberin fristlos gekündigt. A hat die Vorwürfe bestritten oder in ein anderes Licht gerückt. Er klagte gegen die Kündigung.

Die Entscheidung

Auch das BAG entschied, dass die Kündigung rechtswidrig ist. Nutzt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit den Dienst-PC in erheblichem zeitlichem Umfang für private Angelegenheiten, kann er grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren. Dieser Vorwurf ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Aber: Die Arbeitgeberin hat keinen verwertbaren Beweis dafür erbracht, dass A tatsächlich in dem von ihr behaupteten zeitlichen Umfang während seiner Arbeitszeit privaten Aktivitäten nachgegangen ist. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten von A dürfen nicht im gerichtlichen Verfahren verwertet werden. Dadurch wird das Recht von A auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Denn für die (dauerhafte) Überwachung auch von A gab es überhaupt keinen begründeten Anlass.

Erforderlich ist ein auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Die von ihr "ins Blaue hinein" veranlasste Maßnahme ist unverhältnismäßig. Die reine unerlaubte Privatnutzung ist lediglich ein Grund für eine Abmahnung, die aber nicht ausgesprochen wurde.

Der Tipp

Die Überwachung von Arbeitnehmer ist nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings braucht man einen Anlass. Und der Arbeitgeber muss vorher versuchen, weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen wie z. B. Umorganisation, Warnhinweise an die Beschäftigten etc.

BAG, Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16