Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber muss auf verfallenden Urlaub „klar und rechtzeitig“ hinweisen

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern sorgt oftmals für Streit – auch vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun eine richtungsweisende Entscheidung für den Verfall von Urlaubsansprüchen gefällt: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt laut BAG nur dann am Ende eines Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn im Vorfeld über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung mit dieser Entscheidung maßgeblich weiterentwickelt. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und vom Arbeitnehmer genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig aber erfolglos aufforderte, ihm Urlaub zu gewähren.

Laut aktuellem Urteil ist es dem Arbeitgeber auch weiterhin vorbehalten, die zeitliche Verortung des Urlaubs eines Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche festzulegen. Allerdings muss er „konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn […] auffordert, dies zu tun.” Daraus folgt: Der Arbeitgeber muss rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub des Arbeitnehmers am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht in Anspruch nimmt.

Der Urlaubsanspruch kann nach dieser Rechtsprechung nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, Urlaub zu nehmen und ihn darüber hinaus auch darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub sonst mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraumes erlischt.

BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15)