Arbeitsrecht

Das zu großzügige Arbeitszeitkonto

Wussten Sie, dass ein Arbeitszeitkonto besser eine vertraglich geregelte Höchstüberstundenzahl enthalten sollte? Andernsfalls hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, die Überstunden als Freizeitausgleich wie im aktuellen Fall gewünscht innerhalb von 6 Monaten zu nehmen. Wenn die Regelung über das Zeitsparbuch unwirksam ist, hat der Arbeitgeber die Überstunden monatlich auszuzahlen.

Der Fall

Im Arbeitsvertrag ist u.a. folgendes vereinbart:'Es wird ein Zeitsparbuch geführt.

  1. Die monatliche, über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit (Mehrstunden) oder die nicht erreichte Arbeitszeit (Minusstunden) werden in das Zeitsparbuch aufgenommen.
  2. Mit Zustimmung der Geschäftsführung oder deren Beauftragten kann Guthaben vom Zeitsparbuch in Form von Freizeit abgerufen werden. ...
  3. Minusstunden sind innerhalb eines halben Jahres auszugleichen.
  4. Endet das Arbeitsverhältnis, werden die angesparten und nicht mit Freizeit abgegoltenen Mehrstunden vergütet. Minusstunden werden von dem vereinbarten Bruttogehalt abgezogen. Berechnungsgrundlage ist das im Beendigungsmonat maßgebliche Bruttogehalt."


Im aktuellen Fall hatte der Arbeitnehmer sehr viele Überstunden gemacht, die nun auf dem Konto lagen. Diese hätte er gerne mit Freizeit ausgeglichen, was ihm aber nicht gewährt wurde. Der Arbeitnehmer klagte daher darauf, dass er berechtigt ist, innerhalb von 6 Monaten Freizeitausgleich zu erhalten.

Die Entscheidung

Die Richter gaben dem Arbeitnehmer nur indirekt Recht. Die Regelung im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Denn es ist mehr oder weniger in das Belieben des Arbeitgebers gestellt, ob und wann er die begehrte Freizeit gewährt. Der Arbeitgeber hätte die Möglichkeit, den Freizeitausgleich (immer) abzulehnen. Das Arbeitszeitkonto könnte daher astronomische Höhen erreichen. Eine Höchstfrist des Ansparens ist nicht festgelegt.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass er berechtigt ist, die Überstunden als Freizeitausgleich wie von ihm gewünscht innerhalb von 6 Monaten zu nehmen. Wenn die Regelung über das Zeitsparbuch unwirksam ist, hat der Arbeitgeber die Überstunden monatlich auszuzahlen.

Der Tipp

Ein Arbeitszeitkonto kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden. Jedoch sollten zumindest Höchstgrenzen wie z.B. 120 Stunden aufgenommen werden.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2015 - 17 Sa 70/15