Mietrecht

Ein Hund pro Wohnung stellt vertragsmäßigen Gebrauch dar

Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht bei einer 2,5-Zimmer-Wohnung in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch. Das hat aktuell das Amtsgericht München entschieden. Der Vermieter einer Wohnung hatte von seinen Mietern verlangt, die Hundehaltung auf ein Tier zu beschränken. Diese hatten ihrer Wohnung fünf Hunde gehalten. Die Richter in München entschieden aktuell zugunsten des Vermieters

Zum Hintergrund:

Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern, dass diese die Hundehaltung in der Wohnung auf ein Tier beschränken. Die Mieter halten in der 2,5-Zimmer-Wohnung fünf Hunde. Im Mietvertrag sind die Formularfelder zur Tierhaltung nicht ausgefüllt. Einem Zeugen zufolge hat der Vermieter der Haltung eines Hundes zugestimmt. Der Vermieter hat die Mieter schriftlich aufgefordert, die Hundehaltung einzustellen, allerdings erfolglos.

Die Entscheidung:

Die Klage hat Erfolg. Die Mieter dürfen höchstens einen Hund in der Wohnung halten. Die Haltung von mehr als einem Hund entspricht in der Regel nicht mehr vertragsgemäßem Gebrauch. Die Mieter konnten auch nicht nachweisen, dass der Vermieter der Haltung von mehreren Hunden zugestimmt hat. Nach der Abmahnung kann der Vermieter daher verlangen, dass sich die Mieter auf einen Hund beschränken.


AG München, Urteil v. 12.5.2014, 424 C 28654/13