Mietrecht

Drogenanbau ist Kündigungsgrund

Vermieter müssen den professionellen Anbau von Cannabis in einer ihrer Wohnungen nicht dulden. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Karlsruhe, das im Februar entschied, dass ein Vermieter seinem drogenkonsumierenden Mieter fristlos und auch ohne vorherige Abmahnung kündigen kann.

Der Fall

Die Vermieterin stellte fest, dass ihr Mieter in der Wohnung Rauschgift konsumiert. Daraufhin durchsuchte die Polizei die Räume, den Keller und die Mansarde der Wohnung und fand zahlreiche Cannabispflanzen, die der Mieter professionell angebaut hatte. Die Vermieterin kündigte dem Mieter fristlos und forderte die Räumung der Wohnung. Der Mieter führte an, dass er das Marihuana aus medizinischen Gründe konsumiere. Eine ärztliche Verordnung oder ein Attest konnte er allerdings nicht vorweisen.

Die Entscheidung: schwerwiegender Verstoß gegen mietrechtliche Verpflichtungen

Das Amtsgericht Karlsruhe gab der Vermieterin Recht und bestätigte die fristlose Kündigung. Der Mieter muss die Wohnung räumen. Bereits der Anbau und Konsum von Cannabis in der Wohnung rechtfertige die fristlose Kündigung. Dabei ist unerheblich, ob der Mieter die Drogen an Dritte verkauft oder selbst konsumiert. Der Mieter nutze die Räume zur Produktion von Rauschgift und begehe somit planmäßig eine Straftat. In Anbetracht der hohen Anzahl von Pflanzen in der Wohnung könne nicht mehr von einem Einzelfall ausgegangen werden. Dies ist ein schwerwiegender Verstoß gegen mietrechtliche Verpflichtungen, den die Vermieterin nicht akzeptieren müsse.

Auch eine vorherige Abmahnung ist in diesem Falle nicht erforderlich, da das mit dem Mietvertrag eingegangene Vertrauensverhältnis in diesem Falle grundlegend zerstört worden sei und auch durch künftiges vertragsmäßiges Verhalten nicht wieder hergestellt werden kann.

Da der Mieter zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über eine ärztliche Ausnahmeerlaubnis nach § 3 BtMG verfügte, konnte er sich nicht darauf berufen, dass der Konsum medizinisch notwendig war.

(AG Karlsruhe, Urteil v. 3.2.2017, 6 C 2930/16)