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Errichtung einer Photovoltaikanlage können Arbeiten bei einem Bauwerk sein

Im vorliegenden Fall wurde über die Errichtung einer Photovoltaikanlage gestritten, die fest mit dem Gebäude verbunden wurde. Die Klägerin verlangte eine Minderung der Vergütung, da ihrer Ansicht nach der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt war, da die für die Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde. Der BGH entschied nun jüngst über diesen Fall.

Der Fall

Auf dem Dach einer Tennishalle wurde nachträglich eine Photovoltaikanlage errichtet. Die Unterkonstruktion war fest mit dem Dach verbunden. Die Module wurden dauerhaft und regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt. Für ca. 500 Meter Kabel mussten im Inneren der Halle Kabelkanäle verlegt werden. Die dafür notwendige Durchdringung des Dachs beziehungsweise der Gebäudeaußenhaut musste dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. Im Übrigen waren Grabungsarbeiten in erheblichem Umfang notwendig. Ebenfalls im Innern der Halle wurde eine Kontroll- und Steuerungsanlage errichtet, die mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelt und programmiert wurde.

Die Anlage hatte eine zu geringe Leistung. Die Klägerin verlangt daher eine Minderung der Vergütung um 25 Prozent. Die Beklagte war der Ansicht, dass der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt sei, da die für die Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung finde.

Die Entscheidung

Der BGH wandte die lange Verjährungsfrist (5 Jahre) an, denn die Arbeiten zur Errichtung der Photovoltaikanlage sind Arbeiten „bei einem Bauwerk“. Es ist fest in das Gebäude eingefügt und dient dem Zweck des Gebäudes. Dies war nach Ansicht der Richter der Fall. Denn die Photovoltaikanlage ist durch die Vielzahl der verbauten Komponenten fest mit der Halle verbunden worden. Eine Trennung ist nur noch mit einem erheblichen Aufwand möglich. Zugleich liegt darin eine grundlegende Erneuerung. Denn die Halle trägt nunmehr eine Photovoltaikanlage.

Der Tipp

Die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für Werke im Zusammenhang mit Gebäuden, u. a. wenn es in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient.

BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13

Ivalio Ziegenhagen,
Ziegenhagen Rechtsanwälte Berlin