Reicht ein Wohnungseigentümer eine Anfechtungsklage ein, muss er die gerichtlichen Kosten fristgerecht einzahlen. Ab Erhalt der Kostenrechnung hat er hierfür in der Regel eine Woche Zeit, zuzüglich maximal 14 Tage. Der verspätete Eingang begründet aber nicht zwangsläufig eine Klageabweisung.
Der Fall
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten am 16. Juni 2016 in einer Eigentümerversammlung verschiedene Beschlüsse. Am 13. Juli reichte ein Miteigentümer eine Anfechtungsklage beim Amtsgericht ein und wurde am 15. Juli schriftlich dazu aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Ob dem Eigentümer das gerichtliche Schreiben bereits am 18. Juli oder erst am 20. Juli zuging, ist nicht feststellbar. Die Einzahlung bei der Justizkasse erfolgte am 9. August, woraufhin dem Verwalter die Klage am 17. August zugestellt wurde. Sowohl das Amtsgericht als auch das später zuständige Landgericht wiesen die Anfechtungsklage ab, da die einmonatige Klagefrist gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten wurde. Nach Ansicht der Gerichte wurde die Klage auch nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt.
Die Entscheidung
Der BGH teilt diese Auffassung nicht und stellt fest, dass die Klagefrist durch den Eigentümer gewahrt wurde. Die Zustellung der Klage erfolgte zwar richtigerweise nicht innerhalb eines Monats, jedoch demnächst. Somit wirkt die Zustellung zurück auf den Tag der Klageeinreichung dem 13. Juli, und die Anfechtungsfrist war demnach noch nicht abgelaufen. Im Sinne des § 167 ZPO gilt das Merkmal demnächst als erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren zeitlichen Rahmen halten. Bereits im Jahr 2015 stellte der BGH hierzu fest, dass bei der Einzahlung des zu leistenden Gerichtskostenvorschusses die Verzögerungen als hinnehmbar gelten, wenn sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers um nicht mehr als 14 Tage verzögert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.7.2015 V ZR 2/14). Dass im aktuellen Fall zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung am 20. Juli und dem Eingang der Zahlung am 9. August mehr als 14 Tage gelegen haben, steht der Annahme einer baldigen Zustellung nach Ansicht des BGH nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Kläger eine Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Tagen vorgeworfen werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Partei muss nicht am selben Tag tätig werden, an dem die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten bei ihr eingehen. Vielmehr ist die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Prozesspartei benötigt, um für eine hinreichende Kontodeckung zu sorgen und die Überweisung des geforderten Betrags zu veranlassen.
Davon ausgehend, dass dem Kläger die Gerichtskostenrechnung am 20. Juli zuging, kann ihm folglich ein Untätig bleiben bis einschließlich 27. Juli nicht angelastet werden. Der ausschlaggebende Zeitraum von 14 Tagen hätte demnach erst am 28. Juli begonnen und wäre erst am 10. August abgelaufen. Selbst wenn eine Zustellung schon am 18. Juli stattgefunden hätte, könnte dem Kläger keine über die 14 Tage hinausgehende Verzögerung vorgeworfen werden. Grundsätzlich wäre bei einem Zugang am 18. Juli der Zeitraum von 14 Tagen bereits am 8. August abgelaufen und die Zahlung somit einen Tag verspätet eingegangen. Jedoch kann einer Klagepartei nach Ansicht des BGH kein Vorwurf gemacht werden, dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist nichts unternommen hat. Ist eine Klage bereits vor dem Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden, die Zustellung der Klage jedoch erst nach Ablauf der Frist erfolgt, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14 Tages Frist nicht mit einzubeziehen.
Das ist vorliegend der Fall. Da die Klagefrist erst am 18. Juli, einem Montag, abgelaufen ist und der 16. Juli ein Samstag war, sind die bis dahin eingetretenen Versäumnisse dem klagenden Miteigentümer nicht anzurechnen. Es sind daher nur Verzögerungen ab dem 19. Juli in Betracht zu ziehen. Bei einer dem Kläger zustehenden Erledigungsfrist von einer Woche bis zum 26. Juli war die Einzahlung der Gerichtskosten am 9. Juli innerhalb der zu billigenden 14-Tages-Frist und somit rechtzeitig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2019 V ZR 34/18
Vorinstanzen:
Amtsgericht Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2017 117 C 1785/16
Landgericht Braunschweig , Entscheidung vom 19.12.19.12.2017 6 S 47/17