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Erbschaftssteuerbefreiung für Wohnungen nur bei Nutzung als Familienheim

Wer Wohnungsmiteigentumsanteil erbt und diesen nicht unmittelbar zum Mittelpunkt des eigenen Familienlebens macht, ist erbschaftssteuerpflichtig. Eine unentgeltliche Überlassung des Miteigentums an nächste Familienangehörige ist keine Selbstnutzung nach dem Erbschaftssteuergesetz und kann daher nicht steuerbefreiend geltend gemacht werden.

Das hessische Finanzgericht wies die Klage einer Frau ab, die als Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters hälftigen Miteigentumsanteil an der elterlichen Wohnung erhielt, nachdem die Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hatte. In ihrer Erbschaftssteuererklärung machte die Klägerin dafür eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Wohnobjekt wurde nunmehr von der 80jährigen Mutter alleine genutzt. Die Klägerin war der Auffassung, diese unentgeltliche Nutzungsüberlassung stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar und machte dies in ihrer Erbschaftssteuererklärung steuerbefreiend geltend.

Das beklagte Finanzamt hatte dies verneint und in der Folge Erbschaftssteuer in Höhe von 50.000 Euro festgesetzt.

Das klageabweisende Finanzgericht argumentierte nunmehr zum einen mit dem Gesetzestext und zum anderen mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Steuerbefreiung stets erfordere, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt werde. Die Wohnung müsse der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben darstellen. Dafür reiche es aber nicht aus – wie im vorliegenden Fall geschehen – dass die Wohnung der eigenen Mutter unentgeltlich überlassen werde und zwei Zimmer gelegentlich genutzt würden. Das Gericht sah es weder als entscheidend an, dass die Klägerin nur den hälftigen Miteigentumsanteil geerbt hatte noch dass sie täglich in die Wohnung komme, um die Mutter zu betreuen und zu versorgen oder sogar gelegentlich dort übernachte.

Die Steuerbefreiungsvorschrift ist nach Ansicht des hessischen Finanzgerichts einschränkend auszulegen und setzt auch beim Erwerb eines Miteigentumsanteils voraus, dass das Wohnungsobjekt den Mittelpunkt des eigenen familiären Lebens des Erben bilde. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Erbe selbst einzieht.

Eine beachtenswerte – nicht unbedingt familienfreundliche – Entscheidung. Allerdings hat das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, so dass das letzte Wort hier noch nicht gesprochen wurde.

(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.03.2015, 1 K 118/15 -Az. II R 32/15-)