Arbeitsrecht

Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen erlischt nicht automatisch

Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen erlischt nicht automatisch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13)

Der Fall:

Der Arbeitnehmer willigte schriftlich ein, dass der Arbeitgeber von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen machen und diese in einem Werbefilm für Öffentlichkeitsarbeit verwenden und ausstrahlten durfte.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf das im Internet veröffentlichte Video zu entfernen und verlangte die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und Schmerzensgeld.

Die Klage war in erster Instanz teilweise, in zweiter Instanz gänzlich erfolglos geblieben.

Die Entscheidung:

Das BAG folgte dem landgerichtlichen Urteil und wies die Revision des Arbeitnehmers ab.
Eine wirksam erteilte schriftliche Einwilligung wird nicht automatisch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos. Dies gilt zumindest dann, wenn die Aufnahmen reinen Illustrationszwecken dienen und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportieren.

Das Bedürfnis zur Einwilligung kann sich zum einen aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ergeben, als auch aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung.
Aus dem der weiteren Verwendung entgegenstehenden Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung folgt auch die grundsätzliche Möglichkeit, die Einwilligung später zu widerrufen. Dazu muss der Widerrufende jedoch einen plausiblen Grund angeben, aus dem sich ergibt, warum die weitere Verwendung der Aufnahmen für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.

Im konkreten Fall hat der Arbeitnehmer keine plausiblen Gründe angegeben, die einen Widerruf rechtfertigen. Deshalb konnte er eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und wurde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

Das Fazit:

Bei der Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist stets darauf zu achten, dass das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wird. Sobald ein individueller auf die Person des Arbeitnehmers Bezug nehmender Inhalt transportiert wird sollten Video- und Fotoaufnahmen nicht mehr verwendet werden.